Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsberechtigung beim nicht rechtsfähigen Verein. Erkennbarkeit nach außen. Gesellschaft. grundsätzliche Bedeutung. Nationalsozialismus. nichtrechtsfähiger Verein. rechtsfähiger Verein. tatsächliche Übung. Übertragung der Vertretungsberechtigung. Vereinsfreiheit. Vertretungsberechtigung. Vorstand
Leitsatz (amtlich)
Der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder an sonst zur Vertretung befugte Personen muss auch beim nichtrechtsfähigen Verein grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen und darf nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung des Vereins abhängig gemacht werden (im Anschluss an BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 – 6 A 1.04 – Buchholz 402.45 Nr. 40 = NVwZ 2004, 887).
Normenkette
GG Art. 3, 9, 19 Abs. 4; BGB §§ 26, 54, 64, 67; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 30.12.2014; Aktenzeichen 5 D 83/12) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Im August 2012 erließ der Beklagte eine Verbotsverfügung gegen die Klägerin. Diese begründete er damit, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Insbesondere bekenne er sich zum Nationalsozialismus und verherrliche ihn. Hiergegen hat der Verein Klage erhoben und sich hierbei durch sechs seiner Mitglieder vertreten lassen, die sich als „Leitung” bezeichnen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es die vereins- und prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung des Vereins als nicht erfüllt angesehen hat. Grundsätzlich sei eine Klageerhebung im Namen aller Mitglieder erforderlich, es sei denn es liege eine wirksame Übertragung der Vertretungsmacht vor – etwa auf Grundlage einer Satzung. Hier sei die Klage lediglich im Namen der sechs Mitglieder erhoben worden, die sich als „Leitung” bezeichneten, es liege aber nichts Greifbares für eine Übertragung der Geschäftsführung des Vereins an diesen Personenkreis vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision erstrebt.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 2
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 3
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.
Rz. 4
1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig:
„Verstößt es gegen die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG, wenn im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der verbotenen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ihre Vertretungsberechtigten wirksam bestimmt zu haben, obwohl dies durch jahrelange, stillschweigende Übung geschah?”
Rz. 5
Die Beschwerde legt dar, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar bereits entschieden sei, dass die Vertretungsbefugnis grundsätzlich an nach außen leicht erkennbaren Umständen anknüpfen müsse und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden dürfe. Es sei aber noch nicht geklärt, welchen Inhalt die Bestellung der Vertretungsberechtigten eines nichtrechtsfähigen Vereins haben und welchen Regularien sie folgen müsse, und es sei auch noch nicht entschieden, wie diese nach außen leicht erkennbaren Umstände beschaffen sein müssten. Weiter bedürfe der Klärung, ob eine jahrelange, stillschweigende Übung eine solche Vereinbarung über die Bestellung der Vertretungsberechtigten darstellen könne, wie eine solche Bestellung durch nach außen leicht erkennbare Umständen erfolge, und welche Voraussetzungen eine solche jahrelange, stillschweigende diesbezügliche Übung erfüllen müsse.
Rz. 6
Ein Klärungsbedarf für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage besteht jedoch nicht. Denn für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es entscheidungserheblich allein auf die Frage an, ob die sechs natürlichen Personen, die sich als „Leitung” des klagenden nichtrechtsfähigen Vereins verstehen, eine nach außen wirksame Vertretungsmacht für den Verein besitzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf (BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 – 6 A 1.04 – NVwZ 2004, 887). Hieran fehlt es nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angreift.
Rz. 7
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 vorgetragen, sie besitze keine Satzung, ungeregelt sei insbesondere die Bestellung des Vorstands (UA S. 5). Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 hat die Klägerin dann mitgeteilt, sie habe eine Satzung besessen, die sich aber nicht auffinden lasse (UA S. 6). Nach dem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Satzung, hat sich die Klägerin dann auf eine jahrelange Übung zur Vorstandsbestellung berufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2014 hat Herr B. als Mitglied der „Leitung” der Klägerin erklärt, dass in der Zeit nach 2003/2004 die Leitung nicht mehr von einer Person, sondern von mehreren wahrgenommen worden sei, zuletzt von den sechs Personen, die die Klagevollmacht unterzeichneten. Diese hätten sich auch zu Vorstandssitzungen getroffen. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern sei in der Weise erfolgt, dass die aktuelle Leitungsebene das Aufrücken eines Mitglieds in das Leitungsgremium vorgeschlagen habe und dies von den Teilnehmern der jeweiligen Versammlung akzeptiert worden sei (Sitzungsprotokoll des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2014, S. 2 bis 6). Hierauf hat sich das Gericht in der angefochtenen Entscheidung bezogen (UA S. 7).
Rz. 8
Das Gericht hat aus den widersprüchlichen Angaben der Klägerin zum Vorliegen einer Satzung, der mangelnden Klarheit über den Mitgliedstatus der Besucher von Vereinsversammlungen und der mangelnden Erkennbarkeit der Vertretungsverhältnisse im Rechtsverkehr das Fehlen einer wirksamen Vertretungsbefugnis der sechs Leitungsmitglieder abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Wertung in einem Einzelfall, die auf einer dem Tatsachengericht vorbehaltenen Tatsachen- und Beweiswürdigung aufbaut und die nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage einer Grundsatzrüge führen kann.
Rz. 9
Unerheblich ist insoweit die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein nichtrechtsfähiger Verein die Bestellung von vertretungsberechtigten Leitungsmitgliedern nur durch einen ausdrücklichen formalisierten Zustimmungsakt vornehmen kann oder auch durch tatsächliche Übung. Denn selbst wenn insoweit eine tatsächliche Übung ausreicht (vgl. zur Wirksamkeit einer Satzungsänderung durch schlüssiges Verhalten: BGH, Urteil vom 13. Januar 1955 – II ZR 249/53 – BGHZ 16, 143 ≪151≫; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 54 Rn. 6), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob die Vertretung durch eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis hinreichend deutlich nach außen getreten ist (vgl. hierzu BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 – 6 A 1.04 – NVwZ 2004, 887). Daran fehlt es nach den nicht mit beachtlichen Revisionszulassungsrügen angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall.
Rz. 10
Unerheblich ist des Weiteren, ob für die Vertretungsregelung beim nichtrechtsfähigen Verein gemäß § 54 Satz 1 BGB die Regelungen der §§ 710, 714 BGB über die Gesellschaft Anwendung finden, oder – was die Beschwerde unter Hinweis auf entsprechende Kommentarliteratur befürwortet – die Regeln über den rechtsfähigen Verein (§§ 26 ff. BGB). Denn selbst wenn man – mit der überwiegenden zivilrechtlichen Literatur (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 54 Rn. 1; Reuter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 54 Rn. 3 f.; Bergmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 54 Rn. 25) – davon ausgeht, dass auf den nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein die Vorschriften des Vereinsrechts Anwendung finden, soweit sie nicht die Eintragung des Vereins voraussetzen, entfällt hierdurch nicht das Erfordernis, dass die Vertretungsregelung nach außen erkennbar sein muss. Denn gerade beim rechtsfähigen Verein wird dem Publizitätserfordernis durch die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister Rechnung getragen (§§ 59, 64, 67 BGB). Auch wenn die Eintragungsvorschriften für den nicht rechtsfähigen Verein nicht gelten, bringen sie doch das allgemeingültige Erfordernis einer Erkennbarkeit der Vertretungsregelung durch den Vorstand eines Vereins im Rechtsverkehr zum Ausdruck, wie es auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat.
Rz. 11
Im Übrigen wird aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, warum das Erfordernis einer Erkennbarkeit der Vorstandsbestellung im Rechtsverkehr einen unzulässigen Eingriff in die Vereinsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG darstellen sollte. Der grundrechtliche Schutz umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigungen die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 – 1 BvR 532/77 u.a. – BVerfGE 50, 290 ≪354≫; Beschluss vom 15. Juni 1989 – 2 BvL 4/87 – BVerfGE 80, 244 ≪253≫; Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u.a. – BVerfGE 123, 186 ≪237≫ und Kammerbeschluss vom 24. September 2014 – 1 BvR 3017/11 – NJW 2015, 612 Rn. 13). Die Selbstbestimmung des Vereins über das Verfahren zur Bestimmung seines Vorstands wird nicht dadurch verletzt, dass das Ergebnis des selbstbestimmten Verhaltens in einer für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise dokumentiert bzw. sonst fixiert werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass Art. 9 Abs. 1 GG staatliche Regelungen der Organisation und Willensbildung von Vereinigungen nicht ausschließt. Es betont, dass die Vereinigungsfreiheit in mehr oder minder großem Umfang auf Regelungen angewiesen ist, welche die freien Zusammenschlüsse und ihr Leben in die allgemeine Rechtsordnung einfügen und dabei auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten, soweit dadurch das Prinzip freier Assoziation und Selbstbestimmung grundsätzlich gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 – 1 BvR 532/77 u.a. – BVerfGE 50, 290 ≪354 f.≫). Das Erfordernis der leichten Erkennbarkeit der Vorstandsbestellung dient dem Ziel der Sicherheit des Rechtsverkehrs, und es erscheint mit Blick auf die grundrechtliche Vereinsautonomie auch nicht unverhältnismäßig.
Rz. 12
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin den Schutz des Art. 11 EMRK genießt (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 12. Juni 2012 – Nr. 31098/08 – EuGRZ 2013, 114 Rn. 74 f.). Selbst wenn sie die Garantien des Art. 11 EMRK für sich in Anspruch nehmen könnte, wird sie in ihrem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die streitgegenständliche Verbotsverfügung nicht verletzt, wenn bestimmte Formerfordernisse für die Vertretung des Vereins – hier die Erkennbarkeit der Vertreter nach außen bei Erteilung einer Klagevollmacht – verlangt werden (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 9. Juni 2009 – Nr. 43044/05 u.a. – Rn. 1; Urteil vom 21. Oktober 2003 – Nr. 29010/95 – Rn. 46 ff.; Zulässigkeitsentscheidung vom 6. November 2007 – Nr. 2788/02 –). Auch sonst ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zur Art. 11 EMRK nichts, das für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung spräche.
Rz. 13
2. Die Beschwerde hält weiter folgende Frage für klärungsbedürftig:
„Verstößt es gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG, wenn im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der verbotenen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ihre Vertretungsberechtigten wirksam durch jahrelange, stillschweigende Übung bestellt zu haben, obwohl die Vertretungsberechtigten in der Verbotsverfügung selbst als solche aufgeführt worden sind?”
Rz. 14
Sie sieht einen Verstoß gegen das Willkürverbot darin, dass der Beklagte in seiner Verbotsverfügung die auch im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführten sechs Personen als Leitung und damit als Vertretungsberechtigte des Vereins benenne, das Oberverwaltungsgericht aber von einer unzureichenden Erkennbarkeit der Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr ausgehe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht die Darlegung eines rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarfs. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der Vertreterbestellung im vorliegenden Fall. Darüber hinaus stellt sich die aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall gar nicht. Denn in der Verbotsverfügung werden keine Leitungsmitglieder als vertretungsberechtigt bezeichnet, wie das die Fragestellung voraussetzt. Die Verbotsverfügung richtet sich vielmehr in ihrem Rubrum an die Vereinigung zu Händen ihrer vom Beklagten angenommenen 62 Mitglieder und nicht an vertretungsberechtigte Funktionsträger. In der Begründung werden zwar die sechs Personen aus dem gerichtlichen Rubrum an einer Stelle als Personen bezeichnet, die sich „Führungspositionen in der Vereinigung” teilen (Verbotsverfügung S. 24). Dabei werden aber tatsächlich ausgeübte Funktionen beschrieben, etwa als Redner, Anmelder von Demonstrationen, Flugblattverteiler oder Logistiker, ohne auf eine vereinsrechtliche Vertretung nach außen wie bei einem Vereinsvorstand abzustellen oder sonst von außen leicht erkennbare Umstände zu kennzeichnen, die auf eine Befugnis gerade zur Vertretung (BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 – 6 A 1.04 – NVwZ 2004, 887) weisen. Auch insoweit ist eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden.
Rz. 15
3. Die Beschwerde hält weiter folgende Frage für klärungsbedürftig:
„Verstößt es gegen die Rechtswegegarantie des Art. 19 IV GG, wenn im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der verbotenen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ihre Vertretungsberechtigten wirksam durch jahrelange, stillschweigende Übung bestimmt zu haben, gleichzeitig der verbotenen Vereinigung aber willkürlich falsche und mehr Mitglieder zugeordnet werden, als ihr tatsächlich angehört haben?”
Rz. 16
Die Beschwerde sieht das Recht der Klägerin als verletzt an, gegen das Vereinsverbot zu klagen, wenn verlangt werde, dass alle vom Beklagten als Mitglieder angesehenen Personen die Klagevollmacht erteilen müssten. Dies sei praktisch unmöglich, weil die 62 Personen zum größten Teil gar nicht Mitglied der Vereinigung gewesen und viele von ihnen für die Klägerin nicht erreichbar seien.
Rz. 17
Auch mit dieser Rüge legt die Beschwerde keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage dar, sondern wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der Vertreterbestellung im vorliegenden Fall. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Gericht der Klägerin 62 Mitglieder zugeordnet hat. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht die Frage offengelassen, ob sämtliche in der Verbotsverfügung genannten 62 Personen Mitglieder der Klägerin gewesen sind (UA S. 10). Es hat seine Entscheidung über die Mangelhaftigkeit der Klageerhebung vielmehr darauf gestützt, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen 23 Mitglieder angehört haben, die sich namentlich aus der Aussage der beiden vom Gericht gehörten Mitglieder ergeben, und damit jedenfalls mehr Personen als die sechs Unterzeichner der Klagevollmacht.
Rz. 18
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 19
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 45.1.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ≪Fassung 2013≫).
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft
Fundstellen