Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Begründungsfrist. Ausschlussfrist. Rechtsmittelbelehrung. Inhalt. gerichtliches Beamtendisziplinarverfahren. Aufklärungspflicht. tatsächliche Feststellungen eines Strafurteils. Bindung. Lösung. Schulfähigkeit. Tatzeitpunkt. Gleichstellungsbeauftragte
Leitsatz (amtlich)
In der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils, in dem die Revision nicht zugelassen wird, muss nicht darüber informiert weden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe und deren Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.
Normenkette
VwGO § 58 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 133 Abs. 3 Sätze 1, 3; StGB §§ 20-21; LDG NRW § 56 Abs. 1 S. 1, § 57 Abs. 1 S. 1, § 65 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen 3d A 2472/11.O) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.08.2011; Aktenzeichen 35 K 7288/09.O) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt wurde, bleibt ohne Erfolg.
1. Der 1960 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des klagenden Landes und wurde bis zu seiner Suspendierung überwiegend im Streifendienst verwendet. Im Jahr 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen gemeinschaftlich versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen vom Beklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen blieben erfolglos.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es hat seinem Urteil die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für eine relevante Minderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht bestehen. Der als Anknüpfungspunkt hierfür allein in Betracht kommende Bericht des behandelnden Psychiaters vom Dezember 2013 könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden, weil er verspätet vorgelegt worden sei. Unabhängig hiervon seien ihm auch in der Sache keine ausreichenden Hinweise für eine Minderung der Schuldfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitpunkt zu entnehmen.
2. Der Beklagte hat keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils dargelegt (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Maßgeblich hierfür sind allein die Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2014.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist, sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 8. Juli 2014 – BVerwG 2 B 7.14 – juris Rn. 21).
Diese Frist ist mit der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24. März 2014 in Lauf gesetzt worden (§ 57 Abs. 1 VwGO). Sie endete mit Ablauf des 26. Mai 2014, weil es sich bei dem 24. Mai 2014 um einen Samstag handelte (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde entspricht die Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung den in § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Vorgaben. Hierauf sind die Beteiligten durch Berichterstatterschreiben auch bereits hingewiesen worden.
Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist.
Zwar umfasst die Belehrungspflicht bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, grundsätzlich auch die Anforderungen an die zweite Stufe, sodass etwa über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden muss (Urteil vom 30. Juni 1998 – BVerwG 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117 ≪122 f.≫; Beschluss vom 24. Oktober 2012 – BVerwG 1 B 23.12 – NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 3 m.w.N.). Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. Urteil 27. Februar 1976 – BVerwG 4 C 74.74 – BVerwGE 50, 248 ≪251 ff.≫ m.w.N.) sind dagegen – ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (Beschluss vom 24. Oktober 2012 – BVerwG 1 B 23.12 – NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 5 m.w.N.) – nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung. Das gilt namentlich für Angaben über gesetzliche Zulassungsgründe und die Anforderungen an deren Darlegung. Daher muss bei einem Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel) und deren Darlegung („Bezeichnung”, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Aufklärungs- und Verfahrenspflichten verstoßen, dass es von einer Vernehmung der Zeugen A… und O… abgesehen hat. Es konnte seiner Entscheidung vielmehr die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zugrunde legen.
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auch für die Berufungsinstanz.
Diese Aufklärungspflicht wird durch § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aber eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Eine eigenständige Ermittlungstätigkeit ist insoweit nicht zulässig (BTDrucks 14/4659 S. 41). Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die angeordnete Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges” auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 – BVerwG 1 D 13.99 – BVerwGE 112, 243 ≪245≫ = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 – BVerwG 1 D 15.03 – Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 – BVerwG 2 B 65.07 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 – BVerwG 2 B 43.10 – Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5, vom 15. März 2013 – BVerwG 2 B 22.12 – juris Rn. 6 f. sowie vom 11. Februar 2014 – BVerwG 2 B 37.12 – juris Rn. 38).
Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie reklamiert vielmehr allein das Fehlen einer eigenständigen Zeugenvernehmung, ohne sich mit der vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Begründung, warum eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht erforderlich ist, auseinanderzusetzen.
c) Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten anzustellen. Die Ausführungen der Beschwerde lassen keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht erkennen.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, so muss das Tatsachengericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Litt der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo” nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (stRspr; Urteil vom 25. März 2010 – BVerwG 2 C 83.08 – BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – BVerwG 2 B 61.10 – juris Rn. 9 und vom 11. Januar 2012 – BVerwG 2 B 78.11 – juris Rn. 5).
Auch bei Berücksichtigung des erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin beim Oberverwaltungsgericht vorgelegten Berichts des den Beklagten ambulant behandelnden Psychiaters ergaben sich aber keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt. Hierzu äußert sich die Stellungnahme, die auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit im Dezember 2013 bezogen ist, vielmehr nicht. Zwar wird dem Beklagten darin eine therapierelevante Angststörung attestiert, die gegenwärtig als schwere depressive Episode eingestuft wird. Hinweise auf eine bereits im Tatzeitpunkt bestehende Minderung der Schuldfähigkeit enthält der Bericht aber nicht. Zu vergangenen Zeiträumen äußert sich der Bericht vielmehr nur mittelbar; dabei wird ein progredienter Verlauf der Gesundheitsstörungen attestiert. Gegen eine Rückbeziehung der Ausführungen auf den Tatzeitraum spricht auch, dass in dem Bericht eine erste Vorstellung vom 19. September 2006 und damit erst nach der strafrechtlich abgeurteilten Tat vom 4./5. August 2006 ausgewiesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen Beeinträchtigungen bereits vor den strafrechtlich abgeurteilten Taten bestanden hatten und nicht erst in deren Folge entstanden sind, können der Stellungnahme damit nicht entnommen werden.
Dem entspricht, dass der Beklagte selbst im Disziplinarklageverfahren eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt niemals vorgetragen hatte. Erwähnt wird vielmehr alleine eine Diabeteserkrankung und die seit September 2006 bestehende psychiatrische Behandlung (Schreiben des Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2009); später ist noch auf eine ältere Verletzung des rechten Knies verwiesen worden (Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2014). Angesichts der Tatsache, dass im verwaltungsgerichtlichen Urteil keine Erwägungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu finden sind, hätte spätestens in der Berufungsbegründung Anlass zu entsprechendem Vortrag bestanden. Dort finden sich zwar ausführliche Erwägungen zu mildernden Umständen, eine psychiatrische Beeinträchtigung vor September 2006 ist indes auch dort nicht behauptet worden.
Warum sich dem Oberverwaltungsgericht bei dieser Sachlage und ohne entsprechenden Antrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu die gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO maßgebliche Niederschrift) eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Auf die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheinigungen kann – unbeschadet der Frage, ob sich hieraus anderes ergäbe – insoweit nicht zurückgegriffen werden, weil diese dem Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht zur Verfügung standen.
d) Warum eine unterhalb der Schwelle des § 21 StGB liegende Erkrankung hätte aufgeklärt werden müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insoweit fehlen damit Darlegungen, warum die Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt für die mit der Beschwerde in den Raum gestellte Frage, ob das Pfefferspray des Beklagten in seinem Spind hätte sichergestellt werden dürfen. Dass der Beklagte dieses Pfefferspray verwendet hatte, ist von ihm nie bestritten worden.
e) Soweit die Beschwerde eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, ist damit kein Verfahrensfehler des Gerichts benannt. Einen Verfahrensmangel im Sinne der § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO könnte dies nur dann nach sich ziehen, wenn das Oberverwaltungsgericht die sich aus § 54 Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ergebende Verpflichtung verletzt hätte, auf die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken (Beschluss vom 17. Juli 2013 – BVerwG 2 B 27.12 – juris Rn. 13).
Einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens begründet eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten indes nur, soweit ihr Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG verletzt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist (Urteil vom 28. Februar 2013 – BVerwG 2 C 62.11 – NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 12 und 20). Derartiges ist hier weder von der Beschwerde dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
3. Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt.
Die zum Fragenkreis einer verminderten Schuldfähigkeit bezeichneten Rechtsfragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Minderung der Schuldfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorliegen. Durchgreifende Verfahrensrügen hierzu hat der Beklagte – wie oben dargelegt – nicht erhoben, sodass das Revisionsgericht hieran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beschwerde der Sache nach die Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts in Zweifel zieht, ist dies nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutsamkeit der Rechtssache darzutun.
4. Dem Beschwerdevorbringen ist auch keine Divergenz zu entnehmen.
Die Beschwerde benennt weder einen abstrakten Rechtssatz noch eine bestimmte Entscheidung, von der das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Soweit dem Vorbringen ein Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 546/12 – (NZA 2014, 143) zu entnehmen sein sollte, handelt es sich dabei nicht um ein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NRW).
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Kenntner, Dollinger
Fundstellen
DÖV 2015, 260 |
JZ 2015, 33 |
BayVBl. 2015, 423 |