Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.06.2009; Aktenzeichen 62 PV 2.09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Rz. 3
Die Antragstellerin wirft die Frage auf, “wann und wie der Arbeitgeber eine verbindliche Entscheidung darüber trifft, einen Arbeitsplatz zu schaffen und zur Besetzung bereitzuhalten” (S. 9 f. der Beschwerdebegründung). Insbesondere will sie geklärt wissen, ob der Arbeitgeber bereits durch die Ausweisung von Stellen in einem Stellenplan eine verbindliche, unternehmerische Entscheidung über die Schaffung, Besetzung, Änderung oder Streichung von Arbeitsplätzen trifft und ob eine Änderung dieser Entscheidung erst dann verbindlich ist, wenn sie zu einer Änderung des Stellenplans geführt hat (S. 5 der Beschwerdebegründung). Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie in der Senatsrechtsprechung geklärt ist.
Rz. 4
Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle bzw. – im Falle eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung – in den Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 – BVerwG 6 P 3.05 – BVerwGE 124, 292 ≪300≫ = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 28 f. m.w.N.).
Rz. 5
Liegt eine der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. In Ermangelung entsprechender Vorgaben ist die Dienststelle nicht gezwungen, auf ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. Bei der Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt ihr keine Prüfpflicht zugunsten des Jugendvertreters, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die weitere Beschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern. Die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen gegebenenfalls zu stellen sind, ist als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität hin zu überprüfen. Vor Willkürentscheidungen ist der Jugendvertreter gleichwohl geschützt. Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 – BVerwG 6 PB 16.07 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 – BVerwG 6 PB 4.09 – juris Rn. 15 und vom 12. Oktober 2009 – BVerwG 6 PB 28.09 – juris Rn. 4).
Rz. 6
Anders verhält es sich, wenn die beim öffentlichen Arbeitgeber zuständige Stelle entschieden hat, zur Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben mit den ihr zugewiesenen Mitteln Arbeitsplätze zu schaffen, die der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechen. Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher – über § 8 BPersVG hinaus – selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat. Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 33 m.w.N.).
Rz. 7
Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf die Verhältnisse der Deutschen Bundesbank, der Antragstellerin, angewandt. Deren Angaben folgend hat es festgestellt: Der Vorstand der Antragstellerin beschließt mit der Plankostenrechnung und dem Investitionsplan für das jeweilige Geschäftsjahr zwar die Gesamtzahl der festen Stellen nach Entgeltgruppen geordnet, nicht aber deren Aufteilung auf die einzelnen Hauptverwaltungen. Diese ist erst den vom Zentralbereich C… (vgl. § 6 des Organisationsstatuts für die Deutsche Bundesbank vom 8. Mai 2002) verfassten Einstufungskatalogen für die jeweilige Hauptverwaltung bzw. der Liste Datenbank Filialen (DAFIL) für die jeweilige Filiale zu entnehmen. Die Stellen werden in den Einstufungskatalogen bzw. DAFIL-Listen u.a. mit Stellennummer, Stellenbezeichnung, Einstufung, Zeitanteil, Beschreibung der Haupttätigkeit und Stelleninhaber bezeichnet. Der Zentralbereich C… ist befugt, während des laufenden Geschäftsjahrs Änderungen an der ursprünglichen Stellenzuweisung vorzunehmen. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht gefolgert, dass die in den Einstufungskatalogen und DAFIL-Listen ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmer einschließlich der zugehörigen Zweckbestimmungen verbindlich sind und dass der Zentralbereich C… als zuständige Stelle bei der Antragstellerin, wenn er auf der Grundlage der Plankostenrechnung in den Einstufungskatalogen und DAFIL-Listen Stellen ausgewiesen hat, damit zugleich entschieden hat, auf diesen Stellen Arbeitsplätze zu schaffen bzw. beizubehalten (Beschlussabdruck S. 12 f.). In der Senatsrechtsprechung ungeklärte Rechtsfragen sind damit nicht aufgeworfen (vgl. dazu bereits den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2009 – BVerwG 6 P 1.08 – juris Rn. 44 ff., in BVerwGE 133, 42 nicht vollständig abgedruckt).
Rz. 8
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
Rz. 9
a) Sie ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit sie sich auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts stützt. Aufgrund der Regelung in § 83 Abs. 2 BPersVG ist § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass unter den dort genannten Voraussetzungen nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte, sondern diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte divergenzfähig sind (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1999 – BVerwG 6 PB 16.98 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Rz. 10
b) Im Übrigen ist die Divergenzrüge unbegründet. Auf der behaupteten Abweichung von den in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsentscheidungen beruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht.
Rz. 11
Das Oberverwaltungsgericht hat den Auflösungsantrag der Antragstellerin abgelehnt, weil nach seiner Beurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes vier ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze für die Beteiligte zu 1 zur Verfügung standen, und zwar die Arbeitsplätze Nr. 70018895 (die vierte Ziffer von hinten lautet nicht 5, sondern 8; vgl. Gerichtsakte Bd. II Bl. 67 und 93) und Nr. 70018887 in der Hauptverwaltung Berlin sowie die beiden Arbeitsplätze Nr. 70014471 und Nr. 70014647 in der Filiale Berlin. Die Divergenzrüge in Abschnitt 3 der Beschwerdebegründung bezieht sich ausschließlich auf den Arbeitsplatz Nr. 70018887. Sie bezieht sich ebenso wenig wie die unten zu behandelnde Gehörsrüge auf die Arbeitsplätze Nr. 70018895 und Nr. 70014647. Der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers ist schon dann abzuweisen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes nur ein einziger ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung stand. Dieses Ergebnis bleibt von der hier behaupteten Abweichung unberührt.
Rz. 12
3. Die Gehörsrüge ist ebenfalls unbegründet. Die behauptete Gehörsverletzung ist nicht entscheidungserheblich. Die Gehörsrüge in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung bezieht sich ausschließlich auf den Arbeitsplatz 70014471. Sie bezieht sich ebenso wenig wie die oben behandelte Abweichungsrüge auf die Arbeitsplätze Nr. 70018895 und Nr. 70014647. Zu diesen beiden Arbeitsplätzen verhielt sich die erfolglos gebliebene Grundsatzrüge in Abschnitt 2 der Beschwerdebegründung.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Büge, Vormeier
Fundstellen