Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung. unentgeltliches Betreten von kommerziell genutzten Strandflächen

 

Normenkette

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BNatSchG 2009 § 59 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 19.01.2016; Aktenzeichen 10 LC 87/14)

VG Oldenburg (Urteil vom 23.09.2014; Aktenzeichen 1 A 1314/14)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von beiden Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründungen führen jeweils auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 62 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 59 Abs. 1 BNatSchG gebietet, nach der eine Gemeinde verpflichtet ist, allen das unentgeltliche Betreten der in ihrem Gebiet liegenden Meeresstrände auch in den - nahezu die gesamten Strandflächen umfassenden - Bereichen zu ermöglichen, die eine kommunale Eigengesellschaft auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit dem betreffenden Bundesland eingezäunt hat und in denen sie kommerzielle Strandbäder betreibt und unterhält.

Rz. 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10158561

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