Verfahrensgang
VG Darmstadt (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen 6 E 2082/98 (5)) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht einem Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird und wenn der Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist, wenn die Revision – wie hier – im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO) oder innerhalb der Revisionsfrist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachzureichen (vgl. BVerwGE 39, 314 ≪315≫; 65, 27 ≪30≫; 81, 81 ≪82≫; 91, 140 ≪141≫).
Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht gewahrt. Die von ihm nachgereichte Erklärung der Beklagten vom 27. September 2001 kann zwar trotz ihres abweichenden Wortlauts („Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision”) als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision verstanden werden, da sie erst nach Zulassung der Sprungrevision und in Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 – BVerwG 9 C 32.92 – ≪Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 41 S. 15 ≪16≫). Diese Zustimmungserklärung ist von den Bevollmächtigten des Klägers aber erst mit der Revisionsbegründung vom 7. November 2001 nachgereicht worden und damit nach Ablauf der am 15. Oktober 2001 endenden Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Zu Unrecht verweisen Kläger, Beklagte und Beigeladener zu 1 demgegenüber auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2001. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wenn der Beteiligte seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor Verkündung des Urteils zu Protokoll erklärt (vgl. BVerwGE 14, 259 ≪260≫; 39, 314 ≪315≫; 69, 295 ≪296≫; 81, 81 ≪82≫; 92, 220 ≪221≫).
Eine solche Zustimmungserklärung enthält die Sitzungsniederschrift jedoch nicht. Vielmehr hat sie die Beklagte – ebenso wie der Beigeladene zu 1 – lediglich dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, angeschlossen. Ein solcher Antrag enthält aber nicht zugleich die Zustimmung zur Einlegung der Revision und kann wegen der mit einer Vorabzustimmung verbundenen Gefahr, die zweite Tatsacheninstanz ohne Kenntnis des Urteilsinhalts zu verlieren, grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (vgl. BVerwGE 81, 81 ≪82≫; Urteil vom 3. November 1992 – BVerwG 9 C 32.92 – ≪Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 41 S. 15≫; Beschlüsse vom 17. Mai 1983 – BVerwG 1 C 33.82 – ≪Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 6 ≪7≫ = NVwZ 1984, 302≫, vom 29. Februar 1984 – BVerwG 8 C 108.83 – ≪Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24≫, vom 28. März 1985 – BVerwG 3 C 62.84 – ≪Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 29≫, vom 25. November 1992 – BVerwG 4 C 16.92 – ≪Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 S. 10 ≪13≫ = NVwZ-RR 1993, 219≫ und vom 21. Dezember 1998 – BVerwG 8 C 26.98 – ≪Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 47≫). Selbst wenn die Beklagte, wie sie offenbar mit ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 2001 vorbringen will, in der mündlichen Verhandlung tatsächlich eine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision hat erklären wollen, ist diese jedenfalls nicht protokolliert worden, so dass es an dem Schrifterfordernis des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt (vgl. BVerwGE 81, 81 ≪82 f.≫ und Beschluss vom 17. Mai 1983 – BVerwG 1 C 33.82 – ≪a.a.O. S. 7 f. = NVwZ 1984, 302≫).
Besondere Umstände, unter denen ausnahmsweise eine dem Wortlaut nach auf Zulassung der Revision gerichtete Erklärung bereits als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision verstanden werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 – BVerwG 4 C 31.83 – ≪Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 S. 7 [8]≫, vom 20. August 1993 – BVerwG 8 C 14.93 – ≪Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62 S. 12 [13]≫ und vom 3. November 1992 – BVerwG 9 C 32.92 – ≪a.a.O. S. 15 f.≫ sowie Beschluss vom 25. November 1992 – BVerwG 4 C 16.92 – ≪a.a.O. S. 13 f. = NVwZ-RR 1993, 219 f.≫), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht – wie der Beigeladene zu 1 unter Berufung auf Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 134 Rn. 4 meint – aus dem „übereinstimmenden, ausdrücklichen und eindeutigen Willen aller Verfahrensbeteiligten”. Denn die abgegebenen Zustimmungserklärungen weisen nicht die wegen der Verzichtswirkungen einer Vorabzustimmung unabdingbare Eindeutigkeit auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt
Fundstellen