Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen 3 Bf 33/14) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde (BVerwG 6 B 6.16) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch welchen die beklagte Universität ihn exmatrikuliert hat, weil er den Semesterbeitrag nicht gezahlt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage im Berufungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, die Exmatrikulation könne zwar nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger den Semesterbeitrag noch nicht gezahlt habe, wohl aber darauf, dass er entgegen der insoweit einschlägigen Bestimmung des Hamburgischen Hochschulgesetzes bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen habe und die beklagte Universität ihn deshalb habe zwingend exmatrikulieren müssen, ungeachtet des Umstands, dass der Kläger nach Ablauf der Rückmeldefrist eine ausreichende Krankenversicherung durch Vorlage einer Bestätigung seiner Krankenversicherung belegt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde eingelegt und zugleich sinngemäß um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Rz. 2
Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Ihm kann Prozesskostenhilfe für die von ihm eingelegte Beschwerde nicht bewilligt werden. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 3
Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genügt. Sie wahrt deshalb nicht die Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Diese Frist und die weitere Frist für die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind inzwischen verstrichen.
Rz. 4
In dieser Fallgestaltung kommt zwar grundsätzlich in Betracht, einem Beschwerdeführer nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Fristen zu gewähren, weil er an deren Einhaltung bislang wegen des für ihn nicht tragbaren Kostenrisikos ohne sein Verschulden gehindert war. Eine solche Wiedereinsetzung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde ein Prozesskostenhilfegesuch in bescheidungsfähiger Form angebracht hat (vgl. für die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14 – juris Rn. 5). Nur dann hat er alles getan, was von ihm zur Fristwahrung erwartet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2009 – 6 PKH 31.08 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 264 Rn. 5).
Rz. 5
Der Kläger hat zwar noch innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde sinngemäß ein Prozesskostenhilfegesuch angebracht, jedoch nicht in bescheidungsfähiger Form. Dazu hätte gehört, dass er seinem Gesuch die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beifügt (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 11 PKH 11.97 – juris Rn. 3; ferner für die Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 – 2 BvR 106/00 – NJW 2000, 3344; für die Berufungsfrist: BGH, Beschluss vom 27. November 1996 – XII ZB 84/96 – NJW 1997, 1078). Dem ist der Kläger innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde nicht nachgekommen. Dem Kläger könnte deshalb nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzung in die bereits versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde nachholen sollte. Die Beschwerde wäre auch dann wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Aus diesem Grund bietet sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen.
Rz. 6
Im Übrigen bietet die Beschwerde auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass ein Grund vorliegt und geltend gemacht werden könnte, aus dem die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden könnte. Namentlich ist nichts für die Möglichkeit erkennbar, eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu erreichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision kann nach § 137 Abs. 1 VwGO von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Klärungsfähig sind in einem Revisionsverfahren danach nur Fragen des Bundesrechts. An die Auslegung landesrechtlicher Normen durch das Oberverwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht hingegen gebunden (§ 173 VwGO, § 560 ZPO). Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht ausschließlich auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts. Es ist nichts dafür hervorgetreten, dass diese Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts gegen Bundesrecht verstößt und vor allem welche grundsätzlich bedeutsamen Fragen des Bundesrechts sich bei der Klärung dieser Frage stellen sollten.
Unterschriften
Neumann, Dr. Heitz, Dr. Tegethoff
Fundstellen