Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 – BVerwG 9 B 63.15 -wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Rz. 1
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rz. 2
Die Beschwerde hält dem Senat vor, er habe das Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde übergangen, soweit dort die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gerügt wurde. Wie sich aus der weiteren Begründung der Anhörungsrüge ergibt, geht es um das Vorbringen, die im Nachtrag zum Flurbereinigungsplan angeordnete Fahrspur (ca. 4 m breit, wurzelfrei, für einen einfachen Traktor befahrbar, mit einem möglichst geringen Gefälle und für einen Handkarren bzw. einen Schubkarren gut geeignet), durch die die Erreichbarkeit des Bienenhauses sichergestellt werden soll, sei als unbefestigter Erdweg insbesondere bei Nässe ungeeignet.
Rz. 3
Der gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen und sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt. Hierzu heißt es:
„(…) das sachverständig zusammengesetzte Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die im Nachtrag zum Flurbereinigungsplan angeordnete Ausbaumaßnahme die Anbindung des Bienenhauses hinreichend gewährleiste; deren Herstellung in der dort beschriebenen Weise (mit einem einfachen Traktor befahrbar, für Handkarren bzw. Schubkarren gut benutzbar) sei zwar aufwändig, aber möglich. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, der Weg sei ‚zu steil, zu rutschig und ließe sich gefahrlos nicht benutzen’, würdigt sie lediglich den Sachverhalt anders. Sollte der Kläger meinen, dass es für die Überzeugungsbildung des Gerichts weitergehender Feststellungen bedurft hätte, so hätte er einen Beweisantrag stellen oder jedenfalls mit der Beschwerde geltend machen müssen, inwiefern sich eine Beweisaufnahme, insbesondere eine Ortsbesichtigung, dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen; dies ist indessen nicht geschehen.”
Rz. 4
Soweit der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, eine Ortsbesichtigung sei „nicht entscheidend”, weil es den Erdweg noch gar nicht gebe; auch sei es offenkundig, dass ein hängiger, unbefestigter Erdweg bei Nässe sehr rutschig sei und schon nach kurzer Zeit tiefe Gleise entstünden, die weder mit Hand- noch mit Schubkarren begangen werden können, bewertet er den Sachverhalt aufgrund von Feststellungen, die das Flurbereinigungsgericht so nicht getroffen hat, allerdings nach Durchführung einer Beweisaufnahme gegebenenfalls hätte treffen müssen. Im Übrigen widerspricht der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen in der Klagebegründung. Dort hatte er unter Beweisantritt behauptet, dass die geplante Fahrspur in keiner Weise ausreichend sei. Als Beweismittel hatte er u.a. die Durchführung einer Ortsbesichtigung benannt.
Rz. 5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Dr. Bick
Fundstellen