Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezirksschornsteinfegermeister. Feuersicherheit. Feuerstättenschau. Abgasanlagen. Luft-Abgas-System. Abgaswegüberprüfung. Dichtheitsprüfung. Messmethode. Ringspaltmessung. Stand der Messtechnik. ZIV-Arbeitsblatt Nr. 103. technische Regelwerke. Grenzwertüberschreitung. Berücksichtigung atypischer Verhältnisse. Schornsteinfegergebühren. Äquivalenzprinzip
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die vom Beschwerdeführer als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen sich in Wirklichkeit auf die Handhabung technischer Regelwerke beziehen, ist die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Mangels Rechtssatzqualität der technischen Regelwerke sind diese Fragen nicht revisibel, auch wenn hiervon im Einzelfall das Ergebnis der Rechtsanwendung abhängig sein mag (im Anschluss an den Beschluss vom 8. März 2007 – BVerwG 9 B 19.06 – NVwZ 2007, 708 m.w.N.).
2. Das ZIV-Arbeitsblatt Nr. 103, das dem Bezirksschornsteinfegermeister bei der Ringspaltmessung Entscheidungshilfen bietet, darf wie jedes technische Regelwerk nicht schematisch angewandt werden, wenn erkennbar atypische Verhältnisse vorliegen (z.B. extreme Windverhältnisse mit erhöhter Gefahr einer Abgasrezirkulation). Von einem Bezirksschornsteinfegermeister kann erwartet werden, dass er die Grenzen eines sich hieraus ergebenden Handlungsspielraums im konkreten Einzelfall mit Blick auf Sinn und Zweck seiner Aufgabe bei der sog. Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SchfG) einzuschätzen vermag und ggf. von einer irregulären Messung Abstand nimmt.
Normenkette
VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 133 Abs. 3 S. 3; SchfG § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nrn. 2, 4, § 25 Abs. 1, 4; KÜO Bln § 3 Abs. 1; KÜO Bln § 3 Abs. 4; KÜGebO Bln § 9 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.10.2007; Aktenzeichen 1 B 11.05) |
VG Berlin (Entscheidung vom 18.05.2004; Aktenzeichen 13 A 330.00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr von der Beschwerde beigemessen wird (1.). Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig (2.).
1. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde, wenn sie als grundsätzlich bedeutsam die Frage bezeichnet,
“ob es sich bei der Ringspaltmessung um eine hinreichend geeignete Messmethode zur Überprüfung etwaiger Undichtigkeit der Abgasanlage einer raumluftunabhängigen Gasfeuerungsanlage handelt, um den in § 1 Abs. 2 SchfG genannten Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) zu erreichen.”
Die Beschwerde räumt ein, dass durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. August 1998 – BGBl I S. 2071 – (SchfG) die Länder zum Erlass von Kehr- und Überprüfungsverordnungen ermächtigt werden. Mithin findet die vom Kläger beanstandete Messung ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten in Berlin vom 17. August 1998 – GVBl Bln S. 233 – (KÜO) und ist die von ihm mit seiner Klage angefochtene Position des Gebührenbescheids auf § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Messungen durch Bezirksschornsteinfegermeister in Berlin i.d.F. vom 14. Januar 1999 – GVBl Bln S. 55 – (KÜGebO) gestützt. Dem Einwand des Beklagten, die Beschwerde wolle somit in Wirklichkeit eine Rechtsfrage des nicht revisiblen Landesrechts zum Gegenstand der angestrebten Revision machen, begegnet der Kläger mit dem Hinweis, die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage betreffe nicht nur die Auslegung des § 1 Abs. 2 SchfG, sondern erlange ihre grundsätzliche Bedeutung zusätzlich “aus den verfassungsrechtlichen Implikationen”. Die Ringspaltmessung verstoße im Falle ihrer Nichteignung gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip mit der Folge, dass der Kläger in seinen Grundrechten (Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der genannten bundesrechtlichen Maßstäbe besteht.
Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 – BVerwG 6 B 11.96 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn gerügt wird, die kritisierte Auslegung und Anwendung des Landesrechts führe zu Grundrechtsverletzungen. Auch dann ist näher darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundes(verfassungs)rechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Außerdem rechtfertigt es die Zulassung der Revision nicht, wenn die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen sich in Wirklichkeit auf die Handhabung technischer Regelwerke beziehen. Mangels Rechtssatzqualität der technischen Regelwerke sind diese Fragen nicht revisibel, auch wenn hiervon im Einzelfall das Ergebnis der Rechtsanwendung abhängig sein mag (vgl. Beschluss vom 8. März 2007 – BVerwG 9 B 19.06 – NVwZ 2007, 708 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt es das Beschwerdevorbringen nicht zu, der vom Kläger aufgeworfenen Frage grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Eine Frage des revisiblen Rechts thematisiert die Beschwerde zumindest ansatzweise, wenn sie sich darauf beruft, dass die Ringspaltmessung dem in § 1 Abs. 2 SchfG genannten Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) dienen müsse. Davon geht auch die Vorinstanz aus, wenn sie in Anwendung der genannten Vorschrift fordert, dass die Verpflichtung, Gasfeuerungsanlagen von einem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen, zwecks Erhaltung der Feuersicherheit eine effektive staatliche Kontrolle erfordert, wobei die Ringspaltmessung als Methode geeignet sein müsse, die Dichtheit der Abgasleitung des Luft-Abgas-Systems (LAS) zu überprüfen (UA S. 8, 10). Die Beschwerde stimmt dem zu, wendet sich aber dagegen, dass die Vorinstanz in Anwendung dieses bundesrechtlichen Maßstabs sodann einer Abweichung der Messung vom Grenzwert von 0,4 Volumenprozent eine “Indizwirkung” für einen begründeten Verdacht auf eine Undichtheit beimisst (UA S. 10 ff.). Die Beschwerde meint, in einem Revisionsverfahren werde eine Klärung dahingehend möglich sein, “ob sich der verwendeten Messmethode eine entsprechende Indizwirkung entnehmen” lasse. Das trifft jedoch nicht zu, weil damit die Ebene der Tatsachenfeststellung beschritten würde, die grundsätzlich nicht in die Befugnis der Revisionsinstanz fällt.
Die Kritik an der Ringspaltmessung, die von der Beschwerde vorgetragen wird, bezieht sich darauf, dass diese Methode sich nach ihrer Einschätzung wegen einer möglichen Abgasrezirkulation nicht dazu eignet, eine undichte Abgasführung der zu überprüfenden Abgasanlage aufzuspüren. Dem ist die Vorinstanz unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Ringspaltmessung in dem vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks herausgegebenen Arbeitsblatt Nr. 103 – Abschnitt 3: Arbeitsvorgänge der Überprüfung von Abgasanlagen – neben der Druckprobe als Prüfmethode für LAS vorgesehen sei. Hierbei handele es sich um eine sachverständige Anleitung für die Überprüfungspraxis, der zwar kein normativ-bindender Charakter zukomme, an der sich der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister aber orientieren dürfe, wenn er seinem Überprüfungsauftrag nachkomme (UA S. 9). Sollte die Beschwerde mit ihrer Grundsatzrüge in Zweifel ziehen wollen, dass die Ringspaltmessung bei der Dichtheitsprüfung angesichts der technischen Weiterentwicklung der Heizungstechnik speziell bei raumluftunabhängigen Gasfeuerungsanlagen noch Stand der Messtechnik ist, wäre dies keine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die damit verknüpfte Frage, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass Abschnitt 3 des ZIV-Arbeitsblatts Nr. 103 die Sachkunde einer mit Fragen dieser Messtechnik vertrauten Institution verkörpert, oder ob die in dem technischen Regelwerk zum Ausdruck kommenden fachlichen Anforderungen und Wertungen angesichts zwischenzeitlicher Erkenntnisfortschritte überholt sind. Die Antwort auf diese Fragestellungen ist keinem Rechtssatz zu entnehmen, sondern erfordert auf fachlichen Sachverstand gestützte Feststellungen, Bewertungen und Prognosen. Hierüber wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerde der Vorinstanz ausdrücklich darin zustimmt, dass die Festlegung eines Grenzwertes, bei dessen Überschreitung ein Indiz für eine Undichtheit vorliegt, einen Kompromiss darstellt, durch den einerseits dem Ziel Rechnung zu tragen ist, Undichtheiten möglichst frühzeitig zu erkennen und zu begegnen, andererseits aber auch dem allgemeinen Interesse, die Dichtheitskontrolle methodisch praktikabel und mit geringem Aufwand durchzuführen (UA S. 12). Von der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass sich ihre Grundsatzrüge auf die daraus abgeleitete Aussage der Vorinstanz beziehen soll, ein nach naturwissenschaftlichen Maßstäben ungenaues Ergebnis der Ringspaltmessung hinsichtlich der Dichtheit der Abgasleitung sei nicht zu beanstanden, solange die Fälle einer auf Abgasrezirkulation beruhenden Grenzwertüberschreitung nicht ein Ausmaß annehmen, das deren Indizwirkung insgesamt in Frage stellt. Dementsprechend ist auch unter diesem Aspekt ein Klärungsbedarf nicht ersichtlich.
Schließlich vermag die Beschwerde auch nicht mit ihrer Rüge, das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip werde verletzt, eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen. Zur Frage, wann das Äquivalenzprinzip verletzt ist, liegt eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Danach besagt das Äquivalenzprinzip, dass die geforderte Gebühr zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken nicht in einem “groben Missverhältnis” stehen darf (z.B. Urteile vom 25. August 1999 – BVerwG 8 C 12.98 – BVerwGE 109, 272 ≪274≫, vom 3. Dezember 2003 – BVerwG 6 C 13.03 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 46 und vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 C 4.04 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 58). Es kann unterstellt werden, dass eine der Kostendeckung dienende Überprüfungsgebühr den damit vorgegebenen Spielraum überschreiten und zusätzlich – wie die Beschwerde geltend macht – eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG zur Folge haben würde, wenn sie für eine Überprüfung in Ansatz gebracht würde, obwohl deren Methodik nachweislich ungeeignet ist, zur angestrebten Gefahrenabwehr beizutragen. Eine dahingehende Tatsachenfeststellung hat die Vorinstanz aber nicht getroffen. Grundsätzliche Bedeutung kann jedoch nur solchen Fragen zukommen, die sich in einem Revisionsverfahren voraussichtlich stellen würden. Daran fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom 5. September 1996 – BVerwG 9 B 387.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20).
2. Die Verfahrensrüge, die Vorinstanz habe über die Eignung der Ringspaltmessung zur Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung unter Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) entschieden, greift nicht durch.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ff.; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Anhaltspunkte dafür, dass die gerichtliche Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz an einem Mangel dieser Art leidet, sind nicht schlüssig dargetan.
Soweit die Beschwerde vermisst, dass die Vorinstanz sich mit der bauaufsichtlich zugestandenen Rezirkulationsrate von maximal 5 % auseinandersetzt, die durch das dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. -Ing. S… beigefügte Schreiben des TÜV Süd vom 8. Juli 2006 (Bl. 23 Gerichtsbeiakte Band II) belegt sei, ist darauf zu verweisen, dass der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem genannten Schreiben davon ausgeht, dass bei der “Bauteilprüfung von Aufsätzen” dieser Toleranzwert akzeptabel sei. Die vom Kläger zu den Akten gereichten Fotos (Bl. 103 Gerichtsbeiakte Band I) zeigen dagegen, dass seine Anlage frei ausmündete. Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Vorinstanz dennoch Anlass gehabt haben sollte, sich mit den Aussagen im Schreiben des TÜV Süd vom 8. Juli 2006 weitergehend zu befassen, als dies in dem angefochtenen Urteil geschehen ist (UA S. 11). Ähnliches gilt für den Hinweis der Beschwerde auf die DIN EN 483, die in dem Schreiben des ZIV vom 13. Juli 2006 (Bl. 19 Gerichtsbeiakte Band II) als Nachfolge-Norm der DIN 3368 Teil 5 bezeichnet wird, die Anforderungen an nicht frei ausmündende Abgasleitungen stelle. Letztlich zielt das Beschwerdevorbringen in der äußeren Form einer Verfahrensrüge darauf ab, inhaltliche Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung zu üben, die – insoweit abweichend von der Prämisse des Sachverständigen – die Indizwirkung der Ringspaltmessung ausreichen lässt, um deren Eignung als Prüfmethode zu bejahen. Hiermit kann die Beschwerde nicht durchdringen, weil sich die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz beurteilt, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1).
Letzteres gilt auch bezüglich der Frage, wie Windeinflüsse zu berücksichtigen sind. Insoweit bemängelt die Beschwerde, dass die Vorinstanz sich nicht der Aussage des Sachverständigen angeschlossen habe, auch für nach oben frei ausmündende Anlagen müsse von einem Windeinfluss auf die Messergebnisse “immer” ausgegangen werden (Bl. 16 Gerichtsbeiakte Band II). Als der Beweiswürdigung anhaftender Mangel könnte dies allenfalls dann beanstandet werden, wenn die Vorinstanz den Standpunkt eingenommen hätte, die Ringspaltmessung müsse nach naturwissenschaftlichen Maßstäben genaue Rückschlüsse auf die Dichtheit der Abgasleitung ermöglichen. Dieser Rechtsauffassung ist die Vorinstanz aber ausdrücklich entgegengetreten (UA S. 12). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz allerdings eingeräumt, dass die jeweiligen Witterungseinflüsse geeignet sind, durch eine Abgasrezirkulation die Messergebnisse zu verfälschen. Angesichts des Fehlens statistischer Belege für eine Häufung derartiger Fehlanzeigen hat sie in diesem Umstand aber noch keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, der Ringspaltmessung die Indizwirkung insgesamt absprechen zu müssen. Lediglich im Fall “extremer Windbewegungen” verweist die Vorinstanz darauf, dass der Bezirksschornsteinfegermeister der Gefahr rezirkulationsbedingter Grenzwertüberschreitungen durch eine Wiederholungsmessung “bei ruhigeren Witterungsbedingungen” begegnen könne. Dies kritisiert die Beschwerde mit dem Hinweis, dass völlig offen bleibe, was die Vorinstanz unter den genannten Witterungszuständen verstanden wissen wolle. Letzteres ist wiederum ein Einwand gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz, der ungeeignet ist, der Verfahrensrüge zum Erfolg zu verhelfen. Der Sache nach hat die Vorinstanz mit der genannten Maßgabe für die fachgerechte Handhabung der Ringspaltmessung nämlich einen vom Bezirksschornsteinfegermeister auszuübenden Beurteilungsspielraum anerkannt. Dies ist bei einer Überprüfung, die ohne Hinzuziehung eines fachlich geschulten und in der Praxis erfahrenen Sachkundigen nicht durchführbar ist, durchaus naheliegend (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 – BVerwG 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27 Rn. 28). Das ZIV-Arbeitsblatt Nr. 103, das ihm bei der Ringspaltmessung Entscheidungshilfen bietet, darf wie jedes technische Regelwerk nicht schematisch angewandt werden, wenn erkennbar atypische Verhältnisse vorliegen. Von einem Bezirksschornsteinfegermeister kann erwartet werden, dass er die Grenzen eines sich hieraus ergebenden Handlungsspielraums im konkreten Einzelfall mit Blick auf Sinn und Zweck seiner Aufgabe bei der sog. Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SchfG) einzuschätzen vermag und ggf. von einer irregulären Messung Abstand nimmt. Unbeschadet dessen mag es wünschenswert sein, wenn für die Berücksichtigung extremer Windverhältnisse ein fachlicher Standard entwickelt und in einem technischen Regelwerk niedergelegt wird. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde kritisiert, die Vorinstanz habe in sonstigen Fragen keine Klarheit geschaffen, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Ringspaltmessung zu stellen seien und wann diese nur ein erster Schritt in einer Reihe von weiteren Überprüfungen der Dichtigkeit sein könne.
Soweit die Beschwerde schließlich bemängelt, die Vorinstanz habe sich bei der Erörterung der Widersprüchlichkeit der Messergebnisse nicht damit begnügen dürfen, die von privaten Dritten durchgeführten Messungen als nicht verwertbar einzustufen (UA S. 12), ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO ebenfalls nicht dargelegt. Die Beschwerde räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass – wie die Vorinstanz angenommen hat – die jeweiligen konkreten Prüfbedingungen nicht bekannt seien und somit nicht eingeschätzt werden könne, ob die Messungen vergleichbar seien. Sie hält der Argumentation der Vorinstanz lediglich entgegen, dass dies auch für die vom Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführten Messungen zutreffe. Welche Schlussfolgerung die Beschwerde daraus ziehen möchte, bleibt allerdings unklar. Die Vorinstanz konnte jedenfalls, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, gegen Denkgesetze zu verstoßen oder den Sachverhalt in sonstiger Weise willkürlich zu würdigen, zu dem Ergebnis gelangen, dass in diesem Zusammenhang dem Vortrag der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung zu folgen war, dass Grenzwertüberschreitungen bei der Ringspaltmessung – ungeachtet ihrer Ursache – insgesamt nur in sehr geringem Umfange festgestellt würden und die vom Kläger geforderte Grenzwerterhöhung die Effektivität dieser Prüfmethode noch weitergehend vermindern würde (UA S. 12 f.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte
Fundstellen