Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen 11 A 5.07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Antragsgegner erließ eine Verordnung über ein Naturschutzgebiet. Diese haben die Antragsteller im Normenkontrollverfahren angegriffen.
Rz. 2
Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die Verordnung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Normenkontrollantrag sei begründet. Die Verordnung sei zum einen wegen unzureichender Öffentlichkeitsbeteiligung formell rechtswidrig. Im Jahr 1994 sei der Entwurf der Verordnung öffentlich ausgelegt worden. Als die Verordnung im Jahre 2002 erlassen worden sei, hätte die Beteiligung der Öffentlichkeit wiederholt oder zumindest ergänzt werden müssen, weil zwischenzeitlich Veränderungen eingetreten seien, die dies geboten hätten. Darüber hinaus sei die Naturschutzgebiets-Verordnung auch materiell rechtswidrig.
Rz. 3
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Die Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 5
Soweit das Oberverwaltungsgericht die Rechtsverordnung für rechtlich fehlerhaft gehalten hat, ist das angefochtene Urteil auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt. Deshalb könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der beiden tragenden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht würde und vorläge (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11). Andernfalls kann die Rechtssache mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung haben und das Urteil kann weder auf einer Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch auf einem Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen.
Rz. 6
Jedenfalls soweit das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung mit der formellen Rechtswidrigkeit der Verordnung begründet hat, liegt kein Revisionszulassungsgrund vor. Der Rechtssache fehlt die insoweit allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Rz. 7
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
Rz. 8
Die Beschwerde hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob gewisse – von ihr im Einzelnen genannte – Änderungen nach Auslegung eines Verordnungsentwurfs eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern. Diese Frage beantwortet sich aber nicht nach Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit in Auslegung und Anwendung von irrevisiblen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (hier des § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes – BbgNatSchG –) getroffen.
Rz. 9
Die Beschwerde meint, für die Beantwortung der von ihr gestellten Rechtsfrage sei nicht nur das Landesrecht sondern auch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) heranzuziehen. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Das Rechtsstaatsgebot enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote für die Ausgestaltung von Normsetzungsverfahren. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten durch die zuständigen Organe. Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben, mithin ein rechtsstaatlich gebotener Mindeststandard (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 – 2 BvL 25/81 – BVerfGE 65, 283 ≪290≫). Die zuständigen Organe, hier der Landesgesetzgeber, können deshalb ohne Weiteres Verfahrensvorschriften erlassen, die über den rechtsstaatlich gebotenen Mindeststandard hinausgehen. Landesrecht kann daher eine Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung ohne Weiteres auch dann vorschreiben, wenn dies aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht geboten ist.
Rz. 10
Das angefochtene Urteil beruhte insoweit nur dann auf Bundesrecht, wenn das Oberverwaltungsgericht sich bei seiner Auslegung der landesrechtlichen Norm des § 28 BbgNatSchG durch das bundesrechtliche Rechtsstaatsgebot gebunden gesehen hätte, also angenommen hätte, die von ihm vorgenommene Auslegung des § 28 BbgNatSchG sei ihm durch die Mindestanforderungen des bundesrechtlichen Rechtsstaatsgebots vorgegeben (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2006 – BVerwG 10 CN 2.05 – BVerwGE 126, 388 ≪392 f.≫). Für die Annahme einer solchen Bindung gibt das angefochtene Urteil jedoch nichts her.
Rz. 11
Soweit die Beschwerde die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts angreift, die Naturschutzgebiets-Verordnung sei auch materiell rechtswidrig, scheidet demnach die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit von vornherein aus. Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht soweit es angenommen hat, die von ihm festgestellten Rechtsfehler führten zur Gesamtnichtigkeit der Rechtsverordnung, nicht i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, die der Antragsgegner in seiner Beschwerde bezeichnet hat. Der Antragsgegner entnimmt dem Beschluss vom 12. Februar 1988 – BVerwG 4 NB 4.88 – (Buchholz 310 § 47 Nr. 22) den abstrakten Rechtssatz, es sei eine Frage des Einzelfalles, ob ein im Zusammenhang mit dem Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung eingetretener Abwägungsmangel die gesamte Abwägung ergreift und infolgedessen zur Gesamtnichtigkeit führt. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, wenn es die Begrenzung der Nichtigkeitsfolge auf das Grundstück der Antragsteller schon wegen der Größe dieses Grundstücks nicht für möglich hält. Die Größe der betroffenen Fläche kann je nach ihrer Bedeutung im Einzelfall ein Umstand sein, der einer räumlichen Begrenzung der Nichtigkeitsfolge entgegensteht.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Krauß, Neumann
Fundstellen