Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2007 – BVerwG 6 B 23.07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Tatbestand
1. Gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO entscheidet der Senat durch Beschluss.
Entscheidungsgründe
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2006 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Aus der Anhörungsrüge lässt sich ableiten, dass der Kläger den Beschluss vom 19. November 2007 für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält (Beschluss vom 31. Juli 2007 – BVerwG 6 B 30.07 –). Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16), sind lediglich folgende Hinweise angezeigt:
Mit dem im Zusammenhang mit der Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch hat sich der Senat ausführlich auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dazu, dass sich ein Unionsbürger auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dem er angehört, unter bestimmten Umständen auf Gemeinschaftsrecht berufen kann, musste nicht eigens angeführt werden, weil es an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Bezug auf einen “qualifizierten Verstoß” gegen Art. 43 EG fehlte (Rn. 29 des Beschlusses).
Mit der Rüge des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung hat sich der Senat befasst und unter Rn. 36 ausgeführt: “Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen damit rechnen musste, dass das Oberverwaltungsgericht Art. 43 EG nicht zu seinen Gunsten anwenden würde, hat es ihm insoweit auch nicht das rechtliche Gehör versagt.” Das Verbot einer “Überraschungsentscheidung” ist ein Ausfluss des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich
Fundstellen