Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen 15 KF 5/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 139 513,07 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Rz. 2
1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
Rz. 3
a) Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil sich das Gericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, welche Kosten dem Kläger zum Ausgleich des Schadens zu ersetzen seien, der ihm durch einen Futterzukauf zum Ausgleich des durch die fehlerhafte Besitzeinweisung hervorgerufenen Futterdefizits entstanden wäre. Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor.
Rz. 4
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet zwar das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es muss aber nicht jeglichen Vortrag ausdrücklich bescheiden, wenn es auf ihn nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich hält bzw. ihm nicht folgt (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 – BVerwG 9 VR 13.08 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3; stRspr). Nach dem materiellen Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts war nicht entscheidungserheblich, welcher hypothetische Schaden dem Kläger entstanden wäre, wenn er anders disponiert, nämlich anstelle einer Abstockung des Milchviehbestandes das nötige Futter zugekauft hätte. Soweit der Kläger beanstandet, der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, zu welchen Erkenntnissen das Oberverwaltungsgericht zu den es interessierenden Fragen kommen werde, kann er auch darauf einen Gehörsverstoß nicht stützen. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht den Beteiligten vorab die möglichen Entscheidungsgrundlagen offenbart.
Rz. 5
b) Weiter rügt der Kläger als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen die richterliche Begründungspflicht nach §§ 117, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil der Begründung des Urteils ein nachvollziehbarer juristischer Obersatz nicht zu entnehmen sei, so dass das Prüfprogramm nicht nachvollzogen werden könne. Weder lasse das Urteil erkennen, weshalb das Tatbestandsmerkmal “zwingend geboten” Voraussetzung des Anspruchs nach § 51 Abs. 1 FlurbG sei, noch, weshalb nur § 51 Abs. 1 Alt. 1 FlurbG in Betracht komme. Infolge der “unklaren Durchdringung der Rechtslage durch das Gericht” werde die Rechtsverteidigung erschwert.
Rz. 6
Damit ist ein Verfahrensfehler auf dem das Urteil beruhen kann, nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Neben der Selbstvergewisserung des Tatsachengerichts dient die Begründungspflicht der Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch das Rechtsmittelgericht wie durch die Beteiligten und steht im Zusammenhang mit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gericht ist verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es braucht allerdings in der Entscheidung nicht auf jegliches Vorbringen der Beteiligten einzugehen. Vielmehr genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209 f.≫ = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f., Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 – BVerwG 9 B 6.06 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 24. Mai 2007 – BVerwG 4 BN 16.07 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (Beschluss vom 30. Juni 2009 – BVerwG 9 B 23.09 – juris Rn. 3). Ausgehend davon lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil diese Anforderungen verletzt.
Rz. 7
Die Entscheidungsgründe lassen eindeutig erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Ersatz des nach seinen Behauptungen infolge der vorläufigen Besitzeinweisung entstandenen Schadens deshalb verneint hat, weil nach seiner Rechtsauffassung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 FlurbG nicht vorlagen. Es hat im Einzelnen angeführt, dass § 51 Abs. 1 FlurbG zwar eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Unterschiede zwischen dem Wert der Einlagegrundstücke und dem Wert der Landabfindung begründe, die sich etwa in einer vorübergehend eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Landabfindungsgrundstücke zeige (UA S. 13). Davon ausgehend hat es jedoch einen Anspruch des Klägers deshalb verneint, weil er nicht nachgewiesen habe, dass die Reduzierung seines Milchviehbestandes flurbereinigungsbedingt gewesen sei, und ihm deshalb die daraus abgeleiteten Ertragsausfälle nicht ausgeglichen werden könnten. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, weshalb die Tatsachenwürdigung nicht nachvollziehbar sein sollte. Soweit sie darauf abstellt, dass nicht erkennbar sei, weshalb es auf den Aspekt des “zwingenden Gebotenseins” der Milchviehabstockung ankomme, kritisiert sie die rechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht, das zweifelsfrei davon ausgeht, dass der geltend gemachte Schaden insoweit nicht unmittelbar auf die vorläufige Besitzeinweisung zurückzuführen ist. Damit kann jedoch ein Verfahrensfehler ebenso wenig begründet werden wie mit dem Hinweis darauf, dass das Oberverwaltungsgericht nur die 1. Alternative von § 51 Abs. 1 FlurbG geprüft habe. Auf § 51 Abs. 1 Alt. 2 FlurbG kam es nämlich für das Oberverwaltungsgericht ersichtlich nicht an, weil es den vom Kläger behaupteten Erwerbsausfall der 1. Alternative zugeordnet und die Klage hinsichtlich der über den Erwerbsausfall hinaus vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsleistungen als unzulässig angesehen hat. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Oberverwaltungsgericht auf den Kern der Aussage des Klägers nicht eingegangen wäre. Es hat sein Vorbringen zur Frage der Ersatzfutterflächen, zur Nutzungsmöglichkeit der Abfindungsfläche sowie zur Milcherzeugung gewürdigt. Dass diese Würdigung vom Kläger nicht gebilligt wird, vermag eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu begründen.
Rz. 8
c) Des Weiteren rügt die Beschwerde ohne Erfolg einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Rz. 9
aa) Die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe seine Annahme, die umstrittene Reduzierung des Milchviehbestandes des Klägers sei nicht flurbereinigungsbedingt gewesen, auf einer in mehrfacher Hinsicht unzureichenden und unzutreffenden Tatsachengrundlage gebildet. Damit rügt sie die tatrichterliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 5. Dezember 2008 – BVerwG 9 B 28.08 – Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 6). Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht.
Rz. 10
Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Selbst wenn ihr darin zu folgen sein sollte, dass die Argumente des Oberverwaltungsgerichts zu den fehlenden Bemühungen des Klägers, auf dem Pachtflächenmarkt ersatzweise Futteranbauflächen zu erlangen, zu der angeblichen Indizwirkung der vom Kläger mitgeteilten Milchgeldabrechnungen der Jahre 1999 und 2000 und zu der etwaigen Möglichkeit, den seinerzeit vorhandenen Milchviehbestand auf der Grundlage der zunächst zugewiesenen Flächen vorübergehend aufrechtzuerhalten, nicht frei von Unstimmigkeiten sind, übersieht sie, dass dem angefochtenen Urteil eine weitere tragende Erwägung zugrunde liegt: Das Oberverwaltungsgericht hat den – nach seiner materiellrechtlichen Auffassung dem Kläger obliegenden – Nachweis, dass die Verringerung des Milchviehbestandes flurbereinigungsbedingt gewesen ist, auch deshalb als nicht erbracht angesehen, weil der Kläger schon am 14. bzw. 16. September 1999, mithin noch vor der vorläufigen Besitzeinweisung, gegenüber der Flurbereinigungsbehörde schriftlich erklärt hatte, sein Betrieb befinde sich in einer Umstellungsphase; reine Grünlandflächen könnten in Zukunft bei Aufgabe der Milchviehhaltung nicht mehr genutzt werden. Die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass diese Erklärungen des Klägers dem Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung und der Abstockung des Milchviehbestandes entgegenständen, verstößt, auch wenn sie nicht zwingend sein mag, weder gegen die Denkgesetze noch gegen das Willkürverbot. Die Beschwerde kann daher mit ihren Einwänden, die sie gegen die Auslegung der vorgenannten Erklärungen des Klägers durch das Oberverwaltungsgericht erhebt, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht belegen.
Rz. 11
bb) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Beschwerde auch mit der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht durchdringen kann. Hat das Oberverwaltungsgericht den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung und der Verringerung der Milchviehherde des Klägers schon im Hinblick auf dessen zuvor abgegebene Erklärungen verneint, hätte die von der Beschwerde vermisste weitere Sachaufklärung an diesem Ergebnis ersichtlich nichts geändert.
Rz. 12
2. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser Zulassungsgrund würde voraussetzen, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫ und vom 20. Februar 2002 – BVerwG 9 B 63.01 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.
Rz. 13
a) Der vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage
“Kann eine flurbereinigungsrechtliche Maßnahme – wie die fehlerhafte vorläufige Besitzeinweisung in eine Fläche – auch noch nach Beendigung der Maßnahme – wie durch den Rücktausch der Fläche – so fortwirken, dass Schäden auch noch nach Beendigung der Maßnahme weiter entstehen und nach § 51 Abs. 1 FlurbG zu entschädigen sind?”
kann schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt hat. Eine Rechtsfrage, die sich der Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 – BVerwG 6 B 17.09 – Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 – BVerwG 6 B 73.09 – juris Rn. 4). Soweit der Kläger den Ausgleich von über den geltend gemachten Erwerbsverlust in Höhe von insgesamt 57 174,13 € hinausgehenden Schäden verlangt, hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist eingegangen und deshalb der angegriffene Bescheid bestandskräftig sei. Erfolgreiche Rügen gegen die prozessrechtliche Behandlung des Klageantrages hat der Kläger nicht erhoben.
Rz. 14
b) Auch die weiteren Fragen,
“Ist der Entschädigungsanspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG nur dann und insoweit dem Grunde nach gegeben, wenn und soweit der Nachteil, um dessen Entschädigung es geht, zwingende Folge der flurbereinigungsrechtlichen Maßnahme ist?
Was heißt ‘zwingend’ in diesem Kontext? Ist zwingend nur der Nachteil, der unmittelbare Auswirkung der Maßnahme ist – im vorliegenden Fall also nur der unmittelbare Futterminderertrag wegen Wegfalls einer zum Futteranbau geeigneten Fläche?
Oder können sich betriebswirtschaftlich und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung vernünftige Entscheidungen des Betriebsinhabers, die in Auseinandersetzung mit den schwierigen Auswirkungen der fehlerhaften Maßnahme getroffen werden und ihre wirtschaftlichen Folgen als ‘zwingend’ und damit als entschädigungsfähig erweisen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Oder kommt es im Rahmen des § 51 FlurbG auf die Frage, ob die Reaktion auf die nachteilige und fehlerhafte vorläufige Flächenzuweisung die zwingend gebotene, etwa verstanden im Sinne von allein denkbare, war, nicht an, weil auch die Nachteile nach § 51 Abs. 1 FlurbG zu entschädigen sind, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht aus objektiv nachvollziehbaren, betriebswirtschaftlich im Einzelfall vernünftigen, aber nicht im strengen Sinne objektiv alternativlosen Entscheidungen des Betriebsinhabers ergeben?
Oder endet die Zurechenbarkeit und Entschädigungsfähigkeit von Nachteilen an der Stelle, wo der Betriebsinhaber autonom zu entscheiden hat, wie er seinen Betrieb im Hinblick auf das unmittelbare Problem, vor dem er sich sieht, nämlich die auf nicht absehbare Zeit fehlende betriebseigene Futteranbaufläche und das damit fehlende Futter, einrichtet?”
waren für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidend, da dieses, wie bereits ausgeführt, jeglichen Ursachenzusammenhang zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung und der Abstockung des Milchviehbestandes des Klägers verneint hat.
Rz. 15
c) Das gleiche gilt schließlich auch für die Frage,
“ob es nicht Sache der Behörde ist darzulegen, dass es anstelle der getroffenen betriebswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung noch andere Möglichkeiten gegeben hätte, den wirtschaftlichen Nachteil und damit die zu leistende Entschädigung zu verringern”.
Rz. 16
Abgesehen davon, dass die Begrenzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch die Mitwirkungslast der Beteiligten im Grundsatz geklärt ist (siehe etwa Beschluss vom 13. April 2005 – BVerwG 10 C 8.04 – Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51) und die Beschwerde einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf nicht aufzeigt, kam es auch auf diese Frage nicht entscheidend an, da es aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts an dem jedenfalls erforderlichen Ursachenzusammenhang schlechthin fehlt.
Rz. 17
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Dr. Christ
Fundstellen