Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen 6 K 618/03 GE) |
Tenor
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Von den Gründen der Klägerin für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO hat die Verfahrensrüge Erfolg, die sich auf die Behandlung des Verpflichtungsantrages der Klägerin durch das Verwaltungsgericht bezieht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin beanstandet zu Recht eine Verletzung von § 88 VwGO. Danach darf das Gericht nicht über den Klageantrag hinausgehen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich dieses Verpflichtungsantrages getan.
1. Die Klägerin begehrt laut ihres Klageantrages, dass die streitbefangenen Grundstücke an sie zurück übertragen werden. Dieser Antrag beinhaltet die Rechtsbehauptung, dass sie Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes in Bezug auf diese Grundstücke sei und ihr daher eine Singularrestitution zustehe. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs verneint und entschieden, dass die Beklagte die Firma K… J… & Co. in Liquidation als Berechtigte festzustellen habe. Für diese Entscheidung hätte es jedoch eines Klageantrages bedurft, der die geschädigte Unternehmensträgerin als Restitutionsberechtigten zum Gegenstand hat. Darauf hatte das Verwaltungsgericht im vorbereitenden Verfahren auch hingewiesen. Die Klägerin hat indes ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 darauf abgehoben, dass allein sie sich und nicht die fragliche Unternehmensträgerin als Berechtigte ansehe. Sie hat deshalb auch in der mündlichen Verhandlung an ihrem angekündigten Klageantrag festgehalten. Vor diesem Hintergrund verletzt das Verwaltungsgericht die Dispositionsbefugnis der Klägerin, wenn es einen Berechtigten feststellt, der es nach dem Willen der Klägerin nicht sein soll. Zwar mag die Rechtsauffassung der Klägerin unzutreffend sein, dass ihre eigene Berechtigung aus § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG folge. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nur erfüllt, wenn entweder ein Unternehmen als solches geschädigt oder eine Beteiligung an ihm entzogen worden ist (vgl. Beschluss vom 5. August 2004 – BVerwG 7 B 9.04 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 51). Aber auch bei unzutreffender Rechtsauffassung des Beteiligten bei der Abfassung des Klageantrages ist das Verwaltungsgericht gehindert, über das ausdrücklich Gewollte hinauszugehen. Dem Vorsitzenden obliegt es gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nur, darauf hinzuwirken, dass ein sachdienlicher Antrag gestellt wird.
2. Die Verfahrensrüge wegen Behandlung des Feststellungsantrages der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht diesen Antrag als unzulässig abgewiesen; denn ein streitiges Rechtsverhältnis liegt nicht vor. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 Berechtigte seien. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Subsidiarität der Feststellungsklage abgehoben.
3. Auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wegen vermeintlich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache und Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht an, solange der richtige Klageantrag umstritten ist.
4. Soweit das Verwaltungsgericht die Restitution wegen Vorliegens eines Restitutionsausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 VermG versagt hat, erfolgt keine Aufhebung des angefochtenen Urteils, zumal die Klägerin insoweit keine Beanstandung vorgebracht hat.
Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. von Heimburg, Postier
Fundstellen