Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 26.04.2010; Aktenzeichen 6 K 929/08 Ge) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin L… aus R… beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 2
Die von der Klägerin/Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Bei der Grundsatzrüge muss die Beschwerdeführerin eine bestimmte, von ihr für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substanziiert näher darlegen, warum sie diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss sie dartun, warum deren Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 – BVerwG 8 B 121.09 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gerecht.
Rz. 3
Darin wird nicht einmal eine von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene konkrete Rechtsfrage formuliert. Es wird lediglich kritisiert, das Verwaltungsgericht habe “die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des auf Rückübertragung gerichteten Verwaltungsverfahrens abgelehnt”; ferner wird ausgeführt, die Klägerin fechte “die Klagerücknahme ihres rechtlichen Vertreters vom 08.04.1993 sehr wohl an” und meine, dass “sehr wohl neue Beweismittel” vorlägen, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigten; zudem sei der “im Kalenderjahr 2007 erteilte Erbschein sehr wohl als entscheidungserhebliche Urkunde anzusehen”. Auch soweit die Beschwerde auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Bezug nimmt, wird eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht bezeichnet.
Rz. 4
Soweit die Beschwerde sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen sollte, hat sie ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört u.a. die Darlegung, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht einem ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde nennt zwar die Urteile des erkennenden Senats vom 25. April 2007 – BVerwG 8 C 13.06 –, vom 27. Februar 2008 – BVerwG 8 C 9.07 – und vom 19. Dezember 2007 – BVerwG 8 C 8.07 –. Sie arbeitet jedoch keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil von einem ebensolchen in den angegebenen Entscheidungen des Senats abgewichen sein soll. Stattdessen wendet sich die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung gegen tatsächliche und rechtliche Würdigungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts, was zur Begründung einer Divergenzrüge nicht geeignet ist.
Rz. 5
Da Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung der Klägerin nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die beantragte Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 121 ZPO.
Unterschriften
Dr. von Heimburg, Dr. Deiseroth, Dr. Hauser
Fundstellen