Tenor
Die Verfahren BVerwG 2 AV 1.03, 2.03 und 3.03 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke, den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, Meng, Munzinger, Rottmann und Dr. Schaffarzik sowie den Richter am Verwaltungsgericht Höhl für befangen zu erklären, wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers, das Oberverwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes zum zuständigen Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Verbindung der Verfahren ist angezeigt, da die Begehren in engem rechtlichen Zusammenhang stehen.
2. Das auf § 54 Bas. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO gestützte Befangenheitsgesuch des Antragstellers, über das gemäß § 45 Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Befangen im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Richter dann, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 – BVerwG 6 C 129.74 – BVerwGE 50, 36, ≪38 f.≫; vgl. auch Beschluss vom 3. April 1997 – BVerwG 6 AV 1.97 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55 ≪S. 4≫).
Der Umstand, dass alle Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts der Dienstaufsicht des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts unterliegen, stellt weder für sich noch im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Klage- und Beschwerdeverfahren des Antragstellers einen Grund dar, an der Objektivität der abgelehnten Richter zu zweifeln.
Die Dienstaufsicht über die beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richter, die in Sachsen – nicht anders als in den anderen Bundesländern und im Bund (vgl. § 38 Abs. 1 VwGO) – beim Präsidenten des Gerichts liegt, erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, aber nicht auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (§ 26 Abs. 1 DRiG). Unbegründet ist die Befürchtung, die Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könnten schon wegen der dem Präsidenten dieses Gerichts eröffneten Möglichkeit, Einfluss auf ihr berufliches Fortkommen zu nehmen, nicht frei entscheiden. Soweit der Präsident einen derartigen Einfluss überhaupt ausüben kann, geschieht dies in dem formalisierten Verfahren der dienstlichen Beurteilung. Eine negative Beurteilung im Hinblick auf dem Präsidenten persönlich unliebsame Entscheidungen wäre unzulässig und würde einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten.
Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz geführten Beurteilungs- und Konkurrentenstreitverfahren des Antragstellers den Antragsgegner vertreten und die Prozessführung in eigener Person wahrgenommen hat. Die Entscheidung eines Rechtsstreits, an dem der eigene Dienstherr beteiligt ist, ist im Arbeitsalltag eines Verwaltungsrichters keine Seltenheit. Die Wahrnehmung der Prozessvertretung durch den Präsidenten entspricht der geltenden Rechtslage. Nach § 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen in Verfahren der vorliegenden Art durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vertreten. Gründe, hiervon abzuweichen, hat die Sächsische Staatsregierung nicht gesehen. Zur Vertretung des Landes ist der Präsident daher verpflichtet. Es ist dabei auch nicht zu beanstanden, dass er als Parteivertreter die Interessen des Landes wahrnimmt und dabei seine eigene dienstliche Tätigkeit, die den Anlass und Gegenstand des Rechtsstreits bildet, verteidigt. Ob er dies persönlich oder durch einen mit Präsidialgeschäften betrauten und insoweit seinen Weisungen unterliegenden Richter getan hat, kann dabei keine Bedeutung haben. Jedenfalls ist allen Beteiligten ebenso wie den Richtern klar, dass der Präsident in diesem Falle weder als Dienstvorgesetzter noch als Richter, sondern als Behördenleiter tätig wird und dabei eine Behandlung durch das Gericht hinzunehmen hat wie jeder andere Behördenleiter auch.
3. Da der Befangenheitsantrag nicht durchgreift, ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, die anhängigen Berufungs- und Beschwerdeverfahren des Antragstellers durchzuführen. Der Antrag des Antragstellers, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes als zuständiges Gericht zu bestimmen, ist damit ebenfalls unbegründet.
Unterschriften
Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper
Fundstellen