Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt hat. Es hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 12. Januar 2004 durch die Vernehmung von drei Zeugen Beweis darüber erhoben, ob der im Rahmen der Ersatzvornahme angefallene Bauschutt vollständig entsorgt worden ist. Weitere Ermittlungen brauchten sich ihm nicht aufzudrängen.
Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der Aussagen des Zeugen Becker davon überzeugt, dass die Klägerin nicht mit Entsorgungskosten belastet worden ist, die tatsächlich nicht angefallen sind. Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Klägerin gehen fehl.
Das Berufungsgericht brauchte sich nicht durch weitere Beweismittel zusätzliche Gewissheit von der Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses zu verschaffen. Der Beweiswert der Bekundungen des Zeugen Becker wird nicht dadurch geschmälert, dass die Vorinstanz von einer Beeidigung abgesehen hat. Auch unter den Voraussetzungen des § 391 ZPO, der nach § 98 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist, stellt die Beeidigung kein zwingendes Erfordernis dar. Sie steht vielmehr im richterlichen Ermessen. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, weshalb dem Berufungsgericht eine Beeidigung hätte unabdingbar geboten erscheinen müssen. Soweit die Klägerin Kritik daran übt, dass die Vorinstanz “die Zeugenaussage des mit dem Vorgang maßgeblich befassten Verwaltungsbeamten trotz feststehender Widersprüche zu anderen Zeugenaussagen als voll glaubwürdig erachtet” hat, übersieht sie, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt wird, von welchen Erwägungen sich das Oberverwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung hat leiten lassen. Das Berufungsgericht setzt sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Becker auseinander. Es zählt die Gesichtspunkte auf, die darauf schließen lassen, dass dieser Zeuge auf Grund der von ihm unmittelbar vor Ort getroffenen Feststellungen besser als die beiden anderen Zeugen in der Lage war, verlässlich Auskunft über den Fortgang der Abbrucharbeiten zu geben (UA S. 16 ff.). Die Richtigkeit der von ihm gemachten Aussagen sieht es durch die zu den Verwaltungsakten genommenen Fotos bestätigt (UA S. 18). Die Überzeugungskraft dieser Beweismittel wird nach seiner Einschätzung nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin den Geschehensablauf anders schildert. Symptomatische Bedeutung misst es in diesem Zusammenhang dem Umstand bei, dass die Klägerin die unvollständige Entsorgung des beim Dachabbruch angefallenen Materials nicht aus aktuellem Anlass geltend gemacht, sondern erst zu einem Zeitpunkt gerügt hat, als nach dem Totalabbruch des Gebäudes sachdienliche Feststellungen vor Ort nicht mehr möglich waren (UA S. 19). Als gleichfalls aufschlussreich erscheint ihm, dass die Klägerin auch in dem beim Landgericht Koblenz eingeleiteten Beweissicherungsverfahren keine Unterlagen beigebracht hat, die geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der beim Dachabbruch angefallene Bauschutt nicht vollständig abtransportiert worden ist (UA S. 19).
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, warum das Berufungsgericht davon abgesehen hat, das vom Landgericht zum Zwecke der Beweissicherung in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten abzuwarten (UA S. 23). Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin sind schon deshalb nicht stichhaltig, weil sich die Frage, ob das Material, das beim Dachabriss entstanden ist, vollständig entsorgt worden ist oder nicht, nur anhand von Tatsachenwahrnehmungen beurteilen lässt, die kein tauglicher Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können.
Zu Unrecht hält die Klägerin der Vorinstanz vor, nicht der Frage nachgegangen zu sein, ob “die Kosten entsprechender Entsorgung von Abbruchmaterial hinsichtlich solcher Arbeiten herauszurechnen gewesen wären, die nicht durch die Grundverfügung gedeckt waren”. Das Verwaltungsgericht hat den Kostenerstattungsbescheid vom 25. Juni 2001 aufgehoben, “soweit der Klägerin die Kosten für den Abriss des Giebelmauerwerks (Pos. 7 der Leistungsbeschreibung vom 14. Februar 2001)” auferlegt worden sind (UA S. 9). Hierin enthalten sind, wie aus der Leistungsbeschreibung zu ersehen ist (Verwaltungsakte Bl. 427), nicht bloß die Kosten für den Abriss des Giebelmauerwerks, sondern auch die Kosten, die beim Aufladen und beim Abtransport des bei diesen Abbrucharbeiten angefallenen Schutts entstanden sind. Das Berufungsgericht knüpft hieran mit dem Hinweis an, “dass die in der Position 7 enthaltenen Abtransportkosten … nicht mehr Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind” (UA S. 16).
Ins Leere geht schließlich auch der Vorwurf der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe ungeprüft gelassen, ob nicht zur Vermeidung unnötiger Kosten die Ersatzvornahme auf den Abbruch des gesamten Gebäudes hätte erstreckt werden müssen. Das Berufungsgericht erläutert im Einzelnen, weshalb ein Totalabbruch nicht in Betracht kam (UA S. 20 ff.). Es stellt klar, dass die Grundverfügung, die die Grundlage für die Ersatzvornahme bildete, sich in dem Befehl erschöpfte, das Dach abzureißen. Es stellt Erwägungen darüber an, ob im Zeitpunkt der Vollstreckung der auf dieses Ziel gerichteten Maßnahme schon die Voraussetzungen für eine weitergehende Anordnung des Inhalts gegeben waren, das gesamte Gebäude zu beseitigen, lässt die Frage, ob eine solche Beseitigungsverfügung seinerzeit rechtlich möglich gewesen wäre, aber letztlich offen, weil es auf der Grundlage der von ihm getroffenen, insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen davon ausgeht, dass es jedenfalls aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar gewesen wäre, mit dem Abriss des Daches weiter zuzuwarten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 13 Abs. 2 GKG.