Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 6 S 2766/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen ergibt sich eine allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Die Klägerin hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer landesrechtlichen Übergangsregelung zum Bestandsschutz für private Unternehmer im Bereich der Notfallrettung (Art. 2 des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998, GBl.BW S. 413) für unvereinbar mit Bundesrecht und formuliert zwei Fragen, mit denen sie geklärt wissen möchte, ob ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vorliegt.
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Die Übergangsregelung, deren Auslegung durch das Berufungsgericht die Klägerin angreift, ist irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschluss vom 8. November 2004 – BVerwG 3 B 36.04 – juris Rn. 5, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12; Beschluss vom 20. September 1995 – BVerwG 6 B 11.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6; Beschluss vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277). Dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Sie hält nicht die als Maßstab angeführten Bundesrechtsnormen der Art. 12 und 14 GG für weiter klärungsbedürftig, sondern allein die Frage, wie das Landesrecht auszulegen ist, ohne gegen diese Bundesrechtsnormen zu verstoßen. Eine solche das Landesrecht betreffende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Im Übrigen ist für einen von der Klägerin angenommenen Verstoß gegen die Freiheit der Berufsausübung oder gegen die Eigentumsgarantie in Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nichts ersichtlich. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem in der Übergangsregelung bezeichneten Stichtag kein Notarzteinsatzfahrzeug in Betrieb gehabt und auch keine entsprechenden Einsätze mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, sondern lediglich Rettungseinsätze mit Krankenkraftwagen. Die Versagung einer Genehmigung für die Teilnahme an der Notfallrettung mit einem Notarzteinsatzfahrzeug führt deshalb nicht zu einer Beschränkung der bisherigen Berufsausübung der Klägerin oder des Umfangs ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Dass die Klägerin vor der Gesetzesänderung ein Notarzteinsatzfahrzeug genehmigungsfrei oder im Rahmen der Genehmigung zur Notfallrettung mit Krankenkraftwagen hätte betreiben dürfen (aber nicht betrieben hat), vermag daran nichts zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin unter verfassungsrechtlichen Aspekten aus einer Bestandsschutzregelung keinen Anspruch auf Genehmigung einer zuvor nicht ausgeübten Tätigkeit herleiten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 152 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Kley, Liebler, Buchheister
Fundstellen