Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 25.10.2012; Aktenzeichen 1 K 87/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen und am 28. März 2013 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam. Er macht als Rechtsnachfolger seines am … verstorbenen Vaters F. B. (im Folgenden: der ursprüngliche Kläger) Rückübertragungsansprüche für nicht näher bezeichnete Grundstücke geltend, die zur ehemaligen Herrschaft B. mit den Gütern B. und P. (im heutigen Land …) gehörten. Der ursprüngliche Kläger ist Rechtsnachfolger von F. H. B. (im Folgenden: der Fürst), des Großvaters des Klägers. Der Fürst war während des NS-Regimes Eigentümer unter anderem dieser Güter sowie der Güter G. und K. einschließlich des Dorfes und Vorwerkes F. sowie M. und R. Er wurde am 21. Juli 1944 im Zusammenhang mit dem Attentat auf Adolf Hitler von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) verhaftet und bis zum März 1945 in Haft gehalten. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die in … belegenen Grundflächen und Besitzungen des Fürsten im Rahmen der Bodenreform enteignet und nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen in weiten Teilen aufgesiedelt. Am 12. September 1951 verstarb der Fürst in W.
Mit Bescheid vom 30. März 1999 lehnte das damals zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes … den Antrag des ursprünglichen Klägers vom 2. Oktober 1990/15. Dezember 1994 „auf Rückübertragung der ehemaligen Herrschaft B. mit den Gütern B. und P., belegen im ehemaligen Landkreis J., jetzt Landkreis T.”, mit einer Größe von ca. 11 179,82 ha mit der Begründung ab, der Fürst sei zwar durch das NS-Regime verfolgt worden, dies habe jedoch nicht zu einem nach § 1 Abs. 6 VermG zu entschädigenden Vermögensverlust geführt. Der ursprüngliche Kläger hat hiergegen am 30. April 1999 vollumfänglich Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben. Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2003 hat er mit der Bundesrepublik Deutschland und den deren Vermögen verwaltenden Stellen einen Vergleich über die in deren Eigentum stehenden Grundstücke geschlossen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 19. November 2003 das Verfahren abgetrennt und eingestellt. Im Übrigen hat der ursprüngliche Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 im Klageverfahren erklärt, er sei bereit, bezüglich derjenigen Vermögenswerte, die in der Verfügungsbefugnis von Privatpersonen zu persönlichen Wohnzwecken oder im Eigentum von Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb stünden, auf körperliche Rückübertragung zu verzichten.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht Potsdam – das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt B. Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2255/08 fortgeführt,
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die das beigeladene Land … Verfügungsberechtigter ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2256/08 fortgeführt,
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt Z. Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2257/08 fortgeführt,
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene D. AG Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2259/08 fortgeführt,
- das Verfahren hinsichtlich „der von den vorstehend bezeichneten Abtrennungen nicht betroffenen Vermögenswerte” abgetrennt und unter Aufhebung der Beiladungen unter dem bisherigen Aktenzeichen VG 1 K 1922/08 fortgeführt.
Mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klagen in allen vorbezeichneten Verfahren abgewiesen und die Revision jeweils nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klageverfahren dann unter neuen Aktenzeichen getrennt fortgeführt:
VG 1 K 84/11 (1 K 1922/08 alt),
VG 1 K 85/11 (1 K 2255/08 alt) – beigeladen: Stadt B.,
VG 1 K 86/11 (1 K 2256/08 alt) – beigeladen: Land …,
VG 1 K 87/11 (1 K 2257/08 alt) – beigeladen: Stadt Z.,
VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) – beigeladen: T. GmbH,
VG 1 K 89/11 (1 K 2259/08 alt) – beigeladen: D. AG
und die Klagen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 in allen Verfahren jeweils mit am 25. März 2013 der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts übergebenen und anschließend zugestellten Urteilen erneut abgewiesen. Das vorliegende Verfahren betrifft die in der Verfügungsberechtigung der Beigeladenen (Stadt Z.) stehenden Flächen, d.h. das ursprünglich unter dem Aktenzeichen VG 1 K 2257/08 und dann beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VG 1 K 87/11 geführte Verfahren.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen und dem Kläger am 28. März 2013 zugestellten Urteil den – nicht näher spezifizierten – Antrag des Klägers abgewiesen, „die jetzige Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. März 1999 zu verpflichten, das angemeldete Vermögen auf die Rechtsnachfolger nach F. H. B. zurückzuübertragen”. Der Tenor des Urteils ist handschriftlich auf dem hinteren inneren Aktendeckel vermerkt; der Vermerk wird von einer Unterschriftsparaphe und der Datumsangabe „25/10” abgeschlossen. In der Akte findet sich kein binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergebenes und von den Richtern unterschriebenes Urteil (Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung).
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren – ebenso wie in den vorbezeichneten Parallelverfahren – die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II
Die auf sämtliche drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Nicht zu folgen ist der Beschwerde mit dem Vorbringen, ein Zulassungsgrund wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergebe sich schon daraus, dass innerhalb der in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen ein von den Berufsrichtern unterschriebener Urteilstenor nicht der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts übergeben worden ist. Eine Verletzung der Zwei-Wochen-Frist ist zwar ein Verfahrensfehler (Beschluss vom 24. Juni 1971 – BVerwG 1 CB 4.69 – BVerwGE 38, 220 ≪222≫ = Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 5; Urteil vom 1. Juli 1975 – BVerwG 3 C 3.73 – BVerwGE 49, 52 = Buchholz 427.207 § 6 FeststDv 7 Nr. 21; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 116 Rn. 11). Dieser kann allerdings erst dann zur Aufhebung des Urteils im Rechtsmittelverfahren führen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht mehr gewährleistet ist, dass das Urteil aufgrund des Inhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergangen ist (Urteil vom 19. Januar 1987 – BVerwG 9 C 247.86 – BVerwGE 75, 338 ≪343≫ = Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 28 S. 5 f.), was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn eine Frist von fünf Monaten seit der Verhandlung verstrichen ist (Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 ≪368 f.≫ = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 27; Schmidt, in: Eyermann, a.a.O., Rn. 11 m.w.N. und § 117 Rn. 19 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn auf dem mit den Unterschriften der Berufsrichter versehenen (vollständigen) Original des angegriffenen Urteils ist vermerkt, dass dieses am 25. März 2013 der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts übergeben worden ist (GA Bl. 483 und 502), so dass die (äußerste) Frist von fünf Monaten dafür gerade noch eingehalten worden ist. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass nicht mehr gewährleistet ist, dass das Urteil aufgrund des Inhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergangen ist, sind nicht ersichtlich. Angesichts des auf dem hinteren inneren Aktendeckel angebrachten und mit Datum versehenen handschriftlichen Vermerks ist davon auszugehen, dass das Urteil von der Kammer am 25. Oktober 2012, dem Tag der mündlichen Verhandlung, beraten und gefällt worden ist, so dass eine nachfolgende Verletzung der Frist des § 116 Abs. 2 i.V.m. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht entscheidungserheblich sein konnte.
2. Entgegen dem Vorbringen des Klägers fehlen dem angegriffenen, auf etwa 27 Seiten begründeten Urteil des Verwaltungsgerichts ersichtlich auch nicht die Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Entscheidungsgründe für rechtlich unzutreffend oder sonst für fehlerhaft hält, trägt nicht die Schlussfolgerung, diese seien nicht vorhanden.
3. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger eine Verletzung der Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 16. Dezember 2010 aus § 144 Abs. 6 VwGO geltend macht, wird dies nicht schlüssig dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erwartete und vom Senat in seinem zurückverweisenden Beschluss verlangte Würdigung der Einzelverfolgungsmaßnahmen unter dem Aspekt einer möglichen (faktisch enteignenden) „Gesamtwirkung” angestellt (UA S. 22 ff.). Die umfängliche Beschwerdebegründung stellt im Wesentlichen lediglich die eigene Sachwürdigung des Klägers gegen diejenige des Verwaltungsgerichts. Das genügt nicht, um den geltend gemachten Verfahrensverstoß zu belegen. Der Kläger hat im Hinblick auf § 144 Abs. 6 VwGO oder § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende „Gesamtwürdigung” auch zu dem von ihm erwünschten oder für richtig gehaltenen Ergebnis führt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im angegriffenen Urteil erfolgte Würdigung allein deshalb verfahrensfehlerhaft sein sollte, weil das Verwaltungsgericht neben Elementen, die für eine faktische Verdrängung des Fürsten aus seiner Eigentümerstellung sprechen, auch andere Elemente festgestellt hat, die dagegen sprechen, und deshalb insgesamt nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Schädigung im Eigentum „auf andere Weise” anzunehmen sei. Dabei ist zu beachten, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht das Tatsachengericht ist, dem die tatsächliche Würdigung des Streitstoffs obliegt.
4. Die weiteren vom Kläger mit seiner Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen erfüllen jedenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie sich im Kern lediglich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Sach- und Rechtslage wenden, ohne den jeweils pauschal geltend gemachten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nachvollziehbar zu begründen.
a) Die Gehörsrügen (vgl. S. 5 ff. der Beschwerdebegründung) sind unschlüssig. Worin der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen soll, bleibt unerfindlich.
Der Kläger übersieht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat (stRspr; Urteil vom 13. Mai 1976 – BVerwG 2 C 26.74 – Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; zuletzt Beschlüsse vom 19. April 2011 – BVerwG 2 B 60.11 – juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 – BVerwG 2 B 32.10 – juris Rn. 3 m.w.N.). Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 – BVerwG 2 B 122.07 – ZBR 2008, 257 ≪260≫ [insoweit nicht in Buchholz abgedruckt]). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. Beschluss vom 21. September 1982 – BVerwG 2 B 12.82 – juris Rn. 7 [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2]).
Mit der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Unterlagen ausländischer Nachrichtendienste und anderer Stellen, auf die sich der Kläger beruft, deren Beweiswert das Verwaltungsgericht jedoch ohne Verstoß gegen die Denkgesetze wegen fehlender Konkretisierung und Nachprüfbarkeit der Quellen verneint hat. Weder aus diesen Vorschriften noch aus § 108 Abs. 1 VwGO ergibt sich ein Anspruch des Klägers darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sach- und Streitstandes seiner, des Klägers, Auffassung folgt. Nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger zum Charakter des NS-Gesetzes AOG (Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit) äußert und dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe das AOG ausdrücklich als Grundlage für einen Vermögensverlust auf andere Weise ausgeschlossen und dessen Charakter als „Ausschaltungsgesetz” verkannt. Der Kläger wendet sich auch hier letztlich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und beanstandet, das Verwaltungsgericht habe „das Recht nicht konsistent” angewandt, ohne mit seiner Verfahrensrüge einen konkreten Verfahrensverstoß darzulegen. Es ist ferner mit der Beschwerde weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht durch Unterlassen von nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen Hinweisen gegen Verfahrensrecht verstoßen hätte.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Fall behandelt, „als wäre er nicht unter nationalsozialistischem Unrechtsregime und unter Verfolgung der Gestapo geschehen und als habe 1945 das Recht mit dem heutigen Rechtsverständnis angewendet werden können” (S. 7 f.), erfüllt dies ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wiederum kritisiert er mit seiner Verfahrensrüge in der Art einer Berufungsbegründung das angegriffene Urteil, ohne einen konkreten Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift darzulegen. Worin der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen soll, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht dargetan, welches konkrete Vorbringen des Klägers vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Soweit mit dem Hinweis auf „Denkfehler” sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt worden sein sollte, wird auch dies nicht nachvollziehbar dargelegt.
b) Auch soweit der Kläger in Teil IV (S. 11 ff. der Beschwerdebegründung) weitere Verfahrensfehler in einer „Kurzfassung” rügt und dabei neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine „Unterstellung eines falschen Sachverhalts”, eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, eine „Versagung der Beweisaufnahme, Vorwegnahme der Beweisaufnahme durch Uminterpretation von Gutachten”, eine „Verletzung von Beweisregeln”, einen „Verstoß gegen die Denkgesetze” sowie erneut das „Fehlen von Urteilsgründen” geltend macht, erfüllt sein Vorbringen nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es orientiert sich nicht an den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der in Bezug genommenen Verfahrensvorschriften und verliert sich weithin in unsystematischen Anmerkungen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht.
Soweit er sinngemäß rügt, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Beweismittel entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht erhoben hat, hat er nicht dargelegt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beweisantrag auf eine diesbezügliche Beweisaufnahme zu einem konkreten Beweisthema hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen die stRspr; z.B. Beschlüsse vom 13. Januar 2009 – BVerwG 9 B 64.08 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 – BVerwG 5 B 7.10 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.). Außerdem wird in der Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere nicht dargelegt, zu welchen konkreten behaupteten Beweistatsachen etwa bestimmte Sachverständige hätten gehört werden sollen und welches entscheidungserhebliche Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Kläger insoweit auch einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen will, hat er jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten von Dr. D. vom Institut für Zeitgeschichte bezieht, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht auf dieses Gutachten Bezug genommen hat, jedoch darin, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, letztlich keine hinreichende Grundlage zum Nachweis einer Eigentumsentziehung zum Nachteil des Alteigentümers gesehen hat. Das verstößt nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Auch die Ausführungen des Klägers zur „Bestätigung der Geheimdienste Großbritanniens 1948”, zur „Rede Himmlers vor den Gauleitern 1944”, zur „Zustellung der Vollmacht an die Gestapo in Potsdam”, zur „Vollmachtserteilung auf den Bruder”, zur „Verfügung vom 22.03.1945”, zur Auslegung der Vollmacht vom 5. März 1945, zur „fehlenden Angabe der eigenen Sachkunde”, zum „relevanten Zeitraum” und „zur Unternehmensrückgabe” bezeichnen nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise einen Verfahrensverstoß. Soweit damit der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden soll, wird auch insoweit nicht näher dargelegt, welcher konkrete Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Soweit der Kläger beanstanden will, der genaue Wortlaut der Vollmacht von 1931 sei vom Verwaltungsgericht nicht ermittelt worden, wird mit der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beweisantrag auf eine diesbezügliche Beweisaufnahme hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen.
Soweit der Kläger der Sache nach rügt, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig angenommen, der Fürst habe nach seiner am 5. März 1945 erfolgten Freilassung am 22. März eine Zahlungsüberweisung verfügt (S. 17 der Beschwerdebegründung), erfüllt sein Vorbringen ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört es zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Das beinhaltet, dass es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen hat. Wie es im Ergebnis die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt und wie es sich seine Überzeugung bildet, unterliegt seiner „Freiheit”. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. Gleiches gilt, wenn auch nach Auffassung des Revisionsgerichts eine andere Tatsachen- und Beweiswürdigung vertretbar erscheint. Die Grenzen der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Überzeugungsgrundsatz”) dem Tatsachengericht eingeräumten „Freiheit” sind erst dann überschritten, wenn dieses entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Rüge einer „aktenwidrigen Entscheidung” bietet keine Handhabe, über die Feststellung solcher Verfahrensfehler hinaus die Sachwürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu ersetzen. Derjenige Verfahrensbeteiligte, der eine Verletzung dieses Maßstabes rügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ist deshalb gehalten, unter Angabe der genauen Aktenstellen (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 2. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226 Rn. 24) nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die von ihm angegriffene Tatsachenwürdigung auf einer selektiven Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials beruhen soll und dass dies nach der insofern allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war. Daran fehlt es hier. Insbesondere wird hinsichtlich der „von der Beklagten eingeführten Anlage F 26” nicht unter Angabe der genauen Aktenstellen dargelegt, inwiefern die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Zahlungsverfügung unzweifelhaft dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt widerspricht und inwiefern die vom Kläger kritisierte Annahme des Verwaltungsgerichts zu den tragenden Pfeilern des angegriffenen Urteils gehört.
c) Die Ausführungen des Klägers in Teil V („Fehlende Urteilsgründe/Verstoß gegen die Denkgesetze, Nichtbeurteilung der Kernkriterien”, S. 22 ff. der Beschwerdebegründung), Teil VI („Die Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des Urteils im Detail – Schwerpunkt Versagung rechtlichen Gehörs”, S. 33 ff.), Teil VII („Schwerpunkt fehlender Prüfungsgegenstand und Kernkriterien”, S. 67 ff.) und Teil VIII („Vorsorgliche Aufrechterhaltung und Vertiefung der Rügen aus dem Vorverfahren”, S. 97 ff.) der Beschwerdebegründung lassen ebenfalls eine hinreichende Darlegung von konkreten Verfahrensfehlern vermissen. Sie erschöpfen sich wiederum in der Art einer – unsystematischen – Berufungsbegründung in kritischen Anmerkungen zum angegriffenen Urteil und dessen Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ohne anhand der einschlägigen Tatbestandsmerkmale genau bezeichneter Verfahrensvorschriften entsprechend den von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Anforderungen Verfahrensverstöße darzulegen.
Soweit der Kläger eine „fehlende Sachkunde” des Verwaltungsgerichts sowie das „Unterlassen der Amtsermittlung” sowie das „Verkennen von Beweismitteln, Beweiserhebung, Rechtsverweigerung, Ursächlichkeit der gerügten Fehler” rügt, erfüllt sein Vorbringen ebenfalls nicht die bereits mehrfach dargelegten Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wird lediglich behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Der Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass er Gelegenheit hatte, zur Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht das von ihm für erforderlich Gehaltene vorzutragen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, hat er nicht dargetan. Eine Verletzung anderer Verfahrensvorschriften hat der Kläger nicht konkret dargetan. Soweit mit dem Hinweis auf „Denkfehler” sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt worden sein sollte, wird dies ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.
Soweit das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass er auch in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe durch eine „Überraschungsentscheidung” seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt für den geltend gemachten Verstoß. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht konkret und nachvollziehbar erkennen, welche Umstände eine Überraschungsentscheidung darstellen oder bewirkt haben sollen.
Sofern mit diesem Teil der Beschwerdebegründung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, müssten die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen genau bezeichnet und es müsste entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger eine „fehlende Gesamtwürdigung (Synergieeffekt)” unter Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen ergibt sich, wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, aus dem angegriffenen Urteil (UA S. 22 ff.), dass sich das Verwaltungsgericht mit „einer Gesamtwirkung” und einer „Gesamtbetrachtung” der gegen den Alteigentümer gerichteten Verfolgungsmaßnahmen des NS-Regimes befasst hat, wenn auch mit einem Ergebnis, das den Erwartungen des Klägers nicht entspricht. Der Kläger kann jedoch auch insoweit unter Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass das Verwaltungsgericht seiner Würdigung der Sach- und Rechtslage folgte.
5. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf ein von Prof. S. erstelltes Rechtsgutachten („Der Verstoß gegen Denkgesetze in gerichtlichen Entscheidungen zu Restitutionsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Eine Analyse des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2013 ≪offenbar gemeint: 2012≫ – Aktenzeichen VG 1 K 84/11”) vom Juni 2013 bezogen hat, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Das ergibt sich schon daraus, dass dieses mit Schriftsatz vom 9. September 2013 vorgelegte Rechtsgutachten erst am 11. September 2013 und damit nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist, die mit der am 28. März 2013 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils begonnen hat, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Diese Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 28. März 2001 – BVerwG 8 B 52.01 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 61 = NVwZ 2001, 799). Nach Ablauf der Frist können nur Ergänzungen zu bereits geltend gemachten Zulassungsgründen berücksichtigt werden. Eine substanzlose Begründung kann nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (vgl. u.a. Beschluss vom 15. September 1981 – BVerwG 8 B 210.81 – Buchholz 401.5 GewStG Nr. 2 = NVwZ 1982, 250; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 16 und 23). So liegt der Fall hier, da die Beschwerdebegründung aus den dargelegten Gründen durchweg nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Unabhängig davon hat der anwaltlich vertretene Kläger in seiner Beschwerdebegründung lediglich pauschal auf dieses Rechtsgutachten Bezug genommen, ohne nachvollziehbar zu bezeichnen, auf welche der von ihm gegenüber dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) die Ausführungen in den Rechtsgutachten jeweils konkret bezogen sein sollen. Für eine durch einen Rechtsanwalt vorzunehmende Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht, dass der Rechtsanwalt auf Ausführungen Dritter pauschal Bezug nimmt (Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 133 Rn. 19). Auch die Ausführungen im Rechtsgutachten von Prof. S. nehmen ihrerseits nicht konkret auf die in der anwaltlichen Beschwerdebegründung erhobenen Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen Bezug, indem sie diese erläutern und ergänzen. Vielmehr stehen sie eigenständig neben der Beschwerdebegründung.
Entsprechendes gilt für das vom Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 9. September 2013 vorgelegte Gutachten von Prof. P. Auch dieses ist von dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nur pauschal in Bezug genommen worden, ohne dabei jeweils die Relevanz für die geltend gemachten Zulassungsgründe herauszuarbeiten. Das schriftsätzliche Vorbringen hat sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, das Gutachten weise nach, dass das angegriffene Urteil von historisch unvertretbaren Tatsachen ausgehe und insbesondere die entscheidende Tatsache außer Acht lasse, dass der Eingriff der Gestapo „die Ausschaltung des Verfolgten in sich trägt”.
6. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz ist jedenfalls nicht in der den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. Das setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 38.10 – ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). So liegt der Fall hier.
Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil den abstrakten Rechtssatz aufgestellt: „Maßnahmen der Verfolger müssen, um zu einem Eigentumsverlust auf andere Weise zu führen, gleichgerichtet in Bezug auf das Ziel einer faktischen Eigentumsentziehung sein und zielgerichtet darauf aufbauen.” Es ist jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem ein vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter und die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz im angeführten Beschluss vom 16. Dezember 2010 widerspricht. Darin hatte der Senat auf die Rüge des Klägers entschieden, dass das Verwaltungsgericht in seinem damals angegriffenen Urteil den Kläger hinsichtlich seines entscheidungserheblichen Vorbringens zu den Gesamtwirkungen der gegen seinen Rechtsvorgänger – nach dem Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 – vom NS-Regime ergriffenen Einzelverfolgungsmaßnahmen in dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat (Rn. 25). Dabei war der Senat von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In Anwendung dieses abstrakten Rechtssatzes hatte es festgestellt, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils lediglich einzelne vom Kläger vorgetragene Umstände für die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hatte. Dagegen hatte es erkennbar das Vorbringen des Klägers zur tatsächlichen und rechtlichen Gesamtwirkung dieser Einzelmaßnahmen auf die Eigentümerstellung nicht in Erwägung gezogen (Rn. 28). Das Verwaltungsgericht hatte bei seiner Entscheidung insbesondere den Vortrag des Klägers ausgeblendet, dass bei dem Vorgang der „Vollmachtserteilung” äußerlich der Schein rechtsstaatlichen Handelns gewahrt werden sollte und dass die Verfolgung durch die Nazis und die gesamte Zwangssituation für den Fürsten und seine Familie innerhalb dieses politischen Systems im Gegensatz zu rechtsstaatlichem Handeln gestanden hätten und in Wirklichkeit den Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt bezweckten (ebd.). All dies betrifft zwar die Anforderungen, die das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, stellt. Über die bekannten Auslegungsgrundsätze hinaus („zur Kenntnis nehmen” und „in Erwägung ziehen”) waren aber keine zusätzlichen abstrakten Rechtssätze formuliert worden. Auch zu § 1 Abs. 6 VermG werden im Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 keine weiteren abstrakten Rechtssätze aufgestellt. Es wird dort namentlich nicht ausgeführt, dass das Verfahrensgebot, rechtliches Gehör zu gewähren, im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG besondere Anforderungen stellen würde. Auf die weitere Frage, ob eine behauptete Abweichung von der zurückverweisenden Entscheidung im selben Verfahren überhaupt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darstellen kann, kommt es hiernach nicht an.
7. Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei kommt die Zulassung der Revision nur bezüglich solcher Rechtsfragen in Betracht, auf die gemäß § 137 Abs. 1 VwGO eine Revision gestützt werden kann. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 8. Oktober 2012 – BVerwG 1 B 18.12 – juris Rn. 2 m.w.N. [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 13]).
Dies lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Es wird nicht dargelegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage,
ob die Maßnahmen der Verfolger, die den Verfolgten betreffen, gleichgerichtet in Bezug auf das Ziel einer faktischen Eigentumsentziehung sein müssen und/oder aufeinander aufbauen und/oder alle Maßnahmen vom Initiator vorsätzlich eingeleitet worden sein müssen,
in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie dass ihre Klärung eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat. Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 ergibt, hängt der Erfolg des Klagebegehrens entscheidend davon ab, ob die Eigentümerbefugnisse des Alteigentümers durch die seit dem 21. Juli 1944 während des NS-Regimes erlittenen Verfolgungsmaßnahmen in tatsächlicher Hinsicht so sehr beschnitten waren, dass dies faktisch in der Sache einem Eigentumsentzug „auf andere Weise” im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entsprach. Darauf, ob die Maßnahmen der Verfolger, die den Verfolgten betrafen, gleichgerichtet in Bezug auf das Ziel einer faktischen Eigentumsentziehung sein müssen und/oder aufeinander aufbauen und/oder alle Maßnahmen vom Initiator vorsätzlich eingeleitet worden sein müssen und/oder von vorneherein das Ziel einer faktischen Eigentumsentziehung haben mussten, kommt es nicht entscheidend an. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfaktoren unter Berücksichtigung des zeitgeschichtlichen Hintergrundes. Die insoweit zutreffenden tatsächlichen Feststellungen obliegen dem Tatsachengericht, nicht jedoch dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Grundstückswert, gegen den die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände erhoben haben, zugrunde gelegt worden ist.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Deiseroth, Dr. Rudolph
Fundstellen