Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 7 S 2740/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Flurbereinigungsgericht – vom 25. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
ob „ein Eingriff in eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz geschützte Fläche … vom Zweck der Flurbereinigung nicht gefordert bzw. zugelassen (wird), wenn Beeinträchtigungen einer erhöhten Verkehrsbelastung des durch ein Hofgrundstück führenden neuen Weges im jeweiligen konkreten Zusammenhang quantitativ von niemandem beziffert werden können und sich auch in einem Zahlenwert nicht exakt ausdrücken lassen, auch wenn das Risiko, daß in 50 Jahren ein Schaden durch den eröffneten Verkehr entsteht, vom Sachverständigen generell als minimal eingestuft wird”.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache jedoch nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Soweit der aufgeworfenen Rechtsfrage ein über den Einzelfall hinausgehender verallgemeinerungsfähiger, nämlich auf die Maßstäbe für eine Inanspruchnahme von geschützten Flächen im Sinne von § 45 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz gerichteter Inhalt zukommt, ist er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Flurbereinigungsgericht im übrigen ausdrücklich bezieht und deren maßgebliche Grundsätze es zutreffend wiedergibt, bereits geklärt (vgl. BVerwGE 78, 159 ≪164 f.≫ sowie Beschluß vom 19. Oktober 1988 – BVerwG 5 B 3.87 – Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 18). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Beschwerde offenbar meint, eine Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger aufgrund der Verkehrsbelastung des über ihr Hofgrundstück führenden Weges dürfe nur verneint werden, wenn das Risiko von Schäden vom Gutachter in einem exakten Zahlenwert ausgedrückt werden könne und nicht lediglich als „minimal” bezeichnet werde, würde sich eine solche Frage in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht stellen. Das Flurbereinigungsgericht hat insoweit nämlich festgestellt, daß die vorgesehene rein landwirtschaftliche Benutzung des Weges nicht zu Schäden an der Hofstelle der Kläger führen wird. An diese nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene Feststellung wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Auch die Rüge der Divergenz greift nicht durch. Sie genügt schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Die Beschwerde macht zwar geltend, das Urteil des Flurbereinigungsgerichts weiche von den bereits genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Sie versäumt es indessen, sich widersprechende Rechtssätze aus diesen Entscheidungen zu formulieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Solche divergierenden Rechtssätze sind auch nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt, bezieht sich das Flurbereinigungsgericht ausdrücklich auf die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gibt deren maßgebliche Grundsätze zutreffend wieder. Die Beschwerde macht lediglich geltend, die von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangte Interessenabwägung sei im Urteil des Flurbereinigungsgerichts nicht oder zumindest fehlerhaft erfolgt. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt jedoch nicht den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – a.a.O. – m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 ff. = DVBl 1996, 605 ff.). Nach Ziff. 10.2 im dortigen Abschnitt II ist bei Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren der streitige Betrag oder das wirtschaftliche Interesse des Klägers zugrunde zu legen. Ist es grundsätzlich angemessen, insoweit – wie es das Flurbereinigungsgericht getan hat – vom Wert der streitigen Fläche auszugehen, so muß im vorliegenden Fall anderes gelten, weil das wirtschaftliche Interesse der Kläger, Schäden aufgrund der Verkehrsbelastungen des als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesenen Weges für ihr Hofeigentum zu vermeiden, deutlich höher anzusetzen ist. Aufgrund der Ähnlichkeit der Prozeßsituation orientiert sich der Senat insoweit an seiner Streitwertfestsetzung im Planfeststellungsrecht, setzt aber den sich danach ergebenden Streitwert niedriger an, weil im vorliegenden Fall der Anspruch auf wertgleiche Abfindung im Vordergrund steht.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen