Tenor

Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenansatz vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beigeladenen beanspruchten die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz. Der Beklagte gab ihrem Antrag durch Bescheid vom 26. Mai 1994 statt. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 27. März 1996 als unzulässig abgewiesen; den Streitwert hat es auf 1 Million DM festgesetzt. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 3. September 1996); zugleich hat er den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 1 Million DM festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund erneuter Verhandlung durch Urteil vom 1. März 2000 den angefochtenen Bescheid aufgehoben; die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat es dem Beklagten und den Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt. Hierbei hat es den Streitwert auf 493 500 DM festgesetzt. Das Urteil ist seit dem 8. August 2000 rechtskräftig.

Mit Kostenrechnung vom 3. April 2001 wurden die vom Kostenbeamten des Bundesverwaltungsgerichts angesetzten Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend den auf die Beigeladenen entfallenden Anteilen angefordert. Der dagegen von den Beigeladenen am 18. April 2001 eingelegten Beschwerde, die er als Erinnerung ausgelegt hat, hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen.

Die gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

1. Die angesetzten Kosten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG) sind für das Revisionsverfahren und das darauf ergangene Urteil angefallen. Sie sind auf der Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts entsprechend den auf die Beigeladenen entfallenden Anteilen von je einem Vierzehntel zutreffend mit jeweils 2 108,93 DM oder, soweit die Beigeladenen ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben, mit jeweils 1 687,14 DM berechnet worden (§ 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 2130 und 2133 des Kostenverzeichnisses sowie Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19 Buchst. a des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 ≪BGBl II S. 885, 935≫ i.V.m. § 2 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 ≪BGBl I S. 604≫). Die Beigeladenen schulden die Gerichtskosten gemäß § 54 Nr. 1 GKG. Ihnen wurden durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2000 die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt. Der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts in seinem verfahrensbeendenden Urteil ist auch für das vorangegangene Revisionsverfahren maßgebend (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Dem entspricht, dass das Urteil des Senats die Kosten des Revisionsverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten hat. Der Hinweis der Beigeladenen, ihnen hätten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens nicht auferlegt werden dürfen, stellt sich in der Sache als ein Angriff auf die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts dar; mit derartigen Angriffen können die Beigeladenen im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. auch § 158 Abs. 1 VwGO).

2. Soweit sich die Erinnerung gegen den für das Revisionsverfahren festgesetzten Streitwert richtet, ist sie unzulässig; das gilt auch dann, wenn sie – was sachgerecht ist – als Gegenvorstellung verstanden wird.

Zu einer Änderung des Streitwerts von Amts wegen ist das Gericht nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten befugt, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Diese Frist ist hier sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts, also am 8. Februar 2001 abgelaufen. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist, sofern der Streitwert – wie hier – nicht später als einen Monat vor Fristablauf festgesetzt worden ist, nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (§ 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 GKG). Unter denselben Voraussetzungen darf das Gericht, wenn die Beschwerde gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeschlossen ist, einer innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobenen Gegenvorstellung gegen seinen Streitwertbeschluss stattgeben; denn die Gegenvorstellung erfüllt in diesem Rahmen die Funktion, die sonst der Beschwerde zufällt (Beschluss vom 8. September 1987 – BVerwG 3 C 3.81 – Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2).

Die Zulässigkeit der beschwerdeersetzenden Gegenvorstellung setzt ebenso wie bei der Beschwerde voraus, dass sie fristgerecht erhoben wurde. Daran fehlt es hier, da der entsprechende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erst am 18. April 2001 eingegangen ist. Nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG bestimmten Frist hat das schutzwürdige Vertrauen der Beteiligten auf den Bestand des festgesetzten Streitwerts im Interesse der Rechtssicherheit Vorrang vor dem mit einer Gegenvorstellung geltend gemachten Korrekturinteresse. Eine nach Fristablauf erhobene Gegenvorstellung ist demgemäß in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737). Durch die Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss soll die Partei nicht günstiger gestellt werden als sie stehen würde, wenn die angegriffene Entscheidung beschwerdefähig wäre. Ob in Fällen offensichtlich rechtswidriger, namentlich verfahrensfehlerhaft ergangener Entscheidungen ausnahmsweise trotz Unanfechtbarkeit eine Korrektur veranlasst ist (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 – BVerwG 3 B 188.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 27; BVerfGE 73, 322 ≪326 ff.≫), kann offen bleiben; denn ein Fall dieser Art ist hier nicht gegeben.

3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Kley, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI604767

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