Entscheidungsstichwort (Thema)
Individuelles Verfolgungsvorbringen. Glaubhaftigkeit. Glaubwürdigkeit des Ausländers. gerichtliche Sachaufklärungspflicht. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Verwertung der Anhörung durch das Bundesamt. persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht
Leitsatz (amtlich)
Dem Berufungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, einen Ausländer, der eine individuelle politische Verfolgung geltend macht, lediglich unter Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für unglaubwürdig zu halten, ohne ihn selbst persönlich angehört zu haben.
Normenkette
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 130a; AsylVfG § 15
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 30.08.2001; Aktenzeichen 9 B 99.30145) |
VG Ansbach (Beschluss vom 18.07.1998; Aktenzeichen 14 K 96.31175) |
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2001 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruht, weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
Die Beschwerde macht geltend, dass sich das Berufungsgericht durch eigene Anhörung ein Bild vom Kläger hätte machen müssen, da es von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Verwaltungsgericht abgewichen sei. Dies hätte es nur aufgrund eines persönlichen Eindrucks vom Kläger tun dürfen. Damit rügt die Beschwerde neben dem ausdrücklich beanstandeten Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) der Sache nach auch eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Denn das Berufungsgericht habe die gebotene Aufklärungsmaßnahme, den Kläger persönlich anzuhören, nicht ergriffen. Auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zwecke hat der Kläger im Berufungsverfahren nach der ersten Anhörungsmitteilung gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch ausdrücklich bestanden. Mit dieser Rüge hat die Beschwerde im Ergebnis Erfolg. Das Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Klägers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht deshalb als insgesamt unglaubhaft würdigen dürfen, weil es ihn letztlich für nicht glaubwürdig hielt. Für diesen Schluss hätte es sich zuvor durch Anhörung einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers verschaffen müssen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil auch das Verwaltungsgericht nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Kläger nicht persönlich gehört hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten Zeugen oder Beteiligten erneut vernimmt. Es kann dessen schriftlich festgehaltene Aussage auch ohne nochmalige Vernehmung zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen. Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 – BVerwG 1 B 275.01 –; Beschluss vom 20. November 2001 – BVerwG 1 B 297.01 – ≪beide Beschlüsse zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen≫; Beschluss vom 28. April 2000 – BVerwG 9 B 137.00 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 – BVerwG 9 B 613.99 – juris; Urteil vom 29. Juni 1999 – BVerwG 9 C 36.98 – BVerwGE 109, 174 ≪179≫; Beschluss vom 14. Juni 1999 – BVerwG 7 B 47.99 – juris).
Das Berufungsgericht – und ebenso das Verwaltungsgericht – ist ferner grundsätzlich nicht gehindert, sich auch anhand des Vernehmungsprotokolls über einen von der Verwaltungsbehörde – hier dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) – gehörten Zeugen oder Beteiligten die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu verschaffen. Bei einer solchen Verwertung der schriftlichen Aussage eines Zeugen oder Beteiligten hat das Gericht allerdings zu berücksichtigen, dass die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise mit rechtlichen Garantien ausgestattet ist wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren. Greift das Tatsachengericht für seine Überzeugungsbildung auf die schriftlich festgehaltene Aussage eines Zeugen oder Beteiligten zurück, muss es zudem beachten, dass Grundlage seiner Wahrheitsfindung insoweit nur diese Urkunde und nicht die durch die Behörde aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst gewonnene Überzeugung von seiner Glaubwürdigkeit ist. Ließe sich das Tatsachengericht von der hierauf beruhenden Beweiswürdigung der Behörde leiten, verstieße es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor Gericht (vgl. dazu Beschluss vom 28. April 2000 – BVerwG 9 B 137.00 – a.a.O. sowie Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 96 Rn. 18 ff.).
Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen eines Ausländers, der politische Verfolgung geltend macht, kommt hinzu, dass er sich typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Er ist als „Zeuge in eigener Sache” zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ≪200 f.≫). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen (Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180 ≪182≫). Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass dem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen des Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers, allein aufgrund dieser Aussage die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Sofern jedoch die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1996 – BVerwG 9 B 417.95 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 15 = NVwZ 1996, 1102). Aus den Akten einschließlich der protokollierten Aussage des Asylbewerbers vor dem Bundesamt allein dürfte sich seine Glaubwürdigkeit nur in Ausnahmefällen zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen. Die Berufung auf die durch das Bundesamt gewonnene Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des Klägers kann die nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotene eigene Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ersetzen. Zudem hat das Tatsachengericht vor allem bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers, die in aller Regel im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfindet (§ 96 Abs. 1 VwGO), die Gelegenheit, Unklarheiten, Unstimmigkeiten oder Widersprüchlichkeiten im Vortrag des Asylbewerbers durch direkte Nachfrage nachzugehen und sie so aufzuklären oder weiter aufzudecken. Zwar ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers und ihm in § 15 AsylVfG auch ausdrücklich auferlegt, seine möglicherweise guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen (Beschluss vom 19. Oktober 2001 – BVerwG 1 B 24.01 – InfAuslR 2002, 149; vgl. auch Urteil vom 30. August 1982 – BVerwG 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247). Auch ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten, den Ausländer vorab auf mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 – BVerwG 1 B 347.01 – ≪zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen≫; Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). Gleichwohl können sich dem Tatsachengericht im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1, 3 VwGO) im Einzelfall entsprechende Rückfragen, insbesondere auch zur weiteren Substantiierung des Verfolgungsvortrags, bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers aufdrängen (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999, a.a.O., sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97 – InfAuslR 2000, 259).
Unter welchen Voraussetzungen sich das Berufungsgericht danach allein auf der Grundlage des Protokolls einer Anhörung vor dem Bundesamt und der sonstigen im weiteren Verfahren erfolgten schriftlichen Aussagen die eigene Überzeugung von der Wahrheit des vom Ausländer vorgebrachten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen und dabei ausnahmsweise sogar selbst über dessen Glaubwürdigkeit entscheiden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Tatsachengericht muss den Ausländer jedenfalls dann selbst hören, wenn es seine vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Aussagen anders interpretieren oder seine Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen will, als die Behörde es getan hat. Insofern gelten die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht anerkannt sind (vgl. insbes. Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O. und Beschluss vom 14. Juni 1999, a.a.O., sowie im Übrigen die bereits eingangs hierzu zitierten Entscheidungen).
Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht im Fall des Klägers nicht ohne dessen vorherige persönliche Anhörung zu der Überzeugung kommen dürfen, dass er eine in der Heimat erlittene politische Verfolgung nur vorgegeben habe, um seinem Asylgesuch zum Erfolg zu verhelfen (BA S. 5).
Dieser Verfahrensrechtsverstoß folgt allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht bereits daraus, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von der vom Verwaltungsgericht gewonnenen Überzeugung, der Kläger habe seine Mitgliedschaft bei der AAPO im Heimatland und seine Aktivitäten dort glaubhaft gemacht, abgewichen ist. Zwar darf das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen nicht ohne erneute Anhörung abweichend vom Erstrichter beurteilen, wenn es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O.). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens nicht durch dessen persönliche Anhörung, sondern lediglich nach Aktenlage gewonnen. Damit hat das Verwaltungsgericht über keine bessere oder weitergehende Erkenntnisgrundlage verfügt, als sie nunmehr auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt. Das Berufungsgericht war daher – unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsgericht hier seine Überzeugung tatsächlich wesentlich auf eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Klägers gestützt hat – grundsätzlich nicht gehindert, die Wahrheit seiner Aussagen anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht.
Das Berufungsgericht hat hier jedoch dadurch gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es das vom Kläger vorgebrachte individuelle Verfolgungsschicksal letztlich deshalb nicht geglaubt hat, weil es ihn für unglaubwürdig hielt. Dies hätte nach den vorstehenden Grundsätzen jedoch eine vorherige persönliche Anhörung des Klägers vorausgesetzt. Dass diese ausnahmsweise entbehrlich war, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Aus ihm ergibt sich zunächst nicht, dass das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen des Klägers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise aus Äthiopien wegen Ungereimtheiten, Widersprüchen oder sonstigen entgegenstehenden Erkenntnissen für unglaubhaft gehalten hat. In Wahrheit glaubt das Berufungsgericht dem Kläger im Ergebnis vor allem deshalb insgesamt nicht, weil es ihn für unglaubwürdig hält. Dies ergibt sich namentlich aus der insoweit abschließenden Würdigung auf S. 5 des Beschlußabdrucks, derzufolge das Berufungsgericht angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers den Eindruck gewonnen hatte, dass dieser eine in der Heimat erlittene politische Verfolgung nur vorgebe, um seinem Asylgesuch zum Erfolg zu verhelfen. Mit inneren Widersprüchlichkeiten oder Ungereimtheiten in der protokollierten Aussage des Klägers vor dem Bundesamt ist vor allem die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der nach den Angaben des Klägers für seine Ausreise letztlich maßgeblichen Festnahme im September 1995 nicht ausreichend begründet. Hierzu hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, er habe sich zusammen mit etwa 38 Mitgliedern der AAPO in einer Wohnung in Harar versammelt, wovon die Regierung Kenntnis bekommen haben müsse. Die Wohnung sei von fünf oder sechs Polizisten umstellt worden. Dem hält das Berufungsgericht im Kern lediglich entgegen, der politische Bezug und der Vorgang insgesamt seien nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Sache nach glaubt das Berufungsgericht damit dem Kläger die hierbei geltend gemachte Furcht vor drohender politischer Verfolgung ersichtlich deshalb nicht, weil es ihn für unglaubwürdig hält. Dass es dies hier ausnahmsweise ohne persönliche Anhörung des Klägers tun durfte, vermag es weder mit den aufgezeigten, auf gegenteiligen Erkenntnissen beruhenden Zweifeln an der Mitgliedschaft des Klägers in der AAPO schon im Heimatland, noch mit dem pauschalen Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Ablehnungsbescheid des Bundesamts zu begründen.
Der angefochtene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfahrensrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei einer persönlichen Anhörung des Klägers dessen Vortrag zu der von ihm geschilderten Vorverfolgung jedenfalls in entscheidungserheblichen Teilen Glauben geschenkt und daraus auf eine erlittene oder ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung geschlossen hätte. In diesem Fall hätte es die Klage zu § 51 Abs. 1 AuslG nur für den Fall einer hinreichenden Sicherheit des Klägers bei seiner Rückkehr abweisen dürfen. Von einer solchen Sicherheit geht das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht aus.
Da die Beschwerde bereits wegen des festgestellten Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie auch mit der gleichfalls der Sache nach gerügten Verletzung des § 130 a VwGO begründet ist (zur insoweit auf die Überprüfung grober Ermessensfehler des Berufungsgerichts beschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. in stRspr, Beschluss vom 18. Mai 2000 – BVerwG 9 B 212.00 – juris; Beschluss vom 3. September 1992 – BVerwG 11 B 22.92 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88; vgl. auch Beschluss vom 20. November 2001, a.a.O.).
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger
Fundstellen
InfAuslR 2003, 28 |
AuAS 2002, 248 |
DVBl. 2002, 1213 |