Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen 3 R 7/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 745 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die in erster Linie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung nach der Bestimmung von § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG keiner rechtssatzmäßigen Umsetzung in Landesrecht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG bedarf, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich diese Frage zum einen in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde und sie zum anderen höchstrichterlich geklärt ist.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerde kann dem Berufungsurteil nicht die Aussage entnommen werden, zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sei kein landesrechtlicher Umsetzungsakt erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht hält vielmehr ausdrücklich fest, dass die materiellrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer hier maßgeblichen Fassung durch die 6. Fleischuntersuchungsgebührenverordnung vom 17. August 1988 und die ab 1. August 1995 geltende 7. Fleischuntersuchungsgebührenverordnung vom 23. Juni 1995 inhaltlich vollständig umgesetzt worden seien. Dies wird von der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Ein Umsetzungsdefizit sieht das Berufungsgericht allein in der Nichtbeachtung des durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 93/118/EG vom 22. Dezember 1993 (ABl Nr. L 340/15) eingeführten Zitiergebots. Auf diesen Punkt geht die Beschwerde jedoch nicht ein, wobei insbesondere die Erörterung der Frage nötig wäre, ob durch die Benennung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG dem Zitiergebot in einer noch ausreichenden Weise Genüge getan sein könnte.
Anstelle der von der Beschwerde behaupteten Aussage, es sei kein Umsetzungsakt erforderlich, hat das Berufungsurteil die Aussage getroffen, der Rechtsunterworfene könne sich auf eine fehlende oder unzureichende Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG nicht berufen. Diese Aussage entspricht wörtlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 1999 – Rs.C-374/97 – “Feyrer”. Diese Aussage ist durch das von der Beschwerde angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 – Rs.C-284/00 und C-288/00 – “Stratmann u.a.” weder zurückgenommen noch eingeschränkt worden. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung nur mit der Frage befasst, ob die Mitgliedstaaten berechtigt sind, neben der Gemeinschaftsgebühr eine Gebühr für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen anzusetzen. Dies hat er verneint.
Der Hinweis, dass im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (Tz. 57, 58) auf das Ziel der Richtlinie abgehoben ist, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beenden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Urteil vom 9. September 1999 ist in Tz 40 ausdrücklich festgestellt, dass diese Zielsetzung der Richtlinie der in ihr ausdrücklich vorgesehenen Erhebung unterschiedlicher kostendeckender Gebühren in den jeweiligen Mitgliedstaaten nicht entgegensteht.
Unerfindlich ist schließlich, was die Beschwerde unter einer aktiven und einer passiven Umsetzung der Richtlinien versteht. Im angefochtenen Urteil tauchen diese Begriffe nicht auf. Es ist daher nicht erkennbar, welcher Klärungsbedarf sich insoweit stellen soll, zumal der Gesetzeswortlaut, auf den die Beschwerde besonders abhebt, in diesem Zusammenhang falsch wiedergegeben wird. In § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG heißt es nicht, dass die Länder Rechtsvorschriften “erlassen”, sondern dass die Tatbestände durch Landesrecht “bestimmt” werden.
Soweit die Beschwerde auf die Frage abstellt, ob die Umsetzung in Landesrecht in rechtssatzmäßiger Form erfolgen muss, ergibt sich die bejahende Antwort ohne weiteres aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 (BVerwG 1 C 7.99 – BVerwGE 111, 143).
2. Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht durch den Hinweis der Beschwerde, dass das Berufungsgericht in der Frage der Auswirkungen der Teilnichtigkeit der Gebührenregelung für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen auf die gesamte Gebührenregelung eine andere Position einnimmt als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Die Frage, ob die Unwirksamkeit der Gebührenbestimmung für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen die Unwirksamkeit der gesamten Regelung zur Folge hat, betrifft die Auslegung der dem Landesrecht angehörenden Gebührenverordnung. Sie bezieht sich nicht auf revisibles Recht (vgl. Beschluss vom 21. April 1999 – BVerwG 1 B 26.99 – Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18). Aus bundesrechtlicher Sicht begegnet jedenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die übrigen Gebührenregelungen durch die Teilnichtigkeit hinsichtlich Trichinenschau und bakteriologischer Untersuchungen nicht berührt werden, keinen Bedenken (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2002 – BVerwG 3 B 84.02 –).
3. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch keine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem in der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 (a.a.O.). Die Beschwerde sieht die Abweichung darin, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem genannten Urteil keine “rechtssatzmäßige” Umsetzung der Gemeinschaftsvorgaben in das Landesrecht gefordert habe. Das trifft jedoch nicht zu. Wie ausgeführt geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG vom Land durch Rechtsverordnungen umgesetzt worden ist, die ihrerseits auf einer ausreichenden landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen. Es ist nicht erkennbar, welchen weitergehenden Anforderungen eine “rechtssatzmäßige” Umsetzung unterliegen sollte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das gesamte Gebührensystem für angreifbar hält, findet dies jedenfalls im dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen