Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 13 L 2118/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht die Berufung des Beteiligten zugelassen habe, obwohl der Beteiligte bis zum Ablauf der Antragsfrist keine den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 3 und 4 AsylVfG i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO entsprechenden Rügen erhoben habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unanfechtbare Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts das Revisionsgericht bindet (§ 548 ZPO i.V.m. den §§ 173 und 152 Abs. 1 VwGO) und etwaige Mängel des Berufungszulassungsverfahrens deshalb grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen können (vgl. etwa Beschlüsse vom 23. April 1998 – BVerwG 4 B 40.98 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 und vom 27. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 386.99 – ≪juris≫).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI642375

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