Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 08.03.2011; Aktenzeichen 7 K 1751/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Rz. 3
a) Ohne Erfolg macht sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe Wertungen getroffen, ohne die diesen zugrunde liegenden Tatsachen aufzuklären, genügt ihr Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Aufklärungsrüge die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 22. Januar 1969 – BVerwG 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 ≪217 f.≫ = Buchholz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1 S. 5 ff.; Beschluss vom 21. September 2011 – BVerwG 5 B 11.11 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Rz. 5
Hinsichtlich der auf den Seiten 4 bis 10 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht auf eine gerichtliche Aufklärung hingewirkt hätte, etwa durch förmliche Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO. Diese Fragen waren bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, so dass der Kläger schon deshalb Anlass gehabt hätte, im gerichtlichen Verfahren auf eine seine Sicht der Vorgänge stützende Aufklärung hinzuwirken.
Rz. 6
Ebenso wenig legt die Beschwerde hinreichend dar, dass bzw. warum sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Tatsachenmaterials eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Rz. 7
b) Soweit die Beschwerde eine unvollständige Auswertung insbesondere der Lebenserinnerungen des Rechtsvorgängers des Klägers und eine daraus resultierende unzutreffende rechtliche Würdigung beanstandet (S. 4 f. der Beschwerdebegründung), rügt sie zugleich die fehlerhafte Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials und damit eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung.
Rz. 8
Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272≫; Beschlüsse vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, vom 14. Juni 2010 – BVerwG 1 B 4.10 – juris Rn. 10 und vom 21. September 2011 a.a.O. Rn. 9). Derartige Verstöße zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 9
c) Ohne Erfolg macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe durch den “auffällig selektiven Rückgriff auf die persönlichen Lebenserinnerungen”, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen (S. 5 der Beschwerdebegründung). Diese Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
Rz. 10
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben (Beschlüsse vom 7. Januar 2010 – BVerwG 5 B 67.09 – ZOV 2010, 97 = juris Rn. 15 und vom 29. Januar 2010 – BVerwG 5 B 21.09 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen und von ihm für unrichtig gehalten werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 – BVerwG 5 C 24.08 – BVerwGE 135, 302 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 5 = juris Rn. 34). So verhält es sich hier.
Rz. 11
Die Schrift “Rückblick auf meinen Lebensweg in 80 Jahren unseres 20. Jahrhunderts” des Rechtsvorgängers des Klägers war bereits Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 26. Oktober 2009 (S. 23 ≪Zu 17.≫). Daher musste der Kläger damit rechnen, dass auch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Beteiligung des Rechtsvorgängers des Klägers an der Inbesitznahme der Filialen der B…-Bank und …-Anstalt (B.) und dessen Leitungstätigkeit in der Zentralstelle in Reichenberg (Liberec) die vorgenannten Erinnerungen einbeziehen würde, zumal er im Rahmen seines Vortrages im Verwaltungsverfahren selbst Bezug auf die Ausführungen in Anhang 2. Teil Anlage A der Schrift genommen und diese zur Verwaltungsakte gereicht hatte (Bl. 419 BA 12). Letztlich argumentiert die Beschwerde insoweit im Stil einer Berufungsbegründung, indem sie der von ihr nicht geteilten tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung eine eigene gegenüberstellt.
Rz. 12
d) Aus den vorstehenden Gründen genügt auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welche Schlussfolgerungen es aus dem Auftreten des Rechtsvorgängers des Klägers in der Hauptstelle der B… zu ziehen beabsichtigte (S. 5 f. der Beschwerdebegründung), nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO). Ein verständiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen, dass das Gericht die Umstände des betreffenden Auftretens bei der Würdigung der Rolle des Rechtsvorgängers des Klägers bei der Übernahme der B… durch die D… Bank berücksichtigen würde. Auch diese waren bereits Gegenstand des angegriffenen Bescheides vom 26. Oktober 2009 (S. 8).
Rz. 13
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Rz. 14
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22).
Rz. 15
a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
“Liegt ein Missbrauch einer Machtstellung zum Nachteil anderer dann vor, wenn der Betroffene in einem nicht im Staatsbesitz befindlichen oder von staatlichen Stellen kontrollierten Wirtschaftsunternehmen abhängig von Weisungen und Direktiven des Vorstandes war und diese ausgeführt hat?”
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Frage liegt eine tatsächliche Annahme zugrunde, für die es in dem angefochtenen Urteil an einer Feststellung fehlt, was die Zulassung der Revision hindert (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 – BVerwG 9 B 387.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N.).
Rz. 16
Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Rechtsvorgänger des Klägers ein lediglich von Weisungen des Vorstandes abhängiger Angehöriger des mittleren Managements der D… Bank war. Es geht vielmehr davon aus, dass dieser seine Stellung als leitender Angestellter der D… Bank im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 2 AusglLeistG in schwerwiegendem Maße zum Nachteil anderer missbraucht hat (UA S. 9). Den Vortrag des Klägers, sein Rechtsvorgänger habe bei der Übernahme der B… zu Lasten ihrer bisherigen Eigentümer nur eine unmaßgebliche Rolle gespielt, weist es zurück. Zugleich führt es aus, dieser sei bei der Ausführung ein unverzichtbares “Rad im Getriebe” gewesen (UA S. 10). Insoweit stellt es fest, der Rechtsvorgänger des Klägers habe bei der Inbesitznahme des Vermögens der Böhmischen B… “an leitender Stelle daran mitgewirkt, dass die jüdischen und tschechischen Eigner dieser Bank unfreiwillig und ohne adäquate Gegenleistung aus ihrem Eigentum verdrängt wurden”. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es im Weiteren auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 26. Oktober 2009 über die historischen Abläufe (UA S. 9). Darin werden Quellen zitiert, denen zufolge der Rechtsvorgänger des Klägers als Vorstand der B… zwar an die Vorgaben der Berliner Zentrale der D… Bank gebunden war, der B…-Vorstand jedoch in zahlreichen Geschäftsfeldern genügend Gestaltungsspielraum, wie zum Beispiel bei der Kundenakquisition, der “Arisierung”, der Festsetzung von Kreditkonditionen und den Modalitäten der Kontoführung besaß. Ferner heißt es, für viele Geschäftstransaktionen, auch für umstrittene im Rahmen der “Arisierung” und der Kontakte zu den Organen des Herrschaftsapparats, habe der B…-Vorstand allein die Verantwortung getragen (S. 10 des Bescheides).
Rz. 17
Dessen ungeachtet erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, dass die Beschwerde konkret nicht nur auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, sondern auch auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26, vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 B 23.06 – juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2010 – BVerwG 5 B 16.10 – juris Rn. 3). Hieran fehlt es.
Rz. 18
b) Die weiteren von der Beschwerde in Bezug auf § 1 Abs. 4 Alt. 2 AusglLeistG aufgeworfenen Rechtsfragen
“Setzt ein Missbrauch der Machtstellung zum eigenen Vorteil voraus, dass der Betroffene von den Geschädigten in verwerflicher Weise Vermögensgegenstände weit unter Wert erworben hat?”
und
“Liegt ein Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil auch dann vor, wenn der Betroffene in einem Unternehmen lediglich versetzt worden ist und damit eine seiner neuen Stellung angemessene Erhöhung seiner Bezüge verbunden war?”
rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenso wenig wie die hinsichtlich § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG formulierten Rechtsfragen
“Kann auch eine Tätigkeit eines mit Leitungsfunktionen ausgestatteten, jedoch weisungsgebundenen Angestellten eines nicht im Staatsbesitz befindlichen und auch von diesem nicht kontrollierten Wirtschaftsunternehmens eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür begründen, dass dieser allein durch die Wahrnehmung des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs dem nationalsozialistischen Unrechtssystem im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist?”
und
“Besteht diese Indizwirkung dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das vom Betroffenen vertretene Wirtschaftsunternehmen unter Ausnutzung von vom Reichswirtschaftsministerium erlassenen Rechtsvorschriften an jüdischem oder ausländischem Vermögen bereichert hat?”.
Rz. 19
Ist die angegriffene Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 20. August 1993 – BVerwG 9 B 512.93 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51, vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4, vom 15. Dezember 2010 – BVerwG 2 B 11.10 – juris Rn. 5 und vom 2. Dezember 2010 – BVerwG 2 B 41.10 – juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.
Rz. 20
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend zum einen auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 Alt. 2 AusglLeistG in der Gestalt des Missbrauchs der Stellung sowohl zum eigenen Vorteil als auch zum Nachteil anderer (UA S. 9 f.) und zum anderen auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG in der Gestalt des Vorschubleistens (UA S. 11) gestützt. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerde die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 2 AusglLeistG seien erfüllt, da der Rechtsvorgänger des Klägers seine Stellung als leitender Angestellter der D… Bank in schwerwiegendem Maße zum Nachteil anderer missbraucht habe, nicht mit Erfolg angegriffen.
Rz. 21
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Fleuß
Fundstellen