Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
aa) Soweit die Klägerin rügt, ihre gegen die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Richter gerichteten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
Die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO (= § 548 a.F. ZPO) eine der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung (Beschlüsse vom 14. Mai 1999 – BVerwG 4 B 21.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 20 = NVwZ-RR 2000, S. 260 m.w.N., vom 25. Mai 2001 – BVerwG 6 B 30.01 – und vom 9. November 2001 – BVerwG 6 B 59.01 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29). Ausnahmsweise beachtlich ist nur die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO, Beschlüsse vom 25. Mai 2001, a.a.O., und vom 9. November 2001, a.a.O.), die jedoch voraussetzt, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen oder einem vergleichbar schweren Mangel beruht (Beschluss vom 13. Juni 1991 – BVerwG 5 ER 614.90 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 m.w.N.; Urteil vom 10. November 1999 – BVerwG 6 C 30.98 – BVerwGE 110, S. 40 ≪46≫ m.w.N.; Beschlüsse vom 25. Mai 2001, a.a.O., und vom 9. November 2001, a.a.O.). Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Beschlüsse vom 13. Juni 1991, a.a.O. m.w.N. und vom 9. November 2001, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 30. April 2002 – 4 S 1636/01 – über die Ablehnung der Befangenheitsanträge eine Besorgnis der Befangenheit nicht darin gesehen hat, dass die abgelehnten Richter den Beschluss vom 10. April 2001 – 4 S 2062/98 – über die Nichtabhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 1. März 2001 vor Ablauf der Begründungsfrist am 12. April 2001 gefasst haben, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die abgelehnten Richter seien nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf der Äußerungsfrist abzuwarten, da die Beschwerdebegründung bereits eingegangen gewesen sei und kein Anhaltspunkt für die Annahme bestanden habe, dass sie noch ergänzt würde. Soweit der per Fax übermittelten Begründung angekündigte Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, hätten diese nach dem Beschwerdevorbringen nur zu einem bestimmten Punkt Näheres enthalten sollen. Ihren Eingang abzuwarten hätte, so der Verwaltungsgerichtshof, allenfalls dann Anlass bestanden, wenn es aus Sicht des über die Abhilfe entscheidenden Senats auf den Punkt angekommen wäre. Diese Annahmen sind ebenso wenig schlechterdings unverständlich oder offensichtlich unhaltbar wie die weitere selbständig tragende Erwägung, allein der Umstand einer verfrühten Entscheidung gebe noch keinen Anhaltspunkt für einen Grund, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der entscheidenden Richter zu rechtfertigen.
Die Ablehnung der Befangenheitsanträge erweist sich auch als willkürfrei, soweit in dem Beschluss vom 30. April 2002 angenommen wird, ein Befangenheitsgrund ergebe sich nicht daraus, dass der Disziplinarsenat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters W.… im Beschluss vom 17. Oktober 2001 – D 17 S 17/01 – die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2001 – BVerwG 6 B 27.01 – als “rechtlich höchst angreifbar” bezeichnet habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Bemerkung wende sich allein gegen das Bundesverwaltungsgericht und lasse nicht auf eine Voreingenommenheit der Mitglieder des Disziplinarsenats gegenüber der Klägerin schließen. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf einem sonstigen schweren Mangel beruhte.
bb) Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Beklagten gestattet hat, auf den mit Schriftsatz vom 12. November 2002 zunächst ungeschwärzt vorgelegten Kopien von Posteingangskarten nach Rücksendung Schwärzungen vorzunehmen und die geschwärzten Unterlagen erneut bei Gericht einzureichen. Dadurch sei ihr Recht auf Akteneinsicht verkürzt worden.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerde verweist zutreffend darauf, das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO diene der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil vom 3. November 1987 – BVerwG 9 C 235.86 – Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = NJW 1988, S. 1280; Beschluss vom 10. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 268.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 = NJW 1990, S. 1313). Indes ist eine Missachtung des Akteneinsichtsrechts der Klägerin durch das Berufungsgericht nicht erkennbar. Die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Ein Anspruch auf Beiziehung von Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 – BVerwG 2 B 68.95 –; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 – BVerfGE 63, S. 45 ≪60≫). In diesem Sinne vorgelegt worden sind dem Verwaltungsgerichtshof allein die geschwärzten Posteingangskarten. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist ihr insoweit Akteneinsicht gewährt worden. Unzutreffend ist ihre Annahme, das Einsichtsrecht erstreckte sich auf die dem Gericht ursprünglich ungeschwärzt übersandten Unterlagen. § 100 Abs. 1 VwGO will sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten Kenntnis von allen Akten nehmen und sich zu allen Akteninhalten äußern können, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen und die es damit zur Entscheidungsgrundlage macht (Urteil vom 24. November 1961 – BVerwG 7 C 151.60 – BVerwGE 13, S. 187 ≪190≫). Ausgehend davon unterliegen dem Akteneinsichtsrecht nicht solche Unterlagen, hinsichtlich derer das Gericht auf eine Beiziehung verzichtet und die es damit nicht zum Prozessstoff macht. So verhält es sich hier mit den geschwärzten Teilen der Posteingangskarten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 99 VwGO. Die Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Akten (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich (nur) auf solche Unterlagen, bezüglich derer eine entsprechende gerichtliche Anforderung erfolgt ist. Welche Akten vorzulegen sind, bestimmt das Gericht (Beschluss vom 15. August 2003 – BVerwG 20 F 8.03 – NVwZ 2004, S. 105 ≪106≫). Die geschwärzten Teile der Posteingangskarten hat das Berufungsgericht nicht im Sinne von § 99 Abs. 1 VwGO angefordert. Das beklagte Land hat diese Unterlagen mit Schriftsatz vom 12. November 2002 (ungeschwärzt) vorgelegt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zum Vorhalt der Klägerin, die Aktenvorlage sei unvollständig (“selektiv”), um Stellungnahme gebeten hatte. Mit Verfügung vom 18. November 2002 reichte er sie entsprechend der Bitte des Beklagten an diesen zurück mit dem Hinweis, “die auf Seite 3 des Schriftsatzes angesprochene Schwärzung der Posteingänge, die das vorliegende Verfahren nicht betreffen, vorzunehmen und anschließend diese Unterlagen erneut dem Senat zuzuleiten”. Die gerichtliche Anforderung bezog sich mithin allein auf die ungeschwärzten Bestandteile. Ein Fall der Verweigerung der Aktenvorlage im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach unvollständige Aktenvorlage des Beklagten sinngemäß eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, führt auch dies nicht auf einen Verfahrensfehler. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (Urteile vom 27. Mai 1982 – BVerwG 2 C 50.80 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197 = NJW 1983, S. 187 ≪189≫ m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 49.84 – BVerwGE 70, S. 216 ≪221 f.≫ m.w.N.; Beschluss vom 13. Dezember 1995 – BVerwG 2 B 68.95 –). Dies gilt auch für die Frage der Aktenbeiziehung: Das Gericht ist nicht verpflichtet, Akten beizuziehen, auf deren Inhalt es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung nicht ankommt (Beschluss vom 13. Dezember 1995 – BVerwG 2 B 68.95 –). Danach ist für eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: “Vielmehr kann der Senat die für die angegriffene Ermessensentscheidung des Ministeriums maßgebliche Feststellung, dass zwischen der Klägerin einerseits und zahlreichen Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern am Anglistischen Seminar andererseits seit dem Jahr 1993 ein objektiv schwerwiegendes und andauerndes Spannungsverhältnis entstanden war, das im dienstlichen Interesse beendet werden musste, und dass nicht angenommen werden kann, dass der Klägerin offensichtlich kein Verschulden an dem Eintreten der Konfliktsituation vorzuwerfen war, bereits aufgrund der vom Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Akten mit hinreichender Sicherheit treffen” (Beschlussabdruck S. 28). Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kam es mithin auf weitere Aktenvorgänge nicht an.
cc) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruhe auf einem Denkfehler im Tatsächlichen. Zur Begründung verweist die Klägerin darauf, die Schlussfolgerung, der Beklagte habe den für die angefochtene Organisationsmaßnahme maßgeblichen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten vollständig und zutreffend ermittelt, habe das Berufungsgericht bezogen auf den Ausgliederungsbescheid vom 5. März 1997 nicht treffen können, weil der Beklagte sich geweigert habe, dem Gericht die dem Bescheid zugrunde liegenden Aktenvorgänge vorzulegen. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen überhaupt geeignet ist, auf einen Verfahrensfehler zu führen. Die Grundsätze der Beweiswürdigung werden revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zugerechnet. Ein Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Denkgesetze kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Denkfehler allein den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Subsumtion betrifft (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, S. 271 ≪272 f.≫; Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 = NVwZ 1997, S. 389). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls lässt sich der von der Klägerin gerügte Denkfehler nicht feststellen. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung des Rechtsmittelführers unrichtigen oder fern liegenden Schluss gezogen hat (Beschlüsse vom 16. Januar 1984 – BVerwG 7 B 169.83 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189 = NVwZ 1984, S. 307 ≪308≫ und vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199). Ausgehend davon führt das Beschwerdevorbringen nicht auf einen Denkfehler. Es stützt sich darauf, in der Ausgliederungsentscheidung vom 5. März 1997 habe der Beklagte sich beispielhaft auf fünf Sachverhalte bezogen, die in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung den Bescheid des Beklagten vom 5. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zugrunde gelegt (Beschlussabdruck S. 12/13). In letzterem Bescheid bezieht sich der Beklagte indes nicht tragend auf die fünf in dem Ausgangsbescheid genannten Sachverhalte. Der Widerspruchsbescheid erging, nachdem sich der Beklagte umfangreiche Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen hatte vorlegen lassen, worauf auch die Beschwerde verweist. Die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen hat das Berufungsgericht ebenso beigezogen wie weitere ergänzende Aktenbände. Vor diesem Hintergrund lässt seine Annahme, sämtliche mit der angegriffenen Organisationsmaßnahme vom 5. März 1997 in einem hinreichend engen Zusammenhang stehenden Verwaltungsvorgänge lägen vor, einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Welche Würdigungen das Berufungsgericht daran knüpft, unterfällt dem Bereich der Anwendung des materiellen Rechts, der mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 = NJW 1997, S. 3328). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob “sich eine Umsetzung als sachlich nicht gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft (erweist), wenn der Dienstherr ihm vorliegende Anhaltspunkte für Mobbing ohne weitere Sachverhaltsaufklärung ignoriert und statt dessen der allgemeinen Regel folgt, der zufolge sich die Umsetzung eines Beamten zur Lösung innerdienstlicher Spannungen nur dann als ermessensfehlerhaft erweisen soll, wenn diesen Beamten offensichtlich kein Verschulden an den innerdienstlichen Spannungen trifft”. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und rechtfertigt daher die Zulassung der Revision nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die umstrittene Organisationsentscheidung des Beklagten nicht allein – wie die Klägerin mit ihrem Hinweis auf eine sog. “allgemeine Regel” sinngemäß unterstellt – mit der Begründung als ermessensfehlerfrei gebilligt, der Beklagte habe hinsichtlich des Verschuldens der an den Spannungen beteiligten Personen von einer offenen, d.h. nicht eindeutig zu Gunsten der Klägerin geklärten oder aufklärbaren Situation ausgehen dürfen (vgl. Beschlussabdruck S. 26).
Für das Berufungsgericht ist vielmehr daneben maßgeblich gewesen, dass die Ausgliederungsmaßnahme gegenüber der Klägerin getroffen werden konnte, weil nach Lage der Akten “jedenfalls der objektive Verursachungsbeitrag und das entsprechende Verschulden in erheblichem Maße auch bei der Klägerin” liege. Dies werde “bereits dadurch deutlich, dass zahlreiche Schriftwechsel zwischen der Klägerin und den übrigen Beteiligten mit Beanstandungen und Beschwerden der Klägerin begannen, deren Berechtigung nicht erkennbar oder zumindest zweifelhaft war. Im Übrigen hat die Klägerin, wie noch auszuführen sein wird, erhebliche Beiträge zum Entstehen der dienstlichen Spannungssituation geleistet. Dem beklagten Dienstherrn ist bei einer derartigen Sachlage bei der Handhabung seines Ermessens ein weiter Spielraum eröffnet, welche der möglichen organisatorischen Alternativen er trifft, um die Konfliktsituation zu beseitigen. … Angesichts des auf die Klägerin entfallenden erheblichen objektiven und schuldhaften Verursachungsbeitrags für den eingetretenen Konflikt war der Beklagte daher berechtigt, den Konflikt durch die Ausgliederung der Professorenstelle der Klägerin zu entschärfen” (Beschlussabdruck S. 27). Zugleich hat das Berufungsgericht damit auf die Besonderheiten des konkreten Falles abgestellt, womit er sich einer rechtsgrundsätzlichen, also ausreichend verallgemeinerungsfähigen, rechtlichen Klärung entzieht.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage führt ferner deshalb nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung im Fall der Umsetzung eines Beamten zur Lösung innerdienstlicher Spannungen einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. – zur Versetzung – Beschluss vom 5. Dezember 1977 – BVerwG 6 B 15.77 – ZBR 1978, S. 200). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind (Urteil vom 28. November 1991 – BVerwG 2 C 41.89 – BVerwGE 89, S. 199 ≪201 f.≫ m.w.N.). Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (Urteil vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – BVerwGE 60, S. 144 ≪152 f.≫). Ausgehend davon entzieht sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung im Fall der Umsetzung eines Beamten zur Lösung innerdienstlicher Spannungen der Festlegung genereller Regeln; dies lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantworten.