Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen 3 K 416/10 Ge) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.
Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen, ob
„für ein zu entschädigendes Grundstück, welches zu einer aus mehreren rechtlich selbständigen Buchgrundstücken bestehenden wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehörte, für die ein Gesamteinheitswert vorliegt, der flächenmäßig anteilige Einheitswert – wenn keine anderen Gründe für eine Hilfswertermittlung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG vorliegen – der Berechnung der BMG zu Grunde zu legen (ist), auch wenn sich die Nutzungsart vor der letzten Einheitswertfestsetzung geändert hat, oder (ob) im Hinblick auf die geänderte Nutzung zwingend ein Hilfswert zu ermitteln (ist)”.
Dieser Frage liegt erkennbar die Annahme zu Grunde, der Einheitswertbescheid vom 18. Oktober 1968 gehe (auch) hinsichtlich des zu entschädigenden Grundstücks davon aus, es handele sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn. Dies hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht festgestellt. Es hat vielmehr angenommen, die in dem Einheitswertbescheid vorgenommene Beschreibung der Flurstücke als „Landgrundstücke” rechtfertige nicht den Schluss, es habe sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen gehandelt. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die insoweit aufgeworfene Frage von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 6. Juni 2006 – BVerwG 6 B 27.06 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8). So liegt es hier.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Fleuß
Fundstellen