Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 29.09.2008; Aktenzeichen 1 L 128/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 367,32 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 2
Die Klägerin ist Gerichtsvollzieherin. Bei der Festsetzung ihrer Bürokostenentschädigung für das 4. Quartal des Jahres 2002 ermittelte der Beklagte einen Gesamtbetrag von ca. 22 000 € und forderte 367,32 € zurück. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz der Bürokostenentschädigung und den von der Klägerin einbehaltenen Gebührenanteilen. Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung. Das Berufungsgericht hat ihre Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Rz. 3
Mit ihrer Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Klägerin mehrere vermeintlich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf, die jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen können. Sämtliche Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt oder lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Rz. 4
Die Frage,
“ob es sich bei der unterjährig gemäß § 49 Abs. 3 BBesG i.V.m. den Vorschriften der GVO und der GVEntschVO festgesetzten und dem Gerichtsvollzieher gewährten Bürokostenentschädigung um eine Vergütung und damit um Dienstbezüge im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG handelt”,
ist bereits durch das Senatsurteil vom 19. August 2004 – BVerwG 2 C 41.03 – (NVwZ-RR 2005, 214 ff.) entschieden.
Rz. 5
Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG neben der Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass einer Abgeltungsregelung zugleich die Verpflichtung des Dienstherrn zum regelmäßigen Ersatz der Kosten enthält, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, weil er ein Büro unterhalten muss. Damit hat der Senat einerseits den Zusammenhang zwischen den Bürokosten und der Alimentation des Gerichtsvollziehers hergestellt und andererseits Alimentation und Bürokostenentschädigung voneinander abgegrenzt. Der Zusammenhang besteht darin, dass der Gerichtsvollzieher die Kosten für den Unterhalt des Gerichtsvollzieherbüros aus seiner Alimentation bestreiten müsste, würde er keinen Ersatzanspruch haben. Dazu wäre er wegen seines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) jedoch nicht verpflichtet. Der in dieser Senatsentscheidung verdeutlichte Unterschied des Ersatzanspruchs zur Alimentation besteht darin, dass der Ersatzanspruch eine Entschädigung des Gerichtsvollziehers auf der Grundlage einer typisierenden und pauschalierenden Kostenermittlung, jedoch keine Besoldung darstellt. Daraus folgt zwingend, dass die Bürokostenentschädigung weder zu den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 BBesG noch zu den sonstigen Bezügen nach § 1 Abs. 3 BBesG gehört. Diese rechtliche Bestimmung der Bürokostenentschädigung hat der Senat in der zitierten Entscheidung mit folgender Formulierung zusätzlich bekräftigt (vgl. juris Rn. 12):
“Auch die Stellung der Vorschrift im systematischen Kontext spricht für die Annahme, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht zur Regelung einer Vergütung, sondern einer Kostenabgeltung ermächtigt.”
Rz. 6
Wegen dieser unmissverständlichen und ohne Weiteres nachvollziehbaren rechtlichen Bewertung bedarf es keiner weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren.
Rz. 7
Die zweite Frage,
“ob es sich bei der als Dienstbezug der Klägerin gegenüber behandelten Bürokostenentschädigung um Bezüge im Sinne von § 12 Abs. 1 BBesG handelt”,
und die vierte sinngemäß gestellte Frage,
ob die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Bürokostenentschädigung unter § 12 Abs. 2 BBesG falle,
sind damit ebenfalls beantwortet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte, wie dies die Beschwerde meint, die Bürokostenentschädigung wie einen Dienstbezug behandelt hat.
Rz. 8
Auch die dritte Frage,
“ob durch das Ablieferungs- und Abrechnungsverfahren gemäß § 49 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 4 GVEntschVO, § 77 GVO dem Gerichtsvollzieher – unterjährig oder durch die Jahresendabrechnung – im Wege eines verkürzten Zahlungsweges die ihm geschuldete Bürokostenentschädigung gewährt wird oder ob es sich bei den von ihm einbehaltenen Beträgen solange um nicht abgelieferte Gebühren handelt, bis – wie vorliegend erstmals geschehen – durch einen gesonderten Festsetzungsbescheid im Nachhinein die Bürokostenentschädigung festgesetzt wird”,
kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.
Rz. 9
Wegen der Wechselwirkung von Bürokostenlast einerseits und dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation andererseits erhält der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer vorläufigen Kostenfestsetzung Vorauszahlungen. Die endgültige Entschädigung erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode. Dieses Verfahren führt zu keiner zusätzlichen einkommensteuerrechtlichen Belastung des Beamten. Mit der endgültigen Bürokostenentschädigung lassen sich seine sämtlichen Einkünfte durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermitteln.
Rz. 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Herbert, Prof. Dr. Kugele, Thomsen
Fundstellen