Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine Häufung von Windenergieanlagen auch dann, wenn sie verschiedenen Vorhabenträgern zuzuordnen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ein Planungsbedürfnis auslösen kann. Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 1. August 2002 – BVerwG 4 C 5.01 – (BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10), das das Oberverwaltungsgericht und die Beteiligten zu Recht als Ausgangspunkt heranziehen, näher dargelegt, dass das in § 35 BauGB grundsätzlich vorgesehene Entscheidungsprogramm sich in aller Regel als ausreichend erweist, um eine städtebaulich entstehende Konfliktlage im Außenbereich angemessen beurteilen zu können und diese Beurteilung dem behördlichen Entscheidungsverfahren zuzuweisen. Das gilt zum einen für die gesetzgeberischen Wertungen, wie sie in den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB ihren Ausdruck finden. Zum anderen sind die in § 35 Abs. 3 BauGB angegebenen öffentlichen Belange regelmäßig hinreichend, um die vom Gesetzgeber bestimmte Interessenbewertung im Einzelfall mit der im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Eindeutigkeit nachvollziehen zu können.
Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt, haben indes nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Dieser öffentliche Belang hat allerdings eine andere Qualität als die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten. Er bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichen, um im Sinne des erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis wird vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat. Eine in diesem Sinne “abwägende” Entscheidung ist nach der Gesetzeslage weder der Genehmigungsbehörde noch der Gemeinde im Rahmen des § 36 Abs. 1 BauGB zugestanden. Sie ist nach Maßgabe der §§ 1 ff. BauGB allein in einem Bauleitplanverfahren zu treffen.
Nach dem Stand der Rechtsprechung hängt es im Wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab, ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Weise sich ein beabsichtigtes Vorhaben in seiner Substanz und in seinen Auswirkungen in die vorhandene Umgebung einfügt. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden. Mehrere Gesichtspunkte können dafür ausschlaggebend sein. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedarf, wird zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwirft. Dafür geben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Auch der in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB betonte Gesichtspunkt der Raumbedeutsamkeit verweist mittelbar auf eine erforderliche planerische Koordinierungsnotwendigkeit. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bei einer Häufung von Windenergieanlagen generell zu bejahen wären. Anlagen für die Nutzung der Windenergie sind nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen; demgegenüber bezieht sich die angeführte Rechtsprechung auf Anlagen, die nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen sind. Dies mag indes auf sich beruhen. Die vorliegend zu beurteilende Situation ist darüber hinaus durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Möglichkeiten der Planungsträger geprägt, durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes eine Ausweisung an anderer Stelle vorzusehen. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz bei Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB das durch die genannten Planungsbefugnisse ergänzte Konditionalprogramm die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern vermag. Es besteht kein Anlass, für Windenergieanlagen einen hiervon abweichenden Rechtsgrundsatz aufzustellen. Das Oberverwaltungsgericht verweist ferner zu Recht darauf, dass § 245b BauGB in seiner für das vorliegende Verfahren noch maßgeblichen Fassung den Planungsträgern darüber hinaus die, allerdings befristete, Möglichkeit einer Aussetzung der Entscheidung über ein Windenergieanlagen betreffendes Bauvorhaben einräumte. Die Beschwerde sieht diese Möglichkeit indes aus der Sicht der Planungsträger als unzureichend an und verweist auf die inzwischen Gesetz gewordenen weiteren Befugnisse in § 15 Abs. 3 BauGB in der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) geänderten Fassung. Daraus lässt sich indes nichts dafür herleiten, dass in dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitraum (26. Juni 1999 bis 19. Mai 2000) grundsätzlich mehreren Windenergieanlagen ein Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang entgegenzuhalten wäre. Im Gegenteil ist hervorzuheben, dass auch der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende – überdies durch mehrere Besonderheiten gekennzeichnete – Sachverhalt nicht als Beleg dafür taugt, dass das vom Gesetzgeber für den Regelfall bereitgestellte Konditionalprogramm sich für Fälle der von der Beschwerde umschriebenen Art generell als unzureichend erweisen würde. Denn im vorliegenden Fall hat der Rat der Beigeladenen erst am 27. Mai 1999 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern, um Konzentrationszonen für die Windenergienutzung darzustellen, und der geänderte Flächennutzungsplan ist erst am 1. Juni 2001 bekannt gemacht worden. Ein überdies aufgestellter Bebauungsplan sowie eine beschlossene Veränderungssperre konnten die angestrebte Wirkung schon deshalb nicht herbeiführen, weil versehentlich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen wurde, der nicht mit einer Veränderungssperre bewehrt werden kann.
Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob diese Anlagen auch dann einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie unterschiedlichen Betreibern zuzuordnen sind. Mit dieser Fragestellung hat sich der Senat in seinem – den Beteiligten noch nicht bekannten – Urteil vom 30. Juni 2004 – BVerwG 4 C 9.03 – (Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) auseinander gesetzt. Danach ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchzuführen, sobald die für eine “Windfarm” maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird. Die Beschwerde führt allerdings selbst aus, dass diese immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht sich erst aus der Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) ergibt. Sie legt jedoch in keiner Weise dar, dass diese Rechtslage bereits in demjenigen Zeitraum Geltung beanspruchte, der den Gegenstand der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellung (26. Juni 1999 bis 19. Mai 2000) bildet. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001, der die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrifft und nach dessen Nr. 1.6 der Anlage Windfarmen mit drei und mehr Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, enthält keine eigenständige Regelung seines In-Kraft-Tretens. Somit ist auf Artikel 25 zurückzugreifen, wonach das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, also am 3. August 2001.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.