Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 01.12.2010; Aktenzeichen 13a F 47/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger ist Rechtsanwalt und als Verfahrensbevollmächtigter im Bereich des Hochschulzulassungsrechts tätig. Mit der diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Klage, die sich ursprünglich gegen die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) und nunmehr gegen deren Rechtsnachfolgerin, die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH), richtet, begehrt der Kläger auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Übermittlung bestimmter, näher bezeichneter Protokolle über Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Beirats sowie bestimmter Unterausschüsse und Arbeitsgruppen der ZVS.
Rz. 2
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 31. August 2009 – BVerwG 20 F 10.08 – (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 = NVwZ 2010, 194) erließ das Gericht der Hauptsache am 26. November 2009 einen ausführlich begründeten Beweisbeschluss und forderte die Beklagte zur Vorlage der im Tenor seines Beschlusses aufgeführten Unterlagen auf. Daraufhin gab der Beigeladene mit Schreiben vom 11. Juni 2010 erneut eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab und verwies zur Ausübung seines Ermessens auf die in der ersten Sperrerklärung vom 11. März 2008 dargelegten Ermessenserwägungen.
Rz. 3
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage rechtswidrig sei, soweit sie sich auf die zurückgehaltenen Unterlagen des Verwaltungsausschusses der ZVS zu Top 4 III. 3. und 4. in der Sitzung vom 16. Mai 2003, zu Top 3 II. und III. in der Sitzung vom 16. Februar 2004 und zu Top 4 b) III. in der Sitzung vom 23. Februar 2005 beziehe, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen geltend macht, der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts habe zu Unrecht die Ermessensentscheidung des Beigeladenen nicht beanstandet.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Rz. 5
1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen durch das Gericht der Hauptsache ist nunmehr mit dem Beschluss vom 26. November 2009 Genüge getan. Bei verständiger Würdigung bringt der Beschluss hinreichend deutlich die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache zu den dem Informationsanspruch entgegenstehenden Versagungsgründen zum Ausdruck, so dass sich auf dieser Grundlage erschließt, welche der Unterlagen vom Informationsanspruch umfasst, mithin für das Hauptsachegericht entscheidungserheblich sind. Die Ausführungen des Hauptsachegerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der fachgesetzlichen Ausschlussgründe nach dem IFG NRW sind auch nicht offensichtlich fehlerhaft; der Fachsenat ist an die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache gebunden (vgl. dazu nur Beschlüsse vom 21. Februar 2008 – BVerwG 20 F 2.07 – BVerwGE 130, 236 Rn. 13 und vom 8. Februar 2011 – BVerwG 20 F 14.10 – juris Rn. 9).
Rz. 6
2. Die Durchsicht der dem Senat vorgelegten Unterlagen bestätigt die Einschätzung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts, dass die Protokolle des Beirats, der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe, das Protokoll des Verwaltungsausschusses vom 28. September 2004 (133. Sitzung) sowie die nicht im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Teile der Protokolle der 129., 131. und 135. Sitzung des Verwaltungsausschusses in Orientierung an den fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründen ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. dazu nur Beschlüsse vom 25. Juni 2010 – BVerwG 20 F 1.10 – NVwZ 2010, 1495 – juris Rn. 12 und vom 23. Juni 2011 – BVerwG 20 F 21.10 – juris Rn. 11 f.). Nur in Bezug auf Top 4 III. 3. und 4. des Protokolls der Sitzung vom 16. Mai 2003, Top 3 II. und III. des Protokolls der Sitzung vom 16. Februar 2004 und Top 4 b) III. des Protokolls der Sitzung vom 23. Februar 2005 sind keine Geheimhaltungsgründe gegeben. Hinsichtlich aller anderen Unterlagen sind die vom Hauptsachegericht angeführten fachgesetzlichen Versagungsgründe – bei bestimmten Unterlagen auch kumulativ – gegeben.
Rz. 7
Soweit der Kläger – als allgemeinen Einwand gegen den Geheimhaltungsbedarf – geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36) habe die Beklagte die Unterlagen in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren offenzulegen, so dass die an den Beratungen Beteiligten sich nicht auf eine Vertraulichkeit der Beratungen berufen könnten, verkennt er, dass die Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht allgemein zugänglich sind und auch keineswegs feststeht, dass die streitgegenständlichen Protokolle in einem späteren nc-Streitverfahren überhaupt entscheidungserheblich sein werden. Es ist Aufgabe des für das jeweilige Streitverfahren zuständigen Gerichts zu entscheiden, welche Unterlagen vorzulegen sind und ob gegebenenfalls die Vertraulichkeit der Beratungen einer Vorlage entgegenstehen kann.
Rz. 8
2. Die Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht zu beanstanden. Der Beigeladene hat seine Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar nur auf die Gründe gestützt, aus denen sich der fachgesetzliche Geheimhaltungsbedarf ergibt, und diese pauschal mit dem Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung abgewogen. Das Ergebnis der Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist aber rechtlich vorgezeichnet und deckt sich faktisch mit den fachgesetzlichen Vorgaben. Gegenläufige Gesichtspunkte von Gewicht sind nicht gegeben. Das gilt auch unter Berücksichtigung der beruflich auf die Vertretung seiner Mandanten in nc-Verfahren ausgerichteten Interessenlage des Klägers. Die Schlüsse, die der Kläger aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zieht, überzeugen nicht. Gerade weil – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich eines konkreten Verfahrens – Kenntnis der entscheidungserheblichen Akten gewährleistet ist, ist eine besondere, individuelle Betroffenheit des Klägers nicht erkennbar. Dass er als Rechtsanwalt im Bereich des Hochschulzulassungsrechts tätig ist, genügt nicht. Der Kläger tritt vielmehr wie jeder andere Antragsteller auf, der einen altruistischen Informationsanspruch geltend macht.
Rz. 9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 8. Mai 2009 – BVerwG 20 KSt 1.09/BVerwG 20 F 26.08 – und vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 20 F 15.10 – NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 11). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nicht; danach fällt für eine sonstige Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 50 € im Fall der Zurückweisung an.
Unterschriften
Neumann, Dr. Bumke, Brandt
Fundstellen