Verfahrensgang
VG Chemnitz (Aktenzeichen 9 K 1717/95) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. April 2000 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Schypulla beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die erhobene Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision muss zurückgewiesen werden; denn das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe.
Die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge kann bei der im Beschwerdeverfahren gebotenen entsprechenden Heranziehung des § 144 Abs. 4 VwGO schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Klage unabhängig davon daran scheitern muss, dass die Klägerin die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG versäumt hat und die insoweit erhobene Grundsatzrüge nicht durchgreift.
Die Klägerin hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob diese Ausschlussfrist auch dann Anwendung findet, wenn ihre Versäumung auf behördliches Fehlverhalten zurückzuführen ist, das für den allgemeinen Rechtsverkehr und damit auch für den Verfügungsberechtigten erkennbar war. Der Klärungsbedarf besteht nicht; denn die damit zusammenhängenden Fragen sind – soweit sie sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren stellen würden – durch das Bundesverwaltungsgericht bereits hinreichend beantwortet worden. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – (BVerwGE 101, 39) entschieden, dass die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ausnahmsweise unbeachtlich ist, wenn sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Frist nicht verfehlt würde. Eine solche Zweckverfehlung hat er u.a. dann angenommen, wenn bis zum Fristablauf keine vermögensrechtlichen Ansprüche angemeldet waren, weil dann die mit § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG angestrebte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bereits eingetreten war und dieser Zustand nicht nachträglich wieder beseitigt werden können sollte. So verhält es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier; denn es gab keine weiteren Anmeldungen, sodass das Verwaltungsgericht die Frage des behördlichen Fehlverhaltens offen lassen konnte. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass schützwürdiges Vertrauen für die Beigeladene nicht habe entstehen können, weil das Behördengebäude in den Tagen vor Ablauf der Anmeldefrist für jeden erkennbar geschlossen gewesen sei, geht ihr Vorbringen daran vorbei, dass der jeweilige Verfügungsberechtigte solche Zugangshindernisse nicht kennen und sich auch nicht darauf einstellen muss. Vielmehr dient die Anmeldefrist unabhängig von dem Kenntnisstand des jeweiligen Verfügungsberechtigten oder eines anderen Beobachters der Beseitigung von Hemmnissen für den Rechtsverkehr, die sich aus der Geltung des Vermögensgesetzes ergeben können, und der Wiederherstellung der vollen Verkehrsfähigkeit der von Restitutionsansprüchen potentiell betroffenen Grundstücke und sonstigen Vermögenswerte.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley
Fundstellen