Verfahrensgang
VG Chemnitz (Aktenzeichen 6 K 1229/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. März 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisions-entscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die gestellte Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein. Die Klärungsbedürftigkeit ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Beantwortung keine nennenswerten Schwierigkeiten aufwirft, also gewissermaßen auf der Hand liegt. So liegt der Fall hier.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde sinngemäß die Frage an, ob der Begriff „konkrete Ausführungsplanungen” in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 EV das Vorliegen einer sog. bestätigten Aufgabenstellung sowie einer Grundsatzentscheidung des Rates des Bezirkes verlangt. Unausgesprochen liegt dieser Frage die Ansicht zu Grunde, von einer konkreten Ausführungsplanung könne auch dann ausgegangen werden, wenn zu DDR-Zeiten eine verbindliche Entscheidung darüber, ob die in Vorbereitung befindliche Investition überhaupt getätigt werden solle, weder ergangen noch absehbar war. Diese Annahme ist offensichtlich unrichtig. Der Senat teilt vielmehr die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass der Realisierung des Vorhabens nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden haben darf; mit anderen Worten kann eine Planung nur dann als „konkret” angesehen werden, wenn es nur noch ihrer Verwirklichung bedurfte (vgl. Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch, Art. 22 EV Rn. 28 f.). Nur das Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung rechtfertigt es, die Ausführungsplanung für Objekte der Wohnungsversorgung der tatsächlichen Nutzung für diesen Zweck gleichzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 EV). Solange ungewiss war, ob die erwogene Investition die Billigung aller zu beteiligenden staatlichen Instanzen finden würde, fehlte es an der entscheidenden Grundlage für eine konkrete Ausführungsplanung. Nach dem deutlich erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 22 EV in der Denkschrift, BTDrucks 11/7760, S. 355 ff.) sollte mit der Privilegierung einer solchen Planung deren kontinuierliche Fortführung und Realisierung, nicht aber die Nachholung noch ausstehender Investitionsentscheidungen ermöglicht werden. In diesem Sinne muss die konkrete „Ausführungsplanung” – zumindest auch – auf die „Ausführung” einer zu Grunde liegenden Investitionsentscheidung gerichtet gewesen sein.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlte es im vorliegenden Fall noch an mehreren Entscheidungen, die nach der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 23. Mai 1985 (GBl I S. 197) die Realisierung einer Investition bedingten. Dies wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Damit erweist sich das angegriffene Urteil als im Ergebnis richtig, ohne dass es auf die zusätzlich geltend gemachten – vermeintlichen – Verfahrensmängel ankäme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn
Fundstellen
Haufe-Index 653619 |
VIZ 2002, 573 |