Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen 9 B 35.12) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 478,25 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die sich auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Feststellung, die Leitungen der Schmutzwasserkanalisation seien vor dem Grundstück der Klägerin im September 2003 verlegt worden, seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert u.a. die substantiierte Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Juni 1998 – BVerwG 8 B 56.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475 und vom 28. Dezember 2011 – BVerwG 9 B 53.11 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 3). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bringt selbst zum Ausdruck, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, wann die Leitungen vor dem Grundstück der Klägerin verlegt worden sind, offensichtlich für nicht erheblich gehalten hat.
b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe in verschiedener Hinsicht den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt.
Die Freiheit, die das Prozessrecht dem Tatsachengericht bei seiner Überzeugungsbildung zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist von vornherein begrenzt durch das jeweils anzuwendende materielle Recht und dessen Auslegung; alles was (noch) materielle Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Überprüfung anhand des Überzeugungsgrundsatzes. Dieser verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Er darf nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, bei der das Tatsachengericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon kann die tatrichterliche Würdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann begründen, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Vorwurf, das Gericht habe einen Sachverhalt „aktenwidrig” festgestellt, kann auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes führen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt. Auch dann, wenn das Tatsachengericht das durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit verfehlt, verlässt es den ihm bei der Tatsachenwürdigung eröffneten Spielraum (stRspr, vgl. nur Urteil vom 21. Juni 2006 – BVerwG 6 C 19.06 – Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – BVerwG 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 ff. und vom 10. Oktober 2013 – BVerwG 10 B 19.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht gegen diese Vorgaben verstoßen hat.
aa) Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe entscheidungserheblichen, aktenkundigen Sachvortrag zur Höhe des beitragswirksamen Herstellungsaufwandes der beklagten Stadt übergangen. So seien Anschaffungs- und Herstellungskosten für Neuinvestitionen in den Jahren 2004 bis 2008 in Höhe von insgesamt 12 572 789 EUR in die Beitragskalkulation eingegangen, obwohl die Stadt der L. W. GmbH und Co. KG (LWG), die die Abwasserbeseitigung nach Weisung der Stadt durchführt, zum Kalkulationsstichtag vertraglich nur ein Leistungsentgelt in Höhe eines vorkalkulatorisch ermittelten Selbstkostenfestpreises von insgesamt 1 437 662 EUR geschuldet habe. Damit kann sie einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht belegen.
Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zum beitragsfähigen Aufwand auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten rechnen, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 4 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – KAG Bbg). Dabei hat es seiner Argumentation den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass die Gemeinde dem Dritten in diesem Sinne sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand schuldet, den sie dem Dritten bereits erstattet hat, als auch denjenigen Aufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den ihm die Gemeinde künftig zu erstatten haben wird (UA S. 17). Die Kritik der Beschwerde, mit den dem Dritten prognostisch entstehenden und ihm zu erstattenden Aufwendungen könnten nur diejenigen gemeint sein, die nach dem Stichtag für das Inkrafttreten der Beitragssatzung (1. Januar 2009) entstanden seien, während es im Übrigen bei den zum Stichtag abschließend geschuldeten Leistungsentgelten bewenden müsse, greift der Sache nach die materielle Rechtsfindung des Oberverwaltungsgerichts an. Denn dieses hat den vorerwähnten, von ihm aufgestellten Rechtssatz „im Lichte einer kalkulatorischen Betrachtungsweise” erkennbar weiter verstanden als die Beschwerde und ihn auf den insgesamt der LWG erstatteten bzw. zu erstattenden Herstellungsaufwand bezogen.
bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nicht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, dass es im Zusammenhang mit dem am Stichtag der Kalkulation für die Stadt insgesamt zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten von 199 298 591 EUR das Regelbeweismaß richterlicher Überzeugungsgewissheit verfehlt hat. Die freie Entscheidung des Tatsachengerichts, ob es die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nötige Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen gewinnen kann, ist von der Frage zu unterscheiden, welches Maß an Überzeugung nötig ist. Hierfür besagen etwa bestehende Beweisschwierigkeiten grundsätzlich nichts. Derartigen Schwierigkeiten ist vielmehr auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung in der Weise Rechnung zu tragen, dass das Tatsachengericht alle verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und die ihm zugänglichen Tatsachen sämtlich in seine Würdigung einzubeziehen hat; dabei ist es lediglich an die Denk- und Naturgesetze gebunden (vgl. Urteil vom 21. Mai 2008 – BVerwG 6 C 13.07 – BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11, jeweils Rn. 25 ff. m.w.N.).
Gemessen an diesem Maßstab ist der Gedankengang des Berufungsurteils revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass das Gericht die Beitragskalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel überprüft und dabei den Prognosespielraum des Satzungsgebers beachtet (Urteil vom 17. April 2002 – BVerwG 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 ≪191 f., 196 f.≫ = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155), ist es überwiegend, aber nicht in vollem Umfang, den als nachvollziehbar bewerteten Erläuterungen des Beklagten gefolgt. Eine feste Beweisregel des Inhalts, dass eine Kalkulation immer nur dann plausibel ist, wenn das Gericht bzw. der Kläger „mit dem Finger auf einzelne Positionen zeigen” und dann aus (noch) vorhandenen Belegen heraus der Nachweis erbracht werden kann, dass die betreffenden Kosten überhaupt und in dieser Höhe angefallen und notwendig sind, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht.
Die von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte richterliche Überzeugungsgewissheit wird auch nicht insoweit verfehlt, als das Berufungsgericht die vom Beklagten kalkulierten Sanierungskosten zum überwiegenden Teil für plausibel erachtet hat. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat sich das Gericht für die Überprüfung der Prognose des Beklagten auf diejenigen Erkenntnisse beschränkt, die bereits am Stichtag des Inkrafttretens der Beitragssatzung vorhanden waren. Inwieweit die zu diesem Zeitpunkt bestehende Erkenntnisgrundlage dadurch infrage gestellt wird, dass das Sanierungskonzept von 2007 fortgeschrieben und angepasst werden muss, auch weil Siedlungsgebiete langfristig einer baulichen Nutzung entzogen werden können (s. die von der Beschwerde zitierte interne Hausmitteilung eines Mitarbeiters des Beklagten vom 26. November 2007), erschließt sich nicht und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt. Ebenso wenig wird aus dem Beschwerdevorbringen deutlich, warum das Berufungsurteil ausdrücklich auf den Umstand hätte eingehen müssen, dass nach der erwähnten Hausmitteilung aus den seinerzeit vorliegenden Übersichten nicht erkennbar war, welche konkreten Leitungsabschnitte als sanierungsbedürftig eingeschätzt wurden. Der von der Beschwerde zitierte Schriftsatz an das Berufungsgericht vom 5. November 2013 war auf den hausinternen Vermerk, den die Beschwerde in den Mittelpunkt ihres Vorbringens stellt, nicht eingegangen.
cc) Auch im Zusammenhang mit der Auslegung derjenigen Satzungen, die der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Beitragssatzung der Stadt Cottbus vorausgegangen waren, gelingt es der Beschwerde nicht, eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes darzutun. Soweit das Oberverwaltungsgericht nach abschließender Prüfung im Hauptsacheverfahren an seiner schon bei summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung festgehalten hat, wonach alle früheren Beitragssatzungen an zumindest einem nichtigkeitsbegründenden Fehler gelitten hätten, indem sie die Vollgeschosszahl für bebaute und unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich unangemessen berücksichtigt bzw. keine Regelung über die Vollgeschosszahl für bebaute Grundstücke im Außenbereich enthalten hätten (UA S. 27 f.), hat es materielles Recht ausgelegt und angewendet. Soweit einem Gericht auf dieser Ebene ein Fehler unterlaufen sollte, handelt es sich nicht, nicht einmal ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um einen Verfahrensfehler (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2012 – BVerwG 9 B 71.11 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 m.w.N.).
dd) Fehl geht auch der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe die sogenannten Betreiberverträge der Stadt Cottbus und der eingemeindeten Stadtteile Groß Gaglow und Gallinchen mit der LWG aktenwidrig und unter Verkennung des richtigen Sachverhalts ausgelegt. Im Hinblick auf die beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten entstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 KAG Bbg), hat das Oberverwaltungsgericht den Betreibervertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 1999, die Betreiberverträge betreffend Groß Gaglow vom 2. März 1998 und Gallinchen vom 10. Februar 2003 sowie den Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 in der angepassten Fassung vom 10. September 2007 für maßgeblich erachtet (UA S. 18). Es hat diesen Verträgen (nämlich dem jeweiligen § 12 der drei erstgenannten Betreiberverträge sowie den §§ 9 und 10 des Abwasserbeseitigungsvertrages 2004) den übereinstimmenden Rechtsgedanken entnommen, dass sich die Stadt weder in der Vergangenheit darauf habe beschränken dürfen noch dies künftig dürfe, der LWG ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, sondern vielmehr „substantielle” Beiträge zu erheben und an die LWG weiterzuleiten habe.
Als „aktenwidrig” könnte die Beschwerde diese Auslegung nur beanstanden, wenn sie einen offensichtlichen, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftigen, zweifelsfreien Widerspruch zwischen den im Berufungsurteil diesbezüglich getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt offenbart hätte. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr verkennt die Beschwerde mit ihrer Kritik, § 12 des Abwasserbeseitigungsvertrages 2004 regele nicht die Entgeltfrage, dass das Oberverwaltungsgericht eine derartige Behauptung in seinen differenzierten Ausführungen zu den einzelnen Verträgen gar nicht aufstellt. Von dem Fall der Aktenwidrigkeit abgesehen verstieße die beanstandete Vertragsauslegung dann gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn das Oberverwaltungsgericht die vertraglichen Regelungen falsch gelesen oder sprachlich falsch verstanden hätte; ob es den Auslegungsgrundsätzen analog §§ 133, 157 BGB hinreichend gerecht geworden ist, ist dagegen keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2001 – BVerwG 9 B 46.01 – juris Rn. 3 f. und vom 30. April 2008 – BVerwG 7 B 6.08 – juris Rn. 7). Ausgehend davon ist dem Oberverwaltungsgericht bei der umstrittenen Vertragsauslegung der gerügte Verfahrensfehler nicht unterlaufen. Es hat unter Berücksichtigung des Wortlautes der einschlägigen Vertragsbestimmungen deren Zweck eingehend diskutiert. Die Einwände der Beschwerde zielen auf die tatrichterliche Würdigung bei der Vertragsauslegung und damit auf die Anwendung sachlichen Rechts.
ee) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes hat die Beschwerde schließlich auch nicht in Bezug auf die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Veranlagungsfläche dargelegt, aus der sich – in Verbindung mit dem beitragsfähigen Aufwand – der maximal zulässige Beitragssatz errechnet. Die Beschwerde bezieht sich auf eine „Plausibilitätslücke” hinsichtlich einer Teilfläche von ca. 2,6 Mio. m², die sich daraus ergebe, dass der Beklagte die beitragspflichtigen Flächen der Stadt zuletzt auf ca. 5,1 Mio. m² beziffert habe; demgegenüber habe die Klägerin schon im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Stadt laut Beitragskalkulation im Veranlagungsgebiet nur über eigene Flächen von ca. 2,5 Mio. m² verfüge. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht vertieft nachgegangen, weil der in der Satzung festgelegte Beitragssatz auch dann nicht zu beanstanden sei, wenn die Stadt den Umfang ihrer eigenen, fiktiv beitragspflichtigen Flächen in dem genannten Ausmaß überschätzt haben sollte. Zwar wäre bei der Berechnung des Beitragssatzes dann der Zähler in Gestalt des beitragsfähigen Aufwandes durch Abzug von Fördermitteln um ca. 2 Mio. EUR niedriger; andererseits würde sich aber auch der Nenner in Gestalt der Verteilungsfläche um ca. 2,6 Mio. m² bislang zu viel angesetzter Fläche verringern, so dass der maximal zulässige Beitragssatz erhöht und nicht abgesenkt würde (UA S. 20 f.).
Diese Argumentation ist frei von Willkür und lässt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine offensichtlichen Widersprüche oder Denkfehler erkennen. Der pauschale Einwand der Beschwerde, bei einer Vergrößerung der städtischen Veranlagungsfläche müsste sich die Gesamtveranlagungsfläche entsprechend vergrößern, berücksichtigt nicht die jedenfalls vertretbare Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich die erwähnte „Plausibilitätslücke” nicht auf den Umfang der Gesamtfläche bezieht, sondern lediglich auf die Zuordnung bestimmter Grundstücke innerhalb der unveränderten Gesamtfläche.
c) Soweit die Beschwerde in dem zuletzt genannten Zusammenhang die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügt, verfehlt sie schon deshalb die Darlegungsanforderungen des § 86 Abs. 1 VwGO, weil sie weder angibt, welcher Beweismittel sich das Oberverwaltungsgericht mit welchem mutmaßlichen Ergebnis hätte bedienen sollen, noch, inwiefern sich dem Oberverwaltungsgericht die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt hatte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von eine Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 und vom 16. März 2011 – BVerwG 6 B 47.10 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12).
d) Die angeblichen Mängel bei der Urteilsbegründung verhelfen der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Sie beruft sich auf § 138 Nr. 6 VwGO, wonach ein absoluter Revisionsgrund – und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – vorliegt, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Abgesehen von dem Fall, dass dem Urteilstenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind, liegt dieser Verfahrensmangel nur dann vor, wenn die Begründung völlig unverständlich und so verworren ist, dass sie überhaupt nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 15. Juli 2010 – BVerwG 8 B 94.09 – juris Rn. 13 und vom 15. Mai 2014 – BVerwG 9 B 14.14 – juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Davon kann angesichts der umfangreichen, systematisch folgerichtig aufgebauten Urteilsgründe des Oberverwaltungsgerichts schon im Ansatz keine Rede sein.
Auch soweit die Beschwerde sinngemäß einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend machen will, führt dies nicht auf einen Verfahrensmangel. Die Pflicht zur Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, verlangt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen Gesichtspunkt, sondern nur eine vernünftige, der Sache angemessene Gesamtwürdigung. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, verletzt dies regelmäßig die Begründungspflicht und zugleich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (s. Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – BVerwG 6 B 50.09 – Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 18 und vom 15. Mai 2014 a.a.O.). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht darauf schließen, dass dem Oberverwaltungsgericht ein solcher Fehler unterlaufen ist.
aa) Das gilt zunächst für die Kritik, das Oberverwaltungsgericht bleibe jede Begründung für die Aussage schuldig, die hier in Rede stehende Abwasserbeseitigungsanlage sei erst 1993 als kommunale Anlage entstanden. Nach den Entscheidungsgründen kam es zwar darauf an, dass das Oberverwaltungsgericht die Anlage für rechtlich nicht identisch mit der Anlage hält, die schon vor dem 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der beklagten Stadt bestand, nicht aber auf das genaue Entstehungsjahr der kommunalen Anlage.
bb) Eine verfahrensfehlerhafte Begründungslücke offenbart das Berufungsurteil auch nicht im Zusammenhang mit den sogenannten Altinvestitionen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990, die – mit Ausnahme der Übernahme von Verbindlichkeiten – nicht beitragsfähig sind (§ 18 KAG Bbg). In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist dazu ausgeführt, dass in den „Herstellungsaufwand gesamt” der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand für die zentrale Schmutzwasseranlage habe eingehen dürfen, bei dem es sich um eigenen Aufwand der Stadt handele; das schließe die durch die Stadt übernommenen, gemäß § 18 Satz 2 KAG Bbg beitragsfähigen Altverbindlichkeiten ein (UA S. 17). Dass es einer weiteren Vertiefung dieses Gesichtspunktes in den Entscheidungsgründen bedurft hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt.
cc) Defizitär ist die Begründung des Berufungsurteils schließlich auch nicht im Hinblick auf die Auslegung der so genannten Betreiberverträge. Die Gesichtspunkte, die für die Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts leitend waren, sind in den Urteilsgründen ausführlich und nachvollziehbar wiedergegeben. Dass die Beschwerde die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts in der Sache für fehlerhaft hält, führt nicht auf einen Begründungsmangel.
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
a) Die Frage,
wann in den neuen Bundesländern und insbesondere in Brandenburg (hier Cottbus) die kommunalen Abwasserbeseitigungsanlagen im rechtlichen Sinne entstanden sind und wann die erstmalige Anschlussmöglichkeit und damit der Anschlussvorteil bestand,
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in erster Linie nach nicht revisiblem Landesrecht beurteilt; einen Bezug zu einer klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts stellt die Beschwerde nicht her. Davon abgesehen kam es nach der Begründung des Berufungsurteils, wie schon erwähnt, auf das genaue Entstehungsjahr der kommunalen Anlage nicht an.
b) Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die Frage,
wann und unter welchen Umständen ein Betroffener zu einem bestimmten Zeitpunkt damit rechnen muss, durch ein zukünftiges Gesetz mit einer neu einzuführenden Abgabe belegt zu werden.
Die Frage bezieht sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 27), mit denen dieses bei der Anwendung des Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 – 46/11 – (juris Rn. 50 ff., 66 ff.) verwiesen hat. Danach konnte sich bei den Eigentümern von Grundstücken, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg an eine Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen waren, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, für Neuinvestitionen nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, generell nicht entwickeln; denn spätestens seit dem 3. Oktober 1990 sei eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit zu erwarten gewesen (VerfG Bbg a.a.O. Rn. 55, 61).
Im Hinblick auf das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip zeigt die Beschwerde insoweit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008 – BVerwG 6 B 64.07 – Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 – BVerwG 9 B 15.13 – juris Rn. 5). Hierfür lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. So würde sich die Frage nach den Umständen, unter denen ein Betroffener mit der Einführung einer neuen Abgabe rechnen muss, in dieser Allgemeinheit in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Vielmehr hatte das hier einschlägige Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg offensichtlich eine wiedervereinigungsbedingte Sonderproblematik zu bewältigen. Mit den diesbezüglichen eingehenden Erwägungen des Landesverfassungsgerichts, auf die das Berufungsgericht verweist, setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die bundesverfassungsrechtlichen Maßgaben des Rechtsstaatsprinzips unter diesem Gesichtspunkt einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen.
c) Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einem angeblichen Widerspruch des Berufungsurteils zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung herleiten will, ist auch dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, übersieht sie, dass sich die von ihr zitierten Entscheidungen (FG Bbg, Urteil vom 19. März 1997 – 1 K 1491/95 U – EFG 1997, 835; BFH, Urteil vom 8. Januar 1998 – V R 32/97 – BFHE 185, 283) nicht mit der Frage befassen, ob und zu welchem Zeitpunkt kommunale Anlagen auf dem Gebiet der früheren DDR entstanden sind, sondern vielmehr damit, dass die Abwasserentsorgung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts seit jeher als Ausübung öffentlicher Gewalt beurteilt wird, wie dies Voraussetzung für einen so genannten Hoheitsbetrieb (§ 4 Abs. 5 KStG) ist.
d) Mit den Fragen,
ob Herstellungsbeiträge ohne vorheriges Abwasserbeseitigungskonzept erhoben werden können,
welche Anforderungen an die notwendige Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit für die freie richterliche Überzeugung zu stellen sind, wenn einschlägige Unterlagen wegen Zeitablaufs vernichtet werden durften und
ob es für die Plausibilität einer Beitragssatzkalkulation ausreichen kann, wenn ohne den Rechenweg zu benennen und ohne die Ausgangswerte und deren Zustandekommen zu kennen, Rückrechnungen behauptet werden, die durch keine der Parteien und auch nicht durch das Gericht objektiv nachprüfbar sind,
bezeichnet die Beschwerde insgesamt keine konkreten, fallübergreifenden und bislang ungeklärten Gesichtspunkte des revisiblen Rechts, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Soweit sie insbesondere auf Beweisschwierigkeiten abhebt, die daraus resultieren, dass bestimmte Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden können, ist – wie bereits erwähnt – in der Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass derartige Schwierigkeiten grundsätzlich nicht das Regelbeweismaß richterlicher Überzeugungsgewissheit herabsetzen, sondern ihnen auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist (s. etwa Urteil vom 21. Mai 2008 – BVerwG 6 C 13.07 – BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11, jeweils Rn. 25 ff. m.w.N.).
e) Auch mit der Frage,
welche konkreten Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Gemeinde noch Träger einer öffentlichen Abwasseranlage ist und „das Heft (noch) in der Hand hat”, um einen jederzeit beherrschenden Einfluss auf den privaten Dritten ausüben zu können,
wird von der Beschwerde nicht näher dargelegt, inwieweit das erstrebte Revisionsverfahren die Klärung oder Fortentwicklung revisiblen Rechts erwarten ließe.
f) Soweit die Beschwerde im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (BVerfGE 133, 143) fragt,
wie weit der Entscheidungsspielraum der Länder bei der Regelung der Verjährung bzw. von Ausschlussfristen zur Beachtung des Rechtsstaatsprinzips wirklich ist,
formuliert sie keinen fallübergreifenden, grundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf das Bundes-(Verfassungs-)recht. In dem erwähnten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht allgemein geklärt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Vielmehr muss ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. Die berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der einzelnen Vorteilsempfänger zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, ist Aufgabe des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Begrenzt ist dieser Gestaltungsspielraum dadurch, dass der Gesetzgeber die Interessen der Vorteilsempfänger nicht völlig unberücksichtigt lassen und ganz von einer Regelung absehen darf, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfG a.a.O. Rn. 46).
Im Anschluss daran hat das Berufungsgericht dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bei Erlass des Berufungsurteils geltenden Fassung den Gedanken entnommen, dass die Eigentümer der schon mit einem Altanschluss oder einer entsprechenden Anschlussmöglichkeit versehenen Grundstücke jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten (vgl. § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. vom 2. Oktober 2008, GVBl I S. 218). Ob die so verstandene konkrete landesrechtliche Regelung den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird, stellt für sich genommen keine allgemein klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts dar. Inwieweit die bundesrechtlichen Maßgaben im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht für einschlägig erachtete landesrechtliche Regelung ihrerseits einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist unter Berücksichtigung der Weite des in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschriebenen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auch nicht ersichtlich.
Soweit die von der Beschwerde gestellte Frage darauf abzielt, ob die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassene Neuregelung, wonach Abgaben zum Vorteilsausgleich nur innerhalb einer – allerdings aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gehemmten – Frist bis zum Ablauf des 15. Kalenderjahres ab dem Eintritt der Vorteilslage festgesetzt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 KAG Bbg i.d.F. vom 5. Dezember 2013, GVBl I Nr. 40), den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist auch dies nicht erheblich für die Zulassung der Revision. Denn das Berufungsgericht hat darauf, im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung konsequent, nicht abgestellt. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat, kann regelmäßig – und auch hier – nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. November 2008 – BVerwG 6 B 61.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 6. Mai 2010 – BVerwG 6 B 73.09 – juris Rn. 4, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 24).
g) Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur konstitutiven Wirkung einer nachträglichen Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber (Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – NVwZ 2014, 577), macht sie nach Art einer Revisionsbegründung geltend, die vom Landesgesetzgeber nachträglich geänderten bzw. neu eingefügten Vorschriften über die Entstehung der Beitragspflicht und den Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 8 Abs. 7 KAG Bbg i.d.F. vom 17. Dezember 2003, GVBl I S. 294, § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. vom 2. Oktober 2008, GVBl I S. 218 und § 19 Abs. 1 KAG Bbg i.d.F. vom 5. Dezember 2013, GVBl I Nr. 40) entfalteten jeweils eine echte Rückwirkung, die nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerde unterlässt es in diesem Zusammenhang aber, konkrete, fallübergreifende Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufzuwerfen und dabei herauszuarbeiten, inwieweit für die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe über die bereits erfolgte Klärung hinaus ein weiterer allgemeiner Klärungsbedarf besteht.
3. Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die höchstrichterliche Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Derartige Abweichungen zeigt die Beschwerde nicht auf.
a) Die Beschwerde entnimmt den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot (UA S. 27 mit Verweisung auf VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 – juris Rn. 50 ff.) den Rechtssatz, dass sich bei den Eigentümern von Grundstücken, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen oder anschließbar waren, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, für Neuinvestitionen nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, generell nicht habe entwickeln können, da spätestens seit dem 3. Oktober 1990 eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit zu erwarten gewesen sei. Davon abweichende abstrakte Rechtssätze sind in den von der Beschwerde zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1973 – BVerwG 7 B 37.72 – und vom 22. Januar 1986 – BVerwG 8 B 123.84 – (NVwZ 1986, 483) nicht enthalten. Die Beschlüsse behandeln jeweils eigene, besondere Fallkonstellationen. Ihnen lassen sich keine abschließenden Aussagen zu den Voraussetzungen und Grenzen des Vertrauensschutzes entnehmen, namentlich nicht unter den zeitgeschichtlichen einmaligen Umständen der Neuentstehung kommunaler Einrichtungen auf dem Gebiet der früheren DDR nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit.
b) Die Darlegungen der Beschwerde lassen auch nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zur Festsetzungsverjährung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (BVerfGE 133, 143) abgewichen ist. Dem Berufungsurteil (UA S. 29 f.) lässt sich im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Beschwerdevorbringen der Rechtssatz entnehmen, dass für Beitragsbescheide, die – wie hier – bis zum 31. Dezember 2011 ergangen sind und bei denen die Festsetzungsverjährung bei Inkrafttreten des § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. vom 2. Oktober 2008 (GVBl I S. 218) noch nicht eingetreten war, eine dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechende Verjährungsbestimmung in Gestalt dieser Rechtsnorm vorhanden sei; denn mit ihr gebe das Gesetz klar zu erkennen, dass die Eigentümer der mit einem Anschluss oder einer Anschlussmöglichkeit versehenen Grundstücke jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Unbeschadet dessen, dass damit die zeitliche Obergrenze einer Festsetzungsverjährung noch keine vollständige Regelung gefunden hatte (vgl. dazu nunmehr § 19 Abs. 1 KAG Bbg i.d.F. vom 5. Dezember 2013, GVBl I Nr. 40), ist für die vor dem Stichtag ergangenen Beitragsbescheide ein Widerspruch des vom Berufungsgericht formulierten Rechtssatzes zu dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts – namentlich in Anbetracht der Weite des dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung angemessener Verjährungsbestimmungen zugebilligten Regelungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 46) – weder konkret dargelegt noch ersichtlich.
Eine Divergenz besteht in diesem Zusammenhang entgegen der Behauptung der Beschwerde auch nicht zu dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 – (juris Rn. 7). Zwar kommt darin zum Ausdruck, dass das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der damals geltenden Fassung, soweit es (noch) eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils ermöglichte, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 5. März 2013 verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Kammerbeschluss betont aber zugleich, dass im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse, wie den Maßgaben des genannten Senatsbeschlusses Rechnung getragen werden könne; mit § 12 Abs. 3a KAG Bbg in der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung setzt sich der Kammerbeschluss nicht auseinander.
Auch soweit die Beschwerde die Länge des in § 12 Abs. 3a KAG Bbg bezeichneten Zeitraums bis 31. Dezember 2011 als unangemessen beanstandet, gelingt ihr die Darlegung einer Divergenz nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.) hat dem Landesgesetzgeber keine konkrete zeitliche Vorgabe gemacht. Auf verfassungsrechtliche Überlegungen zu § 19 KAG Bbg in der Fassung vom 5. Dezember 2013 kann die Divergenzbeschwerde schon deshalb nicht gestützt werden, weil sich das Berufungsgericht damit nicht befasst und dazu keinen Rechtssatz aufgestellt hat.
c) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht mit seinen Erwägungen zur Entstehung der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 KAG Bbg i.d.F. vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – (NVwZ 2014, 577) abgewichen ist. In dem Berufungsurteil (UA S. 27 mit Verweisung auf VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 – juris Rn. 66 ff.) ist der Rechtssatz angelegt, dass das genannte Landesgesetz, indem es die Entstehung der Beitragspflicht nunmehr ausdrücklich an das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung anknüpft und nicht – wie zuvor in der Rechtsprechung zu der früheren Gesetzesfassung vertreten – an den Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, eine (unechte) Rückwirkung entfaltet, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Beschwerde stellt auch zutreffend heraus, dass das Bundesverfassungsgericht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtssetzung feststellen oder klarstellend präzisieren kann; eine nachträgliche Klärung der Rechtslage ist auch dann als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (Beschluss vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.). Indessen ist ein Widerspruch zwischen den genannten Rechtssätzen weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Beschwerde übersieht bei ihrer Argumentation, dass auch das Berufungsgericht in Bezug auf § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. – durch Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des Landesverfassungsgerichts (vom 21. September 2012 a.a.O. Rn. 73 ff.) – ausdrücklich von einer konstitutiven Rechtsänderung ausgeht, dabei aber unter eingehender Würdigung des früheren Rechtszustandes in ihrer Auslegung durch die Fachgerichtsbarkeit keine echte, sondern eine unechte Rückwirkung annimmt, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen nicht entgegenstehe. Den Hintergrund dafür bildet der Umstand, dass der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung auch nach der zu § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. seinerzeit ergangenen Rechtsprechung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht stets erforderlich war, sodass die Festsetzungsverjährung zuvor von Rechts wegen nicht eintreten konnte und der Gesetzgeber in eine weniger schutzwürdige Vertrauensposition eingriff. Mit dem Hinweis darauf, dass demgegenüber das Bundesverfassungsgericht in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation, die durch die nachträgliche Abänderung einer bereits entstandenen Abgabenschuld gekennzeichnet war (Beschluss vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 42), eine echte Rückwirkung erkannt hat, lässt sich eine im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhebliche Divergenz der von der Beschwerde bezeichneten abstrakten Rechtssätze nicht belegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Prof. Dr. Korbmacher, Steinkühler
Fundstellen