Verfahrensgang

Hessischer VGH (Urteil vom 08.04.2002; Aktenzeichen 5 UE 2672/99.A)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2002 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.

Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es lediglich die aktuelle Entwicklung bis in die zweite Januarhälfte 2002 hinein berücksichtigt habe und allgemein zugängliches Pressematerial zur weiteren Entwicklung bis zur Abfassung des Urteils nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe u.a. hinsichtlich einer Reihe von im Einzelnen bezeichneten Tatsachenkomplexen, auf die der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 (im Folgenden: Lagebericht) eingehe, weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Außerdem fehle es an einer “umfänglichen Auswertung” des eingeführten, verschiedentlich aber nur zitierten und nicht bewerteten Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001.

Hiermit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht – bezogen auf die Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung schon aufgrund der tamilischen Volkszugehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 33 f.) – eine ergänzende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt insoweit nicht dar, inwiefern sich bei Vornahme der von ihr im Einzelnen gerügten Unterlassungen weiterer Aufklärung insgesamt – oder je einzeln – eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgungsgefahr für alle Tamilen (in irgendeiner Region Sri Lankas) ergeben hätte. Die Rüge einzelner unzureichender Begründungen der entgegengesetzten tatrichterlichen Würdigungen und die von der Beschwerde behauptete Möglichkeit, dass das Berufungsgericht bei weiterer Aufklärung zu einer anderen Gesamtbewertung gelangt wäre, reicht für die ordnungsgemäße Darlegung der insoweit allein erhobenen Aufklärungsrüge nicht aus. Erst recht bezeichnet die Beschwerde mit dem gegen die Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen unzureichender Verwertung eines Lageberichts keinen Aufklärungsmangel.

Soweit die Beschwerde darlegt, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der Erklärung von Colombo zur Hochsicherheitszone mit der bloßen Einführung dieses Begriffs begnügt und sei nicht auf die Auswirkungen dieser Einstufung für tamilische Rückkehrer eingegangen, trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Darlegungen im Lagebericht – ausgeführt, nach Außerkrafttreten der Emergency Regulations – ER – habe sich nach den aufgrund des Prevention of Terrorism Act ergangenen Verordnungen, welche u.a. Colombo zur Sicherheitszone erklärt hätten, nichts Wesentliches geändert, denn auch vorher seien die de jure bestehenden weitergehenden Befugnisse nicht ausgeschöpft worden (UA S. 48). Mit ihrem Vorbringen, dass nach dem Anschlag vom 24. Juli 2001 75 Personen längerfristig inhaftiert worden seien, macht die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 9 f.) nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Aufklärung der Frage aufdrängen musste, ob die LTTE “bis zu 75 Personen in die Attentatspläne vom 24. Juli 2001 eingeweiht hat”. Auch hinsichtlich der weiteren angesprochenen Tatsachenkomplexe zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte vornehmen müssen (vgl. zu einer Reihe von Punkten den dem Bevollmächtigten des Klägers und den anderen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. November 2002 – 1 B 53.02 –). Weitgehend fehlt es im Übrigen bereits an der Benennung der jeweils in Betracht kommenden Beweismittel.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich das Berufungsgericht im Einzelnen mit einer Reihe von bezeichneten Quellen – insbesondere Presseberichten –, von denen nicht mitgeteilt wird, ob sie in das Verfahren eingeführt waren, hätte in der Berufungsentscheidung näher befassen und zu denselben Schlussfolgerungen wie die Beschwerde kommen müssen. Die Beschwerde erschöpft sich auch hier in Angriffen auf die tatrichterlichen Erkenntnisse des Berufungsgerichts, ohne einen Verfahrensmangel darzulegen.

Die Beschwerde rügt als weiteren Verfahrensfehler (Beschwerdebegründung S. 35 ff.), dass das Berufungsgericht “von einem falschen Verständnis von Prozesserklärungen ausgegangen ist, welches den Berufungsführer, also den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten rechtlich zu Lasten des Klägers bevorteilt”. Dem Berufungsgericht sei es verwehrt gewesen, zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG Stellung zu nehmen. Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird ein Verfahrensfehler nicht in der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise bezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und den anderen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 30. Januar 2003 – BVerwG 1 B 172.02 – Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Hund

 

Fundstellen

Dokument-Index HI921400

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