Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 4 L 2032/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache nicht die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf, „ob der Familienangehörige von Personen, die auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen sind und der selbst im Falle der Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG hätte, sein Vermögen für den Bedarf der Familienangehörigen in vollem Umfang einsetzen muß oder ob ihm analog § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG ein Schonvermögen zu belassen ist”.
Bezüglich des Klägers zu 1 fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage; da das Berufungsgericht seine Klage mangels Klagebefugnis schon als unzulässig angesehen hat und revisionsrechtliche Rügen hiergegen nicht erhoben werden, ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage insoweit nicht zu erkennen.
Was die Kläger zu 2 bis 5 betrifft, rechtfertigt die Frage nicht die Zulassung der Revision, weil die aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkte gegenüber der insoweit eindeutigen Regelung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht zum Tragen kommen und es zu dieser Feststellung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind „Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, … von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen”. Daß der Kläger zu 1 als Ehemann der Klägerin zu 2 und Vater der Kläger zu 3 bis 5 Familienangehöriger der Kläger zu 2 bis 5 ist, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) in der Bestimmung eine sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegedankens gesehen und aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes geschlossen, daß die Regelung über Schonvermögen in § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes mangels Regelungslücke nicht anwendbar ist. Soweit die Beschwerde meint, entsprechend der auch den Vorschriften über das Schonvermögen zugrundeliegenden Zielsetzung des Bundessozialhilfegesetzes, den Hilfebedürftigen zu einem Leben unabhängig von Sozialhilfe zu bewegen, seien die den Einkommens- und Vermögenseinsatz einschränkenden Vorschriften dieses Gesetzes auch im Falle einer Inanspruchnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzuwenden, soweit der Familienangehörige im Falle eigener Hilfebedürftigkeit zum Empfang von Sozialhilfe berechtigt wäre, verkennt sie, daß die Zielsetzung des Bundesozialhilfegesetzes und die des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht übereinstimmen und daß die beiden Gesetze von einer jeweils unterschiedlichen Bewertung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes ausgehen. Dies schließt es jedenfalls aus, im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG von einer Geltung der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf der entsprechenden Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke
Fundstellen