Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 06.05.2014; Aktenzeichen PL 15 S 1404/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Mai 2014 wird verworfen.
Gründe
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der Abweichung gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Mai 2014 ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise aufzeigt, dass die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zuzulassen ist.
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Juli 2014 – BVerwG 5 PB 1.14 – juris Rn. 9 und vom 28. März 1994 – BVerwG 6 PB 22.93 – AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2004 – BVerwG 6 PB 10.03 – Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2014 a.a.O. Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
Die Beschwerde ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2004 (– 17 P 03.2122 – juris) ab. Die beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsnormen des § 79 Abs. 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1996 (GBl S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl S. 793, 955), bzw. des Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetz i.d.F. vom 11. November 1986 (GVBl S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), sind vergleichbare Rechtsgrundlagen, die sich in identischen Rechtssätzen konkretisieren. Beide Regelungen sind im Wortlaut identisch. Sie sind im Wesentlichen wortgleich mit § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Die Vorbildfunktion des bundesrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes hat sich auf beide landesrechtliche Regelungen uneingeschränkt ausgewirkt. Werden bei der Anwendung dieses Landesrechts zum Begriff „Fragen der Lohngestaltung” voneinander abweichende Rechtssätze gebildet, so ermöglicht dies gleichermaßen die Divergenzrüge, wie dies auch bei diesbezüglich abweichenden Konkretisierungen bei der Anwendung von Bundesrecht im Verhältnis zum Landesrecht (und umgekehrt) der Fall wäre (Beschluss vom 14. März 2000 – BVerwG 6 PB 23.99 – juris Rn. 4).
Aus Sicht der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, die Entscheidung zur Festsetzung leistungsbezogener Entgelte betreffe nicht die Strukturform des Entgelts. Damit weiche er von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ab, der in seinem Beschluss vom 10. November 2004 – 17 P 03.2122 – den Rechtssatz aufgestellt habe, dass es sich bei der Entscheidung zur Einführung von leistungsbezogenen Entgelten in Form von Zielvereinbarungen um Lohngestaltung handele und die Strukturformen des Entgelts betroffen seien. Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht in der geforderten Weise dargetan, weil beide Gerichte die von der Beschwerde formulierten Rechtssätze in den bezeichneten Entscheidungen nicht aufgestellt haben (a). Dessen ungeachtet legt die Beschwerde auch nicht in einer den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG genügenden Weise dar, dass die angegriffene Entscheidung von dem in Bezug genommenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht (b).
a) Weder die Vorinstanz noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben die bezeichneten Rechtssätze in den betreffenden Entscheidungen aufgestellt.
aa) Dem angegriffenen Beschluss ist ein Rechtssatz des Inhalts, die Entscheidung zur Festsetzung leistungsbezogener Entgelte betreffe nicht die Strukturform des Entgelts, weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, Gegenstand der Mitbestimmung sei die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung der Beschäftigten oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erbringe, unbeschadet ihrer Benennung (BA S. 7 f.). Erfasst würden alle Formen der Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt würden (BA S. 8). Die individuelle Lohngestaltung, mithin Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Beschäftigten, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Beschäftigte nicht bestehe, unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht. Bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG a.F. richte sich die Abgrenzung von Einzelfallgestaltung zu kollektivem Tatbestand deshalb danach, ob die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen betroffen seien oder nicht (BA S. 9). Bei Leistungsprämien der vorliegenden Art könne sich das Mitbestimmungsrecht nur auf die Aufstellung allgemeiner Kriterienkataloge zur Festsetzung dieser Prämien beziehen. Demgemäß hätte der Personalrat bei der Aufstellung von Richtlinien für die Vereinbarung von Zielvorgaben oder die Gewährung von dort vorgesehenen Boni mitzubestimmen. Allein der Umstand, dass – wie im konkreten Einzelfall – mit Mitarbeitern für die Erreichung bestimmter Ziele Prämien vereinbart worden seien, betreffe noch keine Strukturformen des Entgelts, was allein das kollektive und den Mitbestimmungstatbestand auslösende Element begründe (BA S. 11).
bb) Ebenso wenig hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde herangezogenen Beschluss vom 10. November 2004 – 17 P 03.2122 – ausdrücklich oder sinngemäß den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass es sich bei der Entscheidung zur Einführung von leistungsbezogenen Entgelten in Form von Zielvereinbarungen um Lohngestaltung handele und die Strukturformen des Entgelts betroffen seien. Vielmehr ist auch er in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht generellabstrakte Regelungen, nicht jedoch die Entscheidung über die Lohnfestsetzung im Einzelfall betreffe (juris Rn. 29). Eine derartige generell-abstrakte Regelung in Gestalt einer Vergütungsrichtlinie hat er sodann für den konkreten Einzelfall bejaht (juris Rn. 38).
b) Gemessen daran genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. Sie zeigt nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen einem ebensolchen Rechtssatz des bezeichneten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widerspricht. Beide Verwaltungsgerichtshöfe gehen jeweils im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 P 6.97 – BVerwGE 108, 135 ≪145≫ = Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 2 S. 13, vom 22. April 1998 – BVerwG 6 P 4.97 – Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1 S. 8, vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – Buchholz 238.3A § 67 BPersVG Nr. 5 S. 4, vom 23. Dezember 1982 – BVerwG 6 P 19.80 – Buchholz 238.31 § 79 PersVG BW Nr. 3 S. 6 und vom 26. Juli 1979 – BVerwG 6 P 44.78 – Buchholz 238.3A § 75 PersVG Nr. 11 S. 67) davon aus, dass die Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG a.F. eine kollektive (generelle) Regelung als Anknüpfungstatbestand der Beteiligung voraussetzt. Demgegenüber wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit lässt sich eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG indes nicht darlegen.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Fleuß
Fundstellen