Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der auf § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO gestützte Antrag, ein zuständiges Gericht für einen Rechtsstreit um die Erteilung von Aussagegenehmigungen für Zivilrechtsstreitigkeiten der Antragsteller zu bestimmen, hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Antragsteller wollen durch ihre – mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen – Klagen erreichen, die Antragsgegnerin zur Erteilung von Aussagegenehmigungen zu verpflichten. Eine von den Antragstellern als Zeugin benannte Beamtin soll in bei verschiedenen Kammern des Landgerichts München I rechtshängigen Zivilrechtsstreitigkeiten aussagen, in denen die Antragsteller jeweils Schadensersatzansprüche gegen eine Bank wegen der Verletzung von Pflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz geltend machen. Die Antragsgegnerin hat die Aussagegenehmigung im Zivilrechtsstreit der Antragstellerin zu 1 verweigert. Daraufhin hat ihr das Landgericht mit Beschluss vom 29. April 2010 Frist bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt, die Aussagegenehmigung für die Zeugin herbeizuführen. Schriftliche Aufforderungen einiger Antragsteller, die Aussagegenehmigungen zu erteilen, sind ergebnislos geblieben. Das angerufene Verwaltungsgericht hat angekündigt, die Verfahren der Mehrzahl der Antragsteller abzutrennen und an die nach seiner Auffassung örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte zu verweisen.
Rz. 3
Die Antragsteller machen geltend, über die Aussagegenehmigung könne wegen des identischen Sachverhaltes nur einheitlich entschieden werden. Die Antragsteller seien notwendige Streitgenossen. Die vor dem Landgericht anhängigen Verfahren sollten künftig nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz verbunden werden. Die Verweisung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspreche dem Gesetzeszweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
Rz. 4
2. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sieht eine Zuständigkeitsbestimmung für den Fall vor, dass nach § 52 VwGO mehrere Gerichte in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn bloß rechtliche Zweifel über die Zuständigkeit vorliegen, die durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen beseitigt werden können (Beschluss vom 19. Juli 1979 – BVerwG 6 ER 400.79 – BVerwGE 58, 225 ≪228≫ = Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 24 S. 21). § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Zweck der Norm ist es nicht, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2007 – BVerwG 2 AV 1.07 – juris Rn. 2). Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet, soweit zwischen den Antragstellern und dem Gericht streitig ist, ob sich der Gerichtsstand – wie das Verwaltungsgericht ausweislich seines rechtlichen Hinweises vom 18. August 2010 meint – nach § 52 Nr. 4 VwGO richtet oder – wie die Kläger meinen – nach § 1 Abs. 3 Satz 1 FinDAG in Verbindung mit § 52 Nr. 5 VwGO.
Rz. 5
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für die in einer Klage- und Antragsschrift verbundenen Rechtsbehelfe unterschiedliche Gerichtsstände begründet sind, wenn § 52 Nr. 4 VwGO entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Anwendung findet.
Rz. 6
Hinsichtlich paralleler Rechtsstreitigkeiten, für die nach der Verwaltungsgerichtsordnung eine unterschiedliche örtliche Zuständigkeit begründet ist, ist kein Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn die Zuständigkeit eines Gerichts prozessökonomisch wäre (Beschluss vom 5. Juli 2002 – BVerwG 7 AV 2.02 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 28). Ein Erfordernis für eine Entscheidung nach § 53 VwGO kann sich zwar dann ergeben, wenn eine mehrfache Zuständigkeit im Hinblick auf eine notwendige Streitgenossenschaft zumindest nicht fernliegt (Beschluss vom 22. November 1999 – BVerwG 11 AV 2.99 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 27). Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht aber hinsichtlich des Anspruches auf Erteilung einer Aussagegenehmigung nicht.
Rz. 7
Dass die Antragsteller entsprechend § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO nur gemeinsam prozessführungs- oder sachbefugt sind, machen sie nicht geltend. Es liegt auch kein Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft wegen einer notwendig einheitlichen Sachentscheidung im Sinne von § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 1. Alt ZPO vor. Dass den Klagen “ein inhaltlich identischer, austauschbarer Sachverhalt zugrunde liegt” – wie die Antragsteller geltend machen – ist für die Begründung einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht ausreichend. Die Identität des Streitgegenstandes ist zwar Voraussetzung für das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft, begründet sie aber allein noch nicht; entscheidend ist vielmehr, dass die in einem Verfahren ergehende Entscheidung eine Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung in anderen Verfahren hervorruft (Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzer, VwGO, § 64 Rn. 13). Diese Rechtsgemeinschaft muss sich auf den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – hier den Anspruch auf Erteilung einer Aussagegenehmigung – beziehen. Sie wird nicht schon dadurch begründet, dass alle angestrebten Aussagegenehmigungen Auswirkungen auf den Erfolg paralleler zivilgerichtlicher Verfahren haben. Dass nach dem Vortrag der Kläger zukünftig die parallelen Zivilrechtsstreitigkeiten dadurch zusammengeführt werden sollen, dass ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz durchgeführt wird, führt nicht dazu, dass gegenwärtig eine Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für die anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht. § 16 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes regelt Wirkungen des Musterentscheides für die Prozessgerichte, deren Entscheidung von der im Musterverfahren getroffenen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt, und für die ausgesetzten zivilrechtlichen Verfahren der im Musterverfahren Beigeladenen, nicht die Auswirkungen eines zivilgerichtlichen Verfahrens auf vorgelagerte verwaltungsgerichtliche Verfahren. Der Beschleunigungs- und Konzentrationszweck eines Kapitalanleger-Musterverfahrens wird dadurch erreicht, dass gleichgelagerte Fragen in Parallelverfahren vor erstinstanzlichen Zivilgerichten einheitlich durch ein Oberlandesgericht vorab geklärt werden. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch unterlaufen, dass anderen Gerichtsbarkeiten zugewiesene vorgelagerte Streitigkeiten nach den dort geltenden Prozessordnungen von unterschiedlichen Gerichten entschieden werden.
Unterschriften
Herbert, Dr. Heitz, Dr. Eppelt
Fundstellen