Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 26.03.2015; Aktenzeichen 9 S 517/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin ist u.a. Trägerin der „Akademie für Kommunikation. Privates zweijähriges Berufskolleg für Produktdesign” mit Sitz in Ulm. Hierbei handelt es sich um ein Berufskolleg im Sinne von § 12 SchG BW und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten (Schulversuchsbestimmungen vom 5. September 2005, 41-6623.21-00/36/1 – TAVO 2005). 2008 wurde das Kolleg als Ersatzschule genehmigt (§ 4 PSchG BW).
Rz. 2
Die Klägerin beantragte ohne Erfolg die Anerkennung (§ 10 PSchG BW) des Kollegs. Das Verwaltungsgericht hat ihre Verpflichtungsklage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof ihre Berufung zurückgewiesen. Das Kolleg erfülle nicht die Anforderung aus Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG BW).
Rz. 3
Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass die Lehrkräfte der Ersatzschule in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen.
Rz. 4
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 5
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rz. 6
1. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsurteil weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64 – (BVerfGE 27, 195) ab. Diese Rüge ist unbegründet.
Rz. 7
Das Berufungsurteil geht in Übereinstimmung mit dem genannten Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64 – BVerfGE 27, 195 ≪209≫) von der Annahme aus, das Institut der Anerkennung dürfe nicht dazu genutzt werden, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen. Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommene Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW hat der Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Qualitätssicherung für sachlich gerechtfertigt gehalten (UA S. 28). Er hat seiner Entscheidung die Auslegung des Beklagten zugrunde gelegt, wonach aufgrund dieser Vorschrift mindestens zwei Drittel der an der Schule unterrichtenden Lehrer die in der Vorschrift genannte Anstellungsfähigkeit besitzen müssen (UA S. 31).
Rz. 8
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält keinen Rechtssatz zu den Qualitätsstandards der Lehrer an den anerkannten Privatschulen. Noch enthält er den Rechtssatz, dass eine Forderung nach Anpassung anerkannter Ersatzschulen an die Einstellungsstandards für öffentliche Schulen zumindest dann die Ersatzschule in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zur Anpassung an die öffentlichen Schulen veranlasst, wenn der Staat sich – so wie im vorliegenden Fall durch § 10 Abs. 2 Satz 2 PSchG BW – zusätzlich rechtlich vorbehalten hat, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu bestimmen.
Rz. 9
Die Klägerin meint sinngemäß (Beschwerdebegründung S. 3 ff.), das Bundesverfassungsgericht habe in dem genannten Beschluss das Spezifikum der Anerkennung darin gesehen, dass der Staat gerade im Gegenzug zur Verleihung des Rechts, selbst nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und mit gleicher Außenwirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse auszustellen, die Ersatzschule einem Zwang zur Anpassung an Strukturen des öffentlichen Schulwesens unterwerfe, um auf diese Weise – anders als bei bloß genehmigten Ersatzschulen, deren Schüler eine staatliche „Externenprüfung” durchlaufen müssten – wenigstens eine vorgelagerte staatliche Qualitätssicherung vorzunehmen. Hieraus meint die Klägerin herleiten zu können, dass der Beschluss eine entsprechende Vorverlagerung – jedenfalls in Gestalt einer Anforderung wie derjenigen aus Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW – versperrt, sofern sich der Staat auch für den Fall einer erfolgten Anerkennung eine nachgelagerte Kontrolle hinsichtlich der Prüfungsdurchführung vorbehält.
Rz. 10
Ist ein vom Beschwerdeführer zur Begründung einer Abweichungsrüge herangezogener Rechtssatz nicht ausdrücklich oder zumindest sinngemäß von der herangezogenen Entscheidung aufgestellt, sondern wird er vom Beschwerdeführer aus dieser über gedankliche Zwischenschritte lediglich hergeleitet, ist der Rechtssatz nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig, jedenfalls sofern die vorgenommene Herleitung nicht zweifelsfrei logisch zwingend ist. Von letzterem kann hier keine Rede sein. Inwiefern aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu folgern ist, dass der Vorbehalt staatlicher Befugnisse in Bezug auf die Prüfungsdurchführung die Regelungsspielräume limitiert, über die der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen verfügt, ist unterschiedlichen Deutungen zugänglich.
Rz. 11
2. Das Vorbringen der Klägerin kann auch nicht im Gewand einer Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zum Erfolg führen (vgl. Beschwerdebegründung S. 12 ff.). Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es verstoße nicht gegen Art. 7 Abs. 4 GG, wenn die Anstellungsfähigkeit von mindestens zwei Drittel der Lehrkräfte für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen als Anerkennungsvoraussetzung gefordert werde, selbst wenn zugleich festgelegt sei, dass die Schulaufsichtsbehörde die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bestimme, erweist sich bei Zugrundelegung der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig als zutreffend und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens.
Rz. 12
Der Ersatzschulbegriff in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG umfasst nicht das Recht der Privatschule, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und mit gleicher Außenwirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu verteilen „Öffentlichkeitsrechte”). Die Verleihung von Öffentlichkeitsrechten, mit deren Wahrnehmung die Privatschule als Beliehene hoheitliche Funktionen ausübt, kann der Gesetzgeber von einer besonderen Anerkennung abhängig machen, auf die Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch gewährt und für deren Erteilung besondere, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehende Anforderungen im Landesrecht gestellt werden dürfen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule und die damit verbundene Verleihung der Öffentlichkeitsrechte von der Anpassung der Schule an Anforderungen abhängig machen, die für öffentliche Schulen gelten. Es liegt im Wesen der Öffentlichkeitsrechte, dass das für die Ersatzschulgenehmigung maßgebende Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64 – BVerfGE 27, 195 ≪201-209≫ und vom 11. Juni 1974 – 1 BvR 82/71 – BVerfGE 37, 314 ≪324≫; BVerwG, Urteile vom 18. November 1983 – 7 C 114.81 – BVerwGE 68, 185 ≪187 f.≫ und vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 – BVerwGE 112, 263 ≪270 f.≫). Auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG somit keinen Anspruch auf Anerkennung gewährt, dürfen die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile jedoch nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst würden (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64 – BVerfGE 27, 195 ≪208 f.≫).
Rz. 13
Zielt eine landesrechtliche Anerkennungsvoraussetzung wie hier Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW darauf ab, durch eine Verpflichtung der Ersatzschule auf Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Schuldienst einen Qualifikationsstandard des Lehrpersonals zu sichern, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen entspricht, wird die Ersatzschule nicht ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst. Eine solche Regelung bietet Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg der Schüler, der es zusammen mit weiteren Regelungen vertretbar erscheinen lässt, auf eine staatliche Kontrolle des Ausbildungserfolgs in Gestalt einer „Externenprüfung” zu verzichten. Dass auch alternative Mittel zur Sicherung eines hinreichenden Qualifikationsstandards des Lehrpersonals denkbar sind, macht das hier gewählte Mittel nicht sachwidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64 – BVerfGE 27, 195 ≪209≫ zur Gestaltung des Zulassungsverfahrens). Die Maßgabe, das Institut der Anerkennung nicht dazu zu benutzen, eine Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nicht gebotenen Umfang zu veranlassen, legt den Gesetzgeber nicht auf ein einzelnes Mittel fest, sondern belässt ihm Wahlmöglichkeiten.
Rz. 14
Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 GG kann nicht daraus hergeleitet werden, dass gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PSchG BW die Schulaufsichtsbehörde die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bestimmt. Selbst wenn man mit der Klägerin aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64 – als Grundsatz herleiten wollte, der Vorbehalt staatlicher Befugnisse in Bezug auf die Prüfungsdurchführung limitiere die Regelungsspielräume, über die der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen verfüge, wären jedenfalls die entsprechenden Grenzen unter den vorliegenden Umständen nicht überschritten.
Rz. 15
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die staatlichen Befugnisse, die hier in Rede stehen, substantiell begrenzt sind. In § 18 TAVO 2005 ist vorgesehen, dass dem Prüfungsausschuss Lehrkräfte der Schule angehören. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine andere Person als den Schulleiter bestimmen sowie neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TAVO 2005 aufgeführten schuleigenen Lehrkräften weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 Satz 3 TAVO 2005). Lehrkräfte der Schule sind somit im Prüfungsausschuss zwingend vertreten. Trifft die obere Schulaufsichtsbehörde nicht ausdrücklich eine gegenteilige Bestimmung, gehören dem Prüfungsausschuss keine schulfremden Personen an. Es kommt hinzu, dass die Leitung der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft obliegt (§ 19 Abs. 1 TAVO 2005), die schriftlichen Arbeiten von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren Fachlehrkraft bewertet werden (§ 19 Abs. 5 Satz 1 TAVO 2005), schuleigene Lehrkräfte regelmäßig eine ausschlaggebende Rolle in der Durchführung praktischer und mündlicher Prüfungen spielen (vgl. § 18 Abs. 3 TAVO 2005) und die sog. Anmeldenoten überwiegend zu einem Drittel in die Endnoten einfließen (§ 22 Abs. 2 TAVO 2005) bzw. in Fächern, in denen nicht geprüft wurde, als Endnoten in das Zeugnis übernommen werden (§ 22 Abs. 3 TAVO 2005).
Rz. 16
Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen tritt hervor, dass der Schule ein weitreichendes Maß an Eigenverantwortung und autonomer Handlungsbefugnis im Rahmen der Prüfungsdurchführung verbleibt, so dass von einer „Staatlichkeit der Prüfung” (vgl. Beschwerdebegründung S. 15) nicht die Rede sein kann. Eine Limitierung der Regelungsspielräume des Gesetzgebers hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen dergestalt, dass im vorliegenden Fall kein Raum für eine Vorschrift wie Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW verbliebe, wäre danach nicht gerechtfertigt. Der Standpunkt des Verordnungsgebers, es sei ungeachtet der Bestimmungsbefugnis aus § 10 Abs. 2 Satz 2 PSchG BW sachlich geboten, die Ersatzschule auf die Standards der Personaleinstellung des öffentlichen Schuldienstes zu verpflichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 17
Unabhängig hiervon ist zu vergegenwärtigen, dass der Ersatzschule ungeachtet der in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG BW normierten Anforderungen substantielle Möglichkeiten der Selbstbestimmung – insbesondere in methodischdidaktischer Hinsicht – verbleiben. Zudem erzeugt selbst die hier in Rede stehende Anforderung aus Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW insofern nur einen begrenzten Anpassungsdruck, als sie nach der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Auslegung eine Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst für lediglich zwei Drittel der Lehrkräfte vorschreibt. Der anerkannten Ersatzschule verbleibt danach, wie im Berufungsurteil näher ausgeführt ist (UA S. 31), ein höheres Maß an personalwirtschaftlicher Flexibilität als den öffentlichen Schulen.
Rz. 18
3. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht der von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu, ob es „gegen die Selbstbindungs- bzw. Tatbestandswirkung der Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 35 LVwVfG (verstößt), wenn die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 5 Abs. 3 PSchG) trotz bestandskräftiger Genehmigung (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 4 Abs. 1 PSchG) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) geprüft werden” (Beschwerdebegründung S. 10). Insoweit genügt der Hinweis, dass die in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW normierte Anforderung nicht für die Genehmigung von Ersatzschulen gilt, bei denen sich § 5 PSchG BW in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG mit der weniger weitreichenden Forderung begnügt, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht.
Rz. 19
4. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt ferner nicht den drei von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu, ob – wie vom Verwaltungsgerichtshof jeweils angenommen (UA S. 20 ff.) – die Regelung in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW auf Verordnungsebene getroffen werden durfte, ob sie auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruht und ob sie deren Grenzen einhält (vgl. Beschwerdebegründung S. 16 ff.).
Rz. 20
Hinsichtlich der letztgenannten Frage folgt dies bereits daraus, dass sie ausschließlich das irrevisible (§ 137 Abs. 1 VwGO) Landesrecht betrifft. Dieser Einwand ist der Klägerin im Übrigen auch entgegenzuhalten, soweit sie dem Verwaltungsgerichtshof vorhält, von einem fehlerhaften Verständnis des § 10 Abs. 1 PSchG BW ausgegangen zu sein (Beschwerdebegründung S. 17 f.).
Rz. 21
In Bezug auf die beiden erstgenannten Fragen ist der Beschwerdebegründung lediglich die Auffassung der Klägerin zu entnehmen, dass Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW gegen bundesverfassungsrechtliche Maßgaben in Gestalt der sog. Wesentlichkeitslehre (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 – BVerfGE 98, 218 ≪251≫) sowie in Gestalt der rechtsstaatlichen Vorgaben zu Bestimmtheit und Regelungsdichte landesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1981 – 1 BvR 640/80 – BVerfGE 58, 257 ≪277≫ und vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96 – BVerfGE 102, 197 ≪222≫; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01 – BVerwGE 116, 347 ≪349≫) verstoße. Hingegen ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen – und für den Senat auch nicht ersichtlich –, inwiefern die genannten bundesverfassungsrechtlichen Maßgaben ihrerseits einen Klärungsbedarf mit über den Einzelfall hinausweisender Tragweite aufwerfen könnten, der aus Anlass des vorliegenden Falls im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts aufgelöst werden könnte (vgl. zu diesem prozessualen Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 – 6 BN 2.99 – NVwZ-RR 2000, 339 f.). Unabhängig hiervon ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht beide Fragen in Bezug auf die Regelung unter Buchstabe d von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG BW bereits bejaht hat (BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 – 7 C 114.81 – BVerwGE 68, 185 ≪186≫). Es ist für den Senat nicht ersichtlich, warum in Bezug auf die Regelung unter Buchstabe f der Vorschrift anders zu entscheiden sein sollte.
Rz. 22
5. Schließlich kommt der Frage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob das beklagte Land Ersatzschulträger wie die Klägerin dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass es die Möglichkeit zur Einstellung sog. Direkteinsteiger mit laufbahnqualifizierender Zusatzausbildung anhand einer „Positivliste” bestimmt, die lediglich einen fächerspezifischen Lehrermangel öffentlicher Schulen und nicht auch der Ersatzschulen wiederspiegelt (vgl. Beschwerdebegründung S. 21 ff.). Aus dem Berufungsurteil geht hervor, dass sog. Direkteinsteiger, die von Ersatzschulen eingestellt werden, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bei Anwendung von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW nur dann auf die von dieser Vorschrift für die Anerkennung geforderte zwei Drittel-Quote anzurechnen sind, sofern ihr Fach unter die „Positivliste” fällt (UA S. 32).
Rz. 23
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Ausgestaltung der „Positivliste” durch den Beklagten eine rechtlich maßgebliche Rolle für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren der Klägerin spielen könnte. Jedenfalls ist ihrer Beschwerde auch in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass diese sich auf die Behauptung einer Verletzung der genannten Grundrechte beschränkt, d.h. dem Berufungsurteil Subsumtionsfehler anlastet, nicht aber ausführt, inwiefern die herangezogenen Maßstabsnormen ihrerseits Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, die durch vorliegende höchstrichterliche Judikate nicht bereits hinreichend geklärt sind.
Rz. 24
Unabhängig hiervon ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch deshalb nicht gegeben, weil eine grundrechtswidrige Benachteiligung von Ersatzschulen aufgrund der „Positivliste” vom Verwaltungsgerichtshof eindeutig zutreffend verneint worden ist und die Frage daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf.
Rz. 25
Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen vor, dass mit der „Positivliste” den Ersatzschulen Einstellungsbedürfnisse abgesprochen würden, die von denjenigen vergleichbarer öffentlicher Schulen abwichen; trete bei Ersatzschulen ein Lehrermangel in anderen Fächern als bei öffentlichen Schulen auf, sei ihnen durch die „Positivliste” nicht geholfen, da diese nur den fächerspezifischen Lehrermangel öffentlicher Schulen abbilde (Beschwerdebegründung S. 22 ff.).
Rz. 26
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, es sei weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich der Bedarf von Ersatzschulen im Hinblick auf „Mangelfächer” in relevantem Umfang von dem vergleichbarer Schulen unterscheide, zumal alle Schulträger ihren Personalbedarf auf einem einheitlichen Markt decken würden (UA S. 32). Diese Feststellungen sind von der Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden. Ihre gegen diese Feststellungen vorgebrachten Einwände (Beschwerdebegründung S. 23 f.) genügen weder den Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge, noch belegen sie einen Verstoß der Vorinstanz gegen den Überzeugungsgrundsatz.
Rz. 27
Auch in diesem Zusammenhang ist im Übrigen mit in Rechnung zu stellen, dass nach der im Berufungsurteil zugrunde gelegten Auslegung von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW eine Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst von lediglich zwei Drittel der Lehrkräfte der Ersatzschule gefordert ist, so dass deren personalwirtschaftliche Flexibilität ohnehin bereits höher als diejenige öffentlicher Schulen ist (s.o.).
Rz. 28
6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 29
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Neumann, Dr. Heitz, Hahn
Fundstellen