Entscheidungsstichwort (Thema)

Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung

 

Normenkette

VwGO § 11 Abs. 3 Sätze 1, 3; VwVfG § 36 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BVerwG (Beschluss vom 29.03.2022; Aktenzeichen 4 C 4.20)

 

Tenor

Der 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hält an seiner Rechtsauffassung, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 19), nicht fest.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15547273

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