Entscheidungsstichwort (Thema)
Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung
Normenkette
VwGO § 11 Abs. 3 Sätze 1, 3; VwVfG § 36 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hält an seiner Rechtsauffassung, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 19), nicht fest.
Fundstellen
Dokument-Index HI15547273 |
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