Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. vereinfachtes Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine bei erstmaliger Befassung mit der Sache vom Berufungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung steht einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO nicht entgegen, wenn nach Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Bezug auf den Verfahrensabschnitt nach der Zurückverweisung erfüllt sind.
Normenkette
VwGO § 130a; EntlG Art. 2 § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 20.11.2003; Aktenzeichen 12 UE 2543/03.A) |
VG Wiesbaden (Entscheidung vom 21.06.1996; Aktenzeichen VII/1 E 5438/92) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sind entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
Die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts frage voraus. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Weigerung, das Amt eines Dorfschützers in der Türkei zu übernehmen und deshalb inhaftiert worden zu sein, zu einer landesweiten Verfolgung führt (Beschwerdebegründung S. 2), ist keine Rechtsfrage, sondern zielt auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in der Türkei, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Auch das weitere Beschwerdevorbringen führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Problematik. Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Berufungsgerichts. Die Beschwerde verkennt offenbar den Unterschied zwischen einer die Berufungszulassung rechtfertigenden grundsätzlichen Bedeutung, die Tatsachenfragen umfasst, und der auf Rechtsfragen beschränkten Grundsatzprüfung durch das Revisionsgericht. Denn sie beruft sich insoweit auf den “Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Ziff. 1 AsylVfG” (Beschwerdebegründung S. 6), der nur die Zulassung der Berufung, nicht aber der Revision betrifft.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht trotz schriftsätzlich dargelegter Einwände des Klägers ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, zeigt aber nicht auf, dass die Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a VwGO hier verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Ob das Berufungsgericht den ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, etwa Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Einer Entscheidung nach § 130a VwGO steht hier insbesondere nicht der von der Beschwerde angeführte Umstand entgegen, dass vor dem Berufungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Diese war vom Berufungsgericht vor Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2003 durchgeführt worden. Die Zurückverweisung “zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung” (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) enthielt keine der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO unterliegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zum weiteren Verfahren durch das Berufungsgericht. Vielmehr wird durch die Zurückverweisung das Verfahren vor dem Berufungsgericht in der Lage wieder eröffnet, in der es sich zu der Zeit befand, als die Verhandlung vor dem Ergehen des angefochtenen Urteils geschlossen wurde. Eine Entscheidung im Beschlussverfahren ist unabhängig von der Verfahrensweise des Berufungsgerichts vor Zurückverweisung dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen in dem neuen, durch die Zurückverweisung eröffneten Verfahrensabschnitt erfüllt sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für Art. 2 § 5 Abs. 1 Entlastungsgesetz vom 31. März 1978 (BGBl I 446) – EntlG –, die Vorläufervorschrift des § 130a VwGO, entschieden (vgl. Beschluss vom 5. August 1980 – BVerwG 4 B 114.80 – NJW 1981, 935). Schon in der damaligen Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass es nach Aufhebung des Berufungsurteils grundsätzlich einer neuen mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 1 VwGO bedarf, es sei denn dieses Erfordernis entfällt aufgrund der allgemein dafür geltenden prozessualen Voraussetzungen. Hierzu zählen nunmehr diejenigen des § 130a VwGO ebenso wie damals die des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung von § 130a VwGO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 2809) die Entscheidungsmöglichkeit der Oberverwaltungsgerichte im Beschlussverfahren in Dauerrecht überführt und zugleich den Anwendungsbereich der Vorschrift gegenüber Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG erweitert, indem von diesem Verfahren nunmehr auch über den Zeitpunkt der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Anordnung einer Beweiserhebung hinaus Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu Beschluss vom 16. Juni 1999 – BVerwG 9 B 1084.98 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40, S. 18 f.). Mit der Regelung in § 130 a VwGO sollte den Oberverwaltungsgerichten nach dem Willen des Gesetzgebers das notwendige Instrument an die Hand gegeben werden, um “eindeutig aussichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu erledigen” (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 27. April 1990, BTDrucks 11/7030, S. 31). Den Wegfall der in der Vorläufervorschrift im Entlastungsgesetz noch enthaltenen zeitlichen Grenze hat er für den Gerichtsbescheid, dessen Regelung insoweit entsprechend erfolgte, damit begründet, dass die Erledigung einer Streitsache in diesem vereinfachten Verfahren sich nicht selten auch dann noch als sachgerecht anbietet, “wenn bereits eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat” (a.a.O. S. 26). Es würde dem Zweck der Verstetigung und Erweiterung der Möglichkeiten der Oberverwaltungsgerichte, im Beschlussverfahren zu entscheiden, zuwiderlaufen, wenn eine in einem früheren Verfahrensstadium durchgeführte mündliche Verhandlung eine Sperrwirkung für eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO entfaltete. Das gilt jedenfalls für den Fall der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (so im Ergebnis auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 130a Rn. 1; Eichberger in: Schoch u.a., § 144 VwGO Rn. 111; vgl. ferner Seibert in: Sodann/Ziekow, § 130a Rn. 17; Kopp/Schenke, 13. Aufl., § 130a Rn. 7; Bader u.a., 2. Aufl., § 130 a Rn. 12; a.A. Happ in: Eyermann, 11. Aufl., § 130 a Rn. 6; Meyer-Ladewig in: Schoch u.a., § 130a Rn. 6).
Ein Ermessensfehler des Gerichts ergibt sich nicht aus dem von der Beschwerde hierfür herangezogenen Umstand, dass der Berichterstatter, vor dem der Kläger am 22. Mai 2001 als Partei vernommen wurde, dem nach § 130a VwGO entscheidenden Senat nicht mehr angehörte. Zwar beruft sich die Beschwerde darauf, dass sich aufgrund dieses Umstandes keiner der entscheidenden Richter mehr ein persönliches Bild von der Glaubwürdigkeit des Klägers habe machen können. Sie legt aber nicht schlüssig dar, inwiefern es für die Entscheidung auf eine solche auf dem persönlichen Eindruck beruhende Glaubwürdigkeitsbeurteilung ankam. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt, wie es sich aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dem Verwaltungsgericht sowie aufgrund des Protokolls über seine Vernehmung durch den damaligen Berichterstatter des Berufungsgerichts ergab (UA S. 23). Allerdings hat es aufgrund der Würdigung der in das Verfahren eingeführten Auskunftslage weder festgestellt, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist noch dass ihm eine asylrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei droht (UA S. 23 – 73). Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen eine persönliche Anhörung des Klägers hätte aufdrängen müssen. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde genannten Umstand, dass der Kläger bei einer persönlichen Anhörung das Gericht hätte überzeugen können, dass sich u.a. aus dem Zusammenhang mit der dreimonatigen Inhaftierung seines Bruders auch bei ihm ein “stärkerer Verdacht auf PKK-Unterstützung” ergeben habe (Beschwerdebegründung S. 2). Denn das Berufungsgericht hat diesen Vortrag seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt (UA S. 22 f.), ohne dadurch jedoch zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich einer dem Kläger drohenden Verfolgungsgefahr zu gelangen. Unabhängig davon macht die Beschwerde auch insoweit nicht ersichtlich, weshalb in diesem Zusammenhang – über einen entsprechenden Vortrag hinaus – eine persönliche Anhörung des Klägers erforderlich gewesen sein soll.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83b AsylVfG n.F.) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen
DÖV 2005, 297 |
VR 2005, 179 |
AuAS 2005, 32 |
BayVBl. 2005, 767 |
DVBl. 2005, 254 |