Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 26.07.2018; Aktenzeichen 16b D 18.1459) |
VG Ansbach (Entscheidung vom 27.02.2018; Aktenzeichen AN 12a D 16.02081) |
Gründe
Rz. 1
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und § 69 BDG) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Rz. 2
1. Der 1956 geborene Beklagte steht als Regierungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Klägerin. Mit Urteil vom 20. März 2017 wurde er wegen Untreue in drei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte war beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bereich Finanzen und Haushalt tätig und hatte durch die Schaffung fiktiver Nutzer in dem behördlichen Buchhaltungssystem bewirkt, dass insgesamt 33 987,74 € auf sein eigenes Girokonto überwiesen wurden. Bei der Strafzumessung ging das Strafgericht zugunsten des Beklagten wegen seines massiven Alkoholmissbrauchs zu den Tatzeiten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB aus. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 30. Mai 2018 zugestellt. Am 3. Juli 2018 legte zunächst der Beklagte persönlich Berufung ein. Sein Bevollmächtigter legte am 16. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 3
Die Berufung sei unzulässig, weil die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht eingehalten sei. Das Vorbringen des Beklagten erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Beklagte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei. Das Verschulden seines Bevollmächtigten sei dem Beklagten zuzurechnen. Der Bevollmächtigte hätte sich mit der fehlenden Reaktion des Beklagten auf sein Schreiben vom 30. Mai 2018 nicht zufrieden geben dürfen. Er wäre gehalten gewesen, beim Beklagten nochmals ausdrücklich wegen der Weiterverfolgung seiner Rechte Rückfrage zu halten. Denn er habe im Kanzleibetrieb mit der Webakte einen elektronischen Datenaustausch genutzt. Dementsprechend hätte er eine Lesebestätigung von dem von ihm genutzten System anfordern müssen. Dies organisatorisch sicherzustellen habe der Bevollmächtigte unterlassen. Zudem wäre es dem Bevollmächtigten nach der ihm erteilten Prozessvollmacht ohne weiteres möglich gewesen, nach Ausbleiben einer Reaktion des Beklagten auf die Nachricht vom 30. Mai 2018 vorsorglich fristwahrend Berufung einzulegen.
Rz. 4
2. Aus den vom Beklagten in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen, auf deren Prüfung das Revisionsgericht beschränkt ist, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 69 BDG) zugelassen werden.
Rz. 5
Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,
"ob ein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO handelt, wenn er bei der Kommunikation mit seinem Mandanten mittels einer elektronischen Kommunikationsplattform, die keine Empfangs-/Lesebestätigung vorsieht, nicht bei seinem Mandanten wegen der Einlegung eines Rechtsmittels nochmals nachfragt, nachdem sich der Mandant innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht geäußert hat".
Rz. 6
Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie sich nur auf eine von mehreren Erwägungen des Berufungsgerichts bezieht, die jeweils eigenständig seine Auffassung tragen, der Bevollmächtigte des Beklagten habe hinsichtlich der Monatsfrist zur Einlegung der Berufung schuldhaft gehandelt und der Beklagte müsse sich das Verschulden seines bevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 VwGO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Rz. 7
Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11, vom 20. August 1993 - 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier.
Rz. 8
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich des Merkmals des Verschuldens des Bevollmächtigten i.S.v. § 60 VwGO unter Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. März 1984 - 9 B 15204.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 137 S. 33 m.w.N.) selbstständig tragend darauf abgehoben, der Rechtsanwalt des Beklagten hätte ungeachtet des Ausbleibens einer Antwort des Beklagten auf sein Schreiben vom 30. Mai 2018 vorsorglich selbst fristwahrend Berufung einlegen müssen. Denn der Bevollmächtigte sei nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt gewesen. Diese schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht seines Bevollmächtigten müsse sich der Beklagte wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Hinsichtlich dieser selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verschulden des Bevollmächtigten wird in der Beschwerdebegründung keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Rz. 9
3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs leidet auch nicht an dem vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 69 BDG).
Rz. 10
Der Beklagte bringt vor, das Berufungsgericht hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist stattgeben müssen. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten genutzte Kommunikationsplattform sehe die Möglichkeit einer Lesebestätigung gerade nicht vor. Es sei nicht erkennbar, ob die Nachricht beim Empfänger angekommen sei oder der Empfänger eine automatische Benachrichtigung per E-Mail erhalten habe. Die ausgebliebene Rückmeldung des Beklagten habe der Bevollmächtigte dahingehend interpretiert, dass der Beklagte kein Rechtsmittel einlegen wolle. Der Versuch der Kontaktaufnahme am letzten Tag der Frist sei gescheitert. Wegen der mit einer Berufung verbundenen Kosten habe der Bevollmächtigte von einer fristwahrenden Berufungseinlegung abgesehen.
Rz. 11
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt der Prozessbevollmächtigte seine Sorgfaltspflicht schuldhaft, wenn er von der ihm durch die Prozessvollmacht eröffneten Möglichkeit der vorsorglich fristwahrenden Einlegung eines Rechtsbehelfs keinen Gebrauch macht. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war es dem Bevollmächtigten nach der Prozessvollmacht vom 17. März 2016 ohne weiteres möglich, selbst Berufung einzulegen. Gerade bei Ausbleiben einer Antwort des Mandanten auf eine entsprechende Anfrage des Bevollmächtigten muss dieser die für alle Instanzen geltende Prozessvollmacht in diesem Sinne nutzen, die ihn auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1984 - 9 B 15204.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 137 S. 33 m.w.N. und vom 25. Juni 2001 - 8 B 70.01 - juris Rn. 4).
Rz. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 Satz 1 BDG erhoben werden.
Fundstellen
Haufe-Index 13041915 |
FuBW 2019, 931 |
FuHe 2019, 711 |
FuNds 2019, 743 |