Verfahrensgang

Hessischer VGH (Aktenzeichen 12 UE 2729/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie benennt keinen Revisionszulassungsgrund ausdrücklich; die der Sache nach geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

Die Beschwerde wirft die Frage auf, „wie die Nichtableistung des Wehrdienstes in der Türkei durch kurdische Wehrpflichtige asylrechtlich zu bewerten ist, wenn die Nichtableistung des Wehrdienstes allein deshalb erfolgt, weil ein kurdischer Wehrpflichtiger nicht bereit ist, in den kurdischen Siedlungsgebieten gegen seine Landsleute eingesetzt zu werden”. Abgesehen davon, daß die Beschwerde damit keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet, würde sich der angesprochene Fragenkomplex in einem Revisionsverfahren auch deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht die vorausgesetzte tatsächliche Feststellung, daß kurdische Wehrpflichtige in den kurdischen Siedlungsgebieten gegen ihre Landsleute eingesetzt werden, in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen hat (UA S. 71). Die von der Beschwerde hierzu vorgebrachten neuen Tatsachen können im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ebensowenig wie in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die von der Beschwerde weiter angesprochene Frage, ob Wehrdienstentzieher kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei anders behandelt werden als sonstige türkische Staatsangehörige, zu der das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellung getroffen hat (UA S. 71).

Unabhängig hiervon ist die Asylerheblichkeit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in der Rechtsprechung des beschließenden Senats im allgemeinen rechtsgrundsätzlich geklärt (Beschluß vom 10. September 1999 – BVerwG 9 B 7.99 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 216 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Hund, Richter, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567085

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