Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentümergebrauch. Gebührenbemessung. Gewässerausbau. Gewässerbenutzung. Gleichheitssatz. Grundsatzrüge. Kieswäsche. Kühlwasser. Lenkungsziel. nicht-steuerliche Abgabe. Normenklarheit. Rahmengesetzgebung. Ressourcennutzungsentgelt. Sondervorteil. Verweisung. Wasserentnahmeentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft.
2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt.
3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar.
4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht.
Normenkette
WHG § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 6, Abs. 3 S. 1, § 24 Abs. 1 S. 1; WasEG (NRW) § 1 Abs. 1-2, § 2 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen 9 A 1385/08) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.03.2008; Aktenzeichen 8 K 3982/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 147 173,58 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rz. 2
1. Die Frage,
“Verstößt eine Auslegung gegen Bundesrecht, die eine landesrechtliche Vorschrift über die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung der Ressource Wasser nur deswegen ohne Rücksicht auf Bestimmungen des WHG interpretiert, weil der Entgelttatbestand keine “förmliche” Bezugnahme auf Regelungen des WHG enthält, obwohl der Landesgesetzgeber die positiven Legaldefinitionen der Benutzungstatbestände des WHG (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG) wörtlich in den Entgelttatbestand übernommen und wegen der damit systematisch untrennbar verbundenen negativen Legaldefinition des WHG (hier: § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG) auch die grundlegende Unterscheidung zwischen Gewässerbenutzung und Gewässerausbau zum Gegenstand des Entgelttatbestands gemacht hat?”
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 3
a) Soweit es um die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG) als solche geht, handelt es sich um keine Frage des revisiblen Rechts. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die vorgenannte landesrechtliche Bestimmung teilweise wörtlich Begrifflichkeiten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) aufgreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind durch Regelungen in den landesrechtlichen Gesetzen in Bezug genommene Vorschriften von Bundesgesetzen nicht dem Bundesrecht, sondern dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zuzurechnen (vgl. Beschlüsse vom 8. August 2008 – BVerwG 9 B 31.08 – juris Rn. 4, vom 17. Dezember 2004 – BVerwG 9 B 47.04 – juris Rn. 6 und vom 10. August 2007 – BVerwG 9 B 19.07 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 6, jeweils zu Verweisen auf die Abgabenordnung in Kommunalabgabengesetzen). Landesrecht wird auch dann nicht zu Bundesrecht, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich übereinstimmt oder zur Ausfüllung eines Rahmengesetzes des Bundes ergangen ist (Beschlüsse vom 10. September 1999 – BVerwG 6 BN 1.99 – Buchholz 406.401 § 14 BNatSchG Nr. 1 und vom 13. November 1995 – BVerwG 4 B 236.95 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 5). Etwas anderes kommt nur in den Fällen einer “unechten” Verweisung in Betracht, in denen der Landesgesetzgeber eine bundesrechtliche Regelung lediglich zum Anknüpfungspunkt einer eigenen Regelung macht, ohne sie in sein Recht zu rezipieren. Eine solche unechte Verweisung liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vor. Maßgeblich ist insoweit die Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen durch das Berufungsgericht (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO; siehe auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 50). Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des WasEG zu dem Ergebnis gekommen, dass sich in den die Entgeltpflicht begründenden Normen des nordrhein-westfälischen Landesrechts keine Bezugnahme auf die bundesrechtlichen Vorschriften finde, die für die Auslegung des § 1 Abs. 1 WasEG einen Rückgriff auf § 3 Abs. 3 WHG zulasse. Damit fehlt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts im hier interessierenden Zusammenhang schon an einer Verweisung auf das Bundesrecht.
Rz. 4
b) Die Grundsatzrüge lässt sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, Bundesrecht gebiete eine Auslegung des landesrechtlichen Entgelttatbestandes unter Beachtung der Unterscheidung zwischen Gewässerbenutzung und Gewässerausbau im WHG, weil die Übernahme der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG in den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG in Ausfüllung von Rahmenrecht erfolgte. Die Frage, ob die landesrechtliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 WasEG mit der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 3 WHG vereinbar ist, verleiht der Sache keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf. Ein solcher könnte sich nur ergeben, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würde. Aus diesem Grund müsste im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern diese Normen noch klärungsbedürftig sind und warum der zu ihnen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch keine hinreichenden Aussagen zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, zu entnehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 2007 – BVerwG 10 B 56.06 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 und vom 5. November 2001 – BVerwG 9 B 50.01 – NVwz-RR 2002, 217). Ein solcher Klärungsbedarf ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen. Im Gegenteil lässt sich hier auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens die Aussage treffen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 WasEG die rahmenrechtlichen Vorgaben nicht verletzt hat.
Rz. 5
Die Argumentation der Beschwerde, mit der Übernahme der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG in § 1 Abs. 1 WasEG sei systematisch zwingend auch die negative Legaldefinition in § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG, der zufolge Maßnahmen des Gewässerausbaus keine Gewässerbenutzungen darstellten, in das Landesrecht übernommen worden, berücksichtigt nicht hinreichend, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG der Abgrenzung der im Wasserhaushaltsgesetz geregelten Tatbestände des Benutzens, der Unterhaltung und des Ausbaus eines Gewässers dient und damit das Ziel verfolgt, die verschiedenen Rechtsinstitute, die hinsichtlich ihrer materiell-rechtlichen Zulässigkeit sowie dem Verfahren und der Form ihrer Zulassung unterschiedlichen Regelungen folgen, im Bereich möglicher Überschneidungen jeweils nur einem Rechtsregime zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 – BVerwG 7 C 3.07 – Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 5 Rn. 20). Anknüpfungspunkt des die Entgeltpflicht regelnden § 1 Abs. 1 WasEG ist hingegen nach der Auslegung durch das Berufungsgericht die Abschöpfung des Sondervorteils, der dem Einzelnen durch die Wasserentnahme zufließt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht daher weder eine rahmenrechtliche Pflicht des Landesgesetzgebers zur vollständigen Übernahme der Legaldefinitionen in § 3 WHG in das Wasserentnahmeentgeltgesetz noch lässt sich eine solche aus dem Grundsatz der Folgerichtigkeit oder mit Hinweis darauf herleiten, das WasEG sei integraler Bestandteil der im Wasserwirtschafts- bzw. Wasserhaushaltsrecht geregelten Gewässerbewirtschaftung.
Rz. 6
2. Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“Verstößt § 1 Abs. 1 WasEG NRW in der Auslegung des Berufungsgerichts, nach der über Benutzungen hinaus auch Maßnahmen des Gewässerausbaus der Entgeltpflicht unterliegen, gegen die aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsätze der Normenklarheit und Normenwahrheit?”
bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie betrifft ebenfalls die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundes(verfassungs)recht, ohne dass ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar wäre. Im Gegenteil lässt sich auch diese Frage ohne Weiteres an Hand der Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.
Rz. 7
Die Beschwerde kritisiert, dass die Ausdehnung der Entgeltpflicht über die im Entgelttatbestand genannten Benutzungen hinaus auf Maßnahmen des Gewässerausbaus einer ausdrücklichen normativen Regelung bedurft hätte. Der Landesgesetzgeber sei zwar nicht gehindert, selbstständig über die Reichweite eines Entgelttatbestandes zu befinden. Weiche er aber trotz wörtlicher Übernahme der Legaldefinition für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG von dem Grundsatz ab, Ressourcennutzungsentgelte auf Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG zu beschränken, sei es verfassungsrechtlich geboten, dies ausdrücklich zu regeln.
Rz. 8
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 ≪263≫; Beschlüsse vom 9. August 1995 – 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229/95, 1 BvR 534/95 – BVerfGE 93, 213 ≪238 ≫ und vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 – BVerfGE 110, 370 ≪396≫). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Gebührenrechts nimmt ihr noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 C 4.04 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/61 – BVerfGE 21, 209 ≪215≫, vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 – BVerfGE 78, 205 ≪212≫ und vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 – BVerfGE 79, 106 ≪120≫). Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O. Rn. 49 m.w.N.). Soweit die Beantwortung der Auslegungsfragen “spezielle Rechtskenntnisse” voraussetzt, schließt dies nicht aus, dass nicht zuletzt durch die sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Gebührenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit geschaffen und eine willkürliche Handhabung der behördlichen Gebührenerhebung verhindert wird (Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O. Rn. 50).
Rz. 9
Hiervon ausgehend muss sich die Beschwerde entgegenhalten lassen, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung keinen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze erkennen lässt. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm sowie unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts untersucht, ob es – wie von der Klägerin behauptet – von Bedeutung ist, dass die Entnahme des Wassers im Rahmen des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers erfolgt ist. Es hat sich dabei auch eingehend mit der von der Klägerin zur Stützung ihrer Position herangezogenen Rechtslage nach dem Berliner Wassergesetz auseinander gesetzt und die Unterschiede zu derjenigen in Nordrhein-Westfalen herausgearbeitet. Es hat darüber hinaus ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass die Entnahmetatbestände im Lichte des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG auszulegen seien, kein Anhaltspunkt dafür bestehe, Maßnahmen des Gewässerausbaus von der Entgeltpflicht auszunehmen. Dies hat das Berufungsgericht mit den unterschiedlichen Regelungszielen des WHG einerseits und des WasEG andererseits begründet. Soweit die Beschwerde eine andere Auslegung des § 1 Abs. 1 WasEG für geboten hält, mag dies, ohne dass es im Einzelnen geprüft und vertieft werden müsste, ebenfalls ein (noch) vertretbares Auslegungsergebnis darstellen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis sei unvertretbar und damit willkürlich.
Rz. 10
3. Auch die Frage,
“Verstößt § 1 Abs. 1 WasEG NRW in der Auslegung des Berufungsgerichts, nach der über Benutzungen hinaus auch Maßnahmen des Gewässerausbaus der Entgeltpflicht unterliegen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in Ermangelung eines Rechts zur Entnahme bei Maßnahmen des Gewässerausbaus kein abschöpfungsfähiger Sondervorteil eintritt?”
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Dem Normgeber kommt bei der Gebührenbemessung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die ihm durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 20. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 7.00 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8). Ob solche Gründe vorliegen, ist nicht nur im Wesentlichen eine der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugängliche Frage des Einzelfalls, sondern hängt auch maßgeblich von den landesrechtlichen und deswegen (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) irrevisiblen Vorgaben für die Ausgestaltung der Gebührenregelung ab (Urteil vom 20. Dezember 2000 a.a.O.; Beschluss vom 28. August 2008 – BVerwG 9 B 41.08 – Rn. 5 juris). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass es für die Erfüllung des Entgelttatbestandes unerheblich sei, “ob die Entnahme des Wassers gemäß § 1 Abs. 1 WasEG zugleich eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstellt” (UA S. 16). Ebenso sei es für die Begründung der Entgeltpflichtigkeit ohne rechtliche Bedeutung, “ob die Entnahme im Rahmen des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers erfolgt” (UA S. 16) sei. Maßgeblich sei allein die Frage, ob das Wasser nach dessen Entnahme zu irgendeinem Zweck verwendet werde (UA S. 17). Dies bejaht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die mit dem entnommenen Wasser durch die Klägerin vorgenommene Kieswäsche (UA S. 18). Diese für ein Revisionsverfahren bindende Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen hätte die Beschwerde ihrer Fragestellung zugrunde legen müssen. Stattdessen geht sie in ihrer Grundsatzrüge davon aus, dass der Gesetzgeber des WasEG den Begriff des Sondervorteils festgelegt habe, indem er “die Benutzungstatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG wörtlich in den Entgelttatbestand übernommen hat, ohne Maßnahmen des Gewässerausbaus einzubeziehen” (Beschwerdebegründung S. 39). Daraus leitet die Beschwerde ab, ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil liege nach der Konzeption des Gesetzes nur vor, wenn ein Recht zur Entnahme bestehe, woran es bei Maßnahmen des Gewässerausbaus fehle. Dies entspricht nicht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
Rz. 11
4. Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerde formulierten Frage,
“Verstößt § 1 Abs. 1 WasEG NRW in der Auslegung des Berufungsgerichts, nach der über Benutzungen hinaus auch Maßnahmen des Gewässerausbaus der Entgeltpflicht unterliegen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW neben dem erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nicht auch eine entsprechende Befreiung von der Entgeltpflicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus vorgesehen ist?”
besteht ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die Frage dürfte schon nicht entscheidungserheblich sein, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 3) die Entnahme von Wasser und die Wiedereinleitung von Brauchwasser zum Zwecke der Kieswäsche durch die Klägerin aufgrund einer Erlaubnis der unteren Wasserbehörde und damit gerade nicht im Rahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs erfolgt. Abgesehen davon sind die aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsätze, nach denen sie sich beantwortet, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Rz. 12
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Auslegung des Berufungsgerichts könne zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem führen, was insbesondere auf die vorliegend interessierende Kieswäsche zutreffe, geht sie von einem unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab aus. Der Klägerin ist mit dem Zugriff auf das Grundwasser und der Nutzung des Wassers zur Kieswäsche ein Sondervorteil verschafft worden, der ihre Heranziehung zu der Abgabe rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 – BVerfGE 93, 319 ≪345 f.≫). Die Heranziehung der Klägerin zu dem Entgelt ist auch nicht deshalb gleichheitswidrig, weil neben dem (unbedenklichen) Eigentümergebrauch nicht auch Maßnahmen des Gewässerausbaus von der Entgeltpflicht befreit sind. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privilegierung des Eigentümergebrauchs kommt es nur darauf an, ob insoweit regelmäßig von einem geringerem Lenkungsbedarf ausgegangen werden kann. Nur wenn dies nicht zuträfe, wäre die Privilegierung des Eigentümergebrauchs unter dem Gesichtspunkt einer gleichheitswidrigen Belastung bzw. Entlastung zu beanstanden (vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 – BVerwG 7 C 3.07 – Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 5 Rn. 28). Dies ist indes nicht der Fall. Die dem (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauch unterliegende Benutzung eines Gewässers und der Gewässerausbau unterscheiden sich grundlegend. Der (erlaubnisfreie) Eigentümergebrauch ist auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 – a.a.O. S. 339). Dies kommt auch in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG zum Ausdruck, der den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch auf solche Benutzungen beschränkt, durch die “andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind”. Beim Gewässerausbau geht es dagegen nicht um die Benutzung eines in seinem Bestand und seiner Beschaffenheit vorausgesetzten Gewässers. Gegenstand der wasserrechtlichen Gestattung in Form eines Planfeststellungsbeschlusses ist vielmehr die auf Dauer bestimmte, sowohl für den Bestand des Gewässers als auch für die Raumordnung bedeutsame Maßnahme der erstmaligen Herstellung oder Veränderung eines Gewässers (vgl. Urteil vom 10. Februar 1978 – BVerwG 4 C 71.75 – Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3). Angesichts dieser grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Gewässerausbau stellt die Anknüpfung hieran bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts eine sachlich gerechtfertigte Überlegung des Landesgesetzgebers dar.
Rz. 13
5. Darüber hinaus will die Beschwerde die Frage geklärt wissen,
“Verstößt § 1 Abs. 1 WasEG NRW in der Auslegung des Berufungsgerichts, nach der über Benutzungen hinaus auch Maßnahmen des Gewässerausbaus der Entgeltpflicht unterliegen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil im Unterschied zu Entnahmen zur Kühlwassernutzung bei Entnahmen im Rahmen von Maßnahmen des Gewässerausbaus selbst dann kein nach § 2 Abs. 2 WasEG NRW geminderter Entgeltsatz vorgesehen ist, wenn das entnommene Wasser dem in Herstellung befindlichen Entnahmegewässer wieder zugeführt wird?”
Rz. 14
Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls die Zulassung der Revision nicht. Auch insoweit ist ein Klärungsbedarf hinsichtlich der bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm nicht dargetan.
Rz. 15
In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht “willkürlich” verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 – BVerfGE 93, 319 ≪350≫ m.w.N.). Gemessen hieran ist die Privilegierung von Wasserentnahmen für die Durchlaufkühlung bei der Entgelthöhe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG) nicht zu beanstanden.
Rz. 16
Der sachgerechte Grund besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Bestreben, eine ausgewogene Belastung innerhalb der Kraftwerksindustrie herzustellen, indem Kraftwerksbetreiber, die aufgrund der von ihnen benutzten Kühltechnologie (Durchlaufkühlung) einen gegenüber anderen Unternehmen, die mit einer anderen Kühlmethode arbeiten (Kreislaufkühlung), sehr viel höheren Wasserverbrauch haben, durch einen ermäßigten Entgeltsatz entlastet werden. Hierdurch soll im öffentlichen Interesse die Versorgung privater Haushalte und gewerblicher Unternehmen mit kostengünstiger Energie sichergestellt werden. Diesen Überlegungen kann nicht entgegengehalten werden, einen hohen Wasserbedarf als Grund der Privilegierung anzuerkennen, stehe in unerklärlichem Widerspruch zum Lenkungsanliegen, sparsam mit Wasser umzugehen. Der Gesetzgeber hat insoweit das Lenkungsanliegen mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung, die einer Versorgung mit günstiger Energie zukommt, zurückgestellt. Dass er aus ökologischen Gründen die intensive Wasserentnahme durch die Durchlaufkühlung auch hätte höher belasten können, um diese Art der Kühlung zurückzudrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 a.a.O.), steht dem nicht entgegen, sondern zeigt den Gestaltungsspielraum auf, der dem Gesetzgeber zusteht. Die mit Durchlaufkühlungen arbeitenden Unternehmen werden im Übrigen nicht vollständig entlastet. Ausweislich der von der Beschwerde zitierten Gesetzesmaterialien benötigen Durchlaufkühlsysteme für das Erreichen der gleichen Kühlleistung gegenüber Kreislaufkühlsystemen die 75-fache Wassermenge. Das Wasserentnahmeentgelt wird dagegen nur auf 1/10 des bei der Kreislaufkühlung zu entrichtenden Entgelts verringert.
Rz. 17
Auch mit dem Einwand, der Gesetzgeber habe die Entgeltermäßigung nicht auf Energieversorger beschränkt, sondern die Privilegierung begünstige z.B. auch Stahl- und Walzwerke, wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht dargetan. Es liegt auf der Hand, dass es bei den großen Unterschieden im Wasserverbrauch, die allein von der eingesetzten Kühltechnologie abhängen, ohne Entgeltermäßigungen nicht nur bei den Energieversorgern, sondern auch bei anderen Industrieunternehmen zu den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden kommen könnte. Dies zu vermeiden, ist ein sachlicher Grund für eine Entgeltdifferenzierung. Dass eine vergleichbare, durch die verwendete Technologie bedingte unterschiedliche Ausgangslage auch bei Unternehmen existiert, die Kieswäsche betreiben oder Rohstoffe aus dem Wasser gewinnen oder aus sonstigen Gründen besonders wasserintensiv produzieren (z.B. Papierindustrie), ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Beschwerde nicht ersichtlich. Auch die Befreiung von der Entgeltpflicht für Unternehmen, die Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen entnehmen, das Wasser aber unmittelbar in ein Gewässer einleiten und nicht anderweitig nutzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG), kann ebenfalls nicht als Beleg für eine sachwidrige Ungleichbehandlung angeführt werden. Zu diesen Unternehmen zählt die Klägerin nicht, da sie das Wasser für die Kieswäsche nutzt und damit einen die Entgeltpflicht auslösenden Sondervorteil genießt. Daher ist es auch nicht gleichheitswidrig, dass die Klägerin für jede auch der Kieswäsche dienende Entnahme im Rahmen eines Gewässerausbaus zu dem Entgelt herangezogen wird.
Rz. 18
Die völlige Entgeltfreistellung der Entnahmen für Wasserkraftwerke und für den Betrieb von Wärmepumpen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG), auf die sich die Beschwerde ebenfalls zum Beleg für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beruft, ist ersichtlich durch die ökologische Förderungswürdigkeit dieser Techniken zur Energie- bzw. Wärmegewinnung bestimmt und damit sachlich ebenfalls gerechtfertigt.
Rz. 19
6. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde schließlich der Frage bei,
“Verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts, der zufolge die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW begründete Pflicht zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts nur den Anforderungen an Ressourcennutzungsentgelte zu entsprechen hat, gegen die bei Sonderabgaben zu beachtenden Vorgaben der Finanzverfassung (Art. 104a bis 108 GG), weil die Einführung des WasEG NRW allein der Einnahme- und damit der nachhaltigen strukturellen Haushaltsverbesserung dient und auf dem rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmeerhöhung beruht?”
Rz. 20
Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben geklärt sind.
Rz. 21
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass nicht-steuerliche Abgaben – über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Eine nur auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nicht-steuerliche Abgabe würde zu einer Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für das Steuerwesen führen und ist daher unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 – BVerfGE 93, 319 ≪342≫ m.w.N.). Darf die Einnahmeerzielung danach nicht der einzige Grund für die Abgabenerhebung sein, so ist andererseits die gesetzgeberische Motivation für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts dann gleichgültig, wenn eine besondere sachliche Rechtfertigung der Abgabe besteht. Es ist daher unerheblich, dass der Gesetzgeber die Abgabe, die sachlich durch den Sondervorteil gerechtfertigt ist, den die Wassernutzung bedeutet (Beschluss vom 7. November 1995 a.a.O. S. 347), gerade wegen der mit ihr erzielbaren Einnahmen einführt. Dass über diese Grundsätze hinaus noch weiterer Klärungsbedarf besteht, legt die Beschwerde weder mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung eines Entgelts für einen Klärschlamm-Entschädigungsfonds (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 – BVerfGE 110, 370 ≪388≫) noch zur Zulässigkeit einer Kürzung der Pendlerpauschale (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u.a. – NJW 2009, 48) dar. Bei der Abgabe für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds handelte es sich gerade nicht – wie beim Wasserentnahmeentgelt – um eine solche zur Abschöpfung eines Sondervorteils, sondern um eine (echte) Sonderabgabe im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. S. 389). Die Entscheidung über die Neuregelung der Pendlerpauschale betrifft ebenfalls eine andere Situation, als sie hier vorliegt. Um die Fallgestaltung eines Systemwechsels bzw. einer gesetzgeberischen Neukonzeption geht es bei der Einführung des Wasserentnahmeentgelts nicht. Soweit die Beschwerde dies anders sieht, beruht auch dies auf ihrer Auslegung der Vorschriften des Wasserentnahmegesetzes, die nicht mit der für die Entscheidung über die Revisionszulassung maßgeblichen Auslegung durch das Berufungsgericht übereinstimmt.
Rz. 22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Nolte, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen
DÖV 2009, 919 |
DVBl. 2009, 1054 |
IR 2009, 239 |