Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen 2 A 3597/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
“a) Welche Prüfungsordnung ist zugrunde zu legen, wenn der Bildungsanbieter auf dem Weg zum eigentlich angestrebten Abschluss noch einen weiteren, für sich allein nach dem AFBG aber nicht förderfähigen, Abschluss zwischenschaltet und insoweit § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG einschlägig ist? Ist auf die Fortbildungseinheit und damit auf die Prüfungsordnung des eigentlich angestrebten und dem Grunde nach förderfähigen Fortbildungsabschluss sowie dessen Zulassungsvoraussetzungen oder auf die Prüfungsordnung des an und für sich nicht angestrebten und für sich allein auch nicht förderfähigen Fortbildungsabschlusses abzustellen, insbesondere dann wenn die Prüfungsordnung niedrigere Zulassungsvoraussetzungen normiert?
b) Können an Teilnehmer/innen, die an Vorbereitungsmaßnahmen auf ein und denselben Fortbildungsabschluss teilnehmen, nur deshalb unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen gestellt werden, weil ein Bildungsanbieter auf dem Weg zum eigentlich angestrebten Fortbildungsabschluss noch einen weiteren, nach dem AFBG nicht förderfähigen Abschluss dazwischen schiebt? Ist es gerechtfertigt, obwohl der zwischengeschobene Abschluss nicht nach dem AFBG förderfähig ist, die niedrigeren Zulassungsvoraussetzungen wie z.B. eine vierjährige sachdienliche Berufspraxis dieses – für sich allein eindeutig nicht förderfähigen – Abschlusses zugrunde zu legen, obwohl nach dem eigentlich angestrebten Fortbildungsabschluss nach der Prüfungsordnung eine sechsjährige sachdienliche Berufspraxis erforderlich ist und auch diese zugrunde gelegt wird, wenn ein Bildungsanbieter nur auf den eigentlich angestrebten Abschluss vorbereitet und kein weiterer zwischengeschalteter Abschluss vermittelt wird?
c) Ist das Aufstiegsniveau einer Fortbildungsmaßnahme abstrakt nach den Zulassungsvoraussetzungen der jeweiligen Prüfungsordnung des angestrebten Fortbildungsziels zu ermitteln oder kann, wenn einzelne Zulassungsvoraussetzungen nicht das erforderliche Aufstiegsniveau aufweisen, dieses fehlende Niveau der Prüfungsordnung dadurch kompensiert werden, dass tatsächlich überwiegend Personen an dem konkreten Kurs teilnehmen, die über eine hinreichende Vorqualifikation verfügen?
d) Welche Anforderung ist an das ‘hinreichende Aufstiegsniveau’ in den Fällen zu stellen, in denen ein Bildungsanbieter auf die Zulassungsvoraussetzungen in der Prüfungsordnung zur Zulassung zur Prüfung abstellt oder gar eigene Vorqualifikationserfordernisse definiert? Es ist zu klären, ob das ‘hinreichende Vorqualifikationsniveau’ bereits dann zu bejahen ist, wenn Personen zugelassen werden, die zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung, nicht jedoch über die in der Prüfungsordnung geforderte einschlägige Berufsausbildung und/oder die notwendige sachdienliche Berufspraxis verfügen.
e) Kann ein Aufstiegsniveau einer Maßnahme über die jeweilige Kurszusammensetzung bejaht werden, wenn das für den Kurs zugrunde gelegte Vorqualifikationsniveau nicht dem in der Prüfungsordnung normierten entspricht und damit zum Kurs zugelassene Personen gar nicht zur Prüfung des angestrebten Abschlusses zugelassen werden, weil sie weder über die in der Prüfungsordnung des angestrebten Abschlusses normierten speziellen Berufsausbildungen noch die dort vorgegebene längere sachdienliche Berufspraxis verfügen?
f) Kann aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG geschlussfolgert werden, dass zwischen den Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme und denen zur Prüfung zu differenzieren ist, und der Bildungsanbieter in den Fällen, in denen nicht alle Zulassungsvoraussetzungen der Prüfungsordnung das erforderliche Aufstiegsniveau aufweisen, die Prüfungsordnung aber selber keine Regelung zur Zulassung zur Teilnahme an der Maßnahme enthält, das fehlende Aufstiegsniveau kompensieren kann, wenn er auf eigene Vorqualifikationserfordernisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG abstellt?
g) Soll ein Bildungsanbieter Maßnahmen, die nach der Prüfungsordnung eindeutig Erstausbildungsniveau haben, eigenständig allein dadurch zu förderfähigen Aufstiegsmaßnahmen erheben können, dass er nur Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zulässt?
h) Ist bei der Ermittlung der erforderlichen Fortbildungsdichte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und 2c AFBG die im Fortbildungsplan angegebene, aber nicht durchgeführte Fortbildungsmaßnahme zugrunde zu legen oder ist auf die tatsächlich durchgeführte, geänderte Fortbildung und ihre Dauer abzustellen?
i) Ist bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte auf die Bruttobetrachtung abzustellen, bei der die einzelnen Maßnahmeabschnitte nebst den dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten/Unterbrechungszeiten zugrunde gelegt werden, oder ist die Nettobetrachtung einschlägig, bei der lediglich die einzelnen Maßnahmeabschnitte ohne die dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten/Unterbrechungszeiten berücksichtigt werden?
j) Ist eine Unterbrechung der ursprünglich im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme auch zulässig, wenn weder eine Krankheit noch eine Schwangerschaft bzw. ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 AFBG vorliegen?
k) Ist es sachgemäß, bei der Ermittlung der einer abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG auf das zweifache der gesetzlichen Mindestausbildungszeit abzustellen oder müsste nicht vielmehr auf das zweifache (§ 40 Abs. 2 BBiG bis 2005) bzw. eineinhalbfache der Regelausbildungszeit (§ 45 Abs. 2 BBiG) der nach der jeweiligen Prüfungsordnung einschlägigen Berufsausbildung abgestellt werden?”,
rechtfertigen die Revision nicht.
Rz. 3
1.1 Soweit die Fragen überhaupt einen hinreichend erkennbaren Bezug zu rechtlichen Problemen aufweisen, die sich in dem vorliegenden Verfahren aufgrund des Streitgegenstandes bzw. der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als entscheidungserheblich stellen, zielen sie im Kern darauf, mit dem Argument, in dem den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisenden Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 5 C 17.08 – seien “wichtige Aspekte nicht berücksichtigt worden, welche aber zu einer anderen Bewertung der bereits vom 5. Senat entschiedenen Rechtsfragen führen”, so dass “eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen Rechtsfragen angezeigt und erforderlich” sei, den Senat in einem neuerlichen Revisionsverfahren zur Aufgabe oder doch Änderung der in dem o.g. Urteil vom 11. Dezember 2008 entwickelten Auslegung des § 2 Abs. 1 AFBG zu bewegen.
Rz. 4
Dieses Vorbringen ist bereits im Ansatz nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen. Denn nach § 144 Abs. 6 VwGO hatte nicht nur das Berufungsgericht, an das der Senat den vorliegenden Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen; auch der Senat selbst wäre bei einer neuerlichen Befassung grundsätzlich in demselben Umfang wie die Vorinstanz an die Rechtsauffassung seiner ersten zurückverweisenden Entscheidung gebunden (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Februar 1973 – BVerwG 3 C 31.72 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 23). Umstände, welche zum Wegfall der Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts führen könnten (s. Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, § 144 Rn. 59 ff.), sind nicht darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) oder sonst ersichtlich; insbesondere hat der Senat seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen nicht geändert (GmSOGB, Urteil vom 6. Februar 1973 – GmS-OGB 1/72 – BVerwGE 41, 363).
Rz. 5
1.2 Unabhängig davon sind die aufgeworfenen Fragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, durch das im Revisionsverfahren ergangene Urteil des Senats überwiegend ausdrücklich und im Übrigen der Sache nach geklärt, ohne dass das Vorbringen der Beklagten, das im Kern die gefundenen Klärungen für nicht zutreffend hält, weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Senat hat die aus Sicht der Beklagten vermeintlich “nicht berücksichtigten Aspekte” sehr wohl erwogen, hat aber daraus eben nicht die von der Beklagten für vorzugswürdig erachteten rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen.
Rz. 6
Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung vor allem nicht im Hinblick auf die von der Beklagten unter Buchstabe d) aufgeworfene Frage deshalb zu, weil das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Zahl der zugelassenen Personen ohne erforderliche Vorqualifikation jedweden berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss für ausreichend angesehen hat. Die Beklagte beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, dass im Rahmen der Prüfung, ob auszuschließen sei, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme habe, eine hinreichende Vorqualifikation nur bei Ausbildungsabschlüssen in einem einschlägigen, in der Prüfungsordnung aufgezählten Beruf angenommen werden dürfe. Diese Auffassung verkennt, dass der Gesetzgeber selbst zwischen den (objektiven) Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme und dem Fortbildungsziel, auf dessen Erreichung eine Fortbildungsmaßnahme vorbereitet, systematisch unterscheidet. Die Förderungsfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Soweit danach die hinreichende Vorqualifikation durch eine abgeschlossene Erstausbildung nachgewiesen werden kann (Alternative 1 und 2), verlangt das Gesetz nicht, dass der Ausbildungsabschluss in der fachlichen Richtung erworben worden ist, auf die sich das Fortbildungsziel erstreckt. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Fortbildungsträger im Rahmen von ihm aufgestellter Vorqualifikationserfordernisse für den Zugang zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme einen einschlägigen Ausbildungsabschluss verlangt, bedarf vorliegend keiner Klärung. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob eine derartige Zugangsvoraussetzung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG vereinbar ist. Denn das Berufungsgericht hat gerade festgestellt, dass es an einer konkreten Regelung des Vorqualifikationserfordernisses fehlt (UA S. 9). Das schließt auch das Vorliegen einer eigenständigen Regelung der Zugangsvoraussetzungen zur Fortbildungsmaßnahme durch den Fortbildungsträger selbst aus. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Förderungsunschädlichkeit einer möglichen Zulassung von Personen ohne die erforderliche Vorqualifikation eine solche auch bei einem fachfremden berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss bejaht.
Rz. 7
Dies verkennen auch die Fragen, die an eine – aus Sicht der Beklagten – zu hohe Quote von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ohne hinreichende Vorqualifikation (Frage zu c)), das “Zwischenschalten” für sich allein nicht förderungsfähiger Fortbildungsabschnitte (Fragen a) und b)) oder daran anknüpfen, dass das Berufungsgericht auf eine unzutreffende Prüfungsordnung abgestellt habe (Frage zu a)). Für die Fragen zu e), f) und k), die teils zudem verkennen, dass bei für die Zulassung zur Maßnahme hinreichender, ggf. auch fachfremder Vorqualifikation die für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Voraussetzungen auch während der Dauer der Fortbildungsmaßnahme geschaffen bzw. erworben werden können, ist die Beklagte ebenfalls auf die ihr bekannten Ausführungen in den Urteilen vom 11. Dezember 2008 zu verweisen. Die Frage zu g) wäre nur dann erheblich, wenn festgestellt wäre, dass die Fortbildungsmaßnahme “nach der Prüfungsordnung eindeutig Erstausbildungsniveau” habe; dies ist gerade nicht der Fall.
Rz. 8
1.3 Die zur Ermittlung der für die Förderungsfähigkeit der Maßnahme erforderlichen Fortbildungsdichte aufgeworfenen Fragen (Fragen zu h) bis j)) knüpfen durchweg an eine Abweichung des tatsächlichen Fortbildungsverlaufs von der durch den Maßnahmenträger vorgegebenen und der nach dem insoweit maßgeblichen Fortbildungsplan geplanten Maßnahme an. Die Beklagte selbst hat es als “unkritisch” bezeichnet, dass das Berufungsgericht “bei seiner Entscheidung zur Ermittlung der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG notwendigen Fortbildungsdichte auf die ursprüngliche Kurskonzeption, die der Kläger im Fortbildungsplan angegeben hat, abgestellt” habe (Beschwerdebegründung S. 23), und als Besonderheit hervorgehoben,
dass der Kläger “vielmehr von seiner ursprünglichen, im Fortbildungsplan angegebenen Planung, nach der der Gesamtkurs von April 2003 bis Januar 2006 dauern sollte, deutlich abgewichen [ist], indem er den zweiten Maßnahmeabschnitt um fünfzehn Monate nach hinten verschoben hat und statt im Januar 2004 erst im Mai 2005 mit diesem begonnen hat, so dass die Maßnahme insgesamt von April 2003 bis Februar 2006 dauerte”.
Rz. 9
Diese Besonderheit lässt revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfragen für die – prospektiv zu beurteilende – Frage der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme selbst in Bezug auf die Fortbildungsdichte nicht erkennen. Das Vorbringen der Beklagten (Beschwerdebegründung S. 24), das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt,
“dass in den Fällen, in denen die Fortbildungsteilnehmer von ihrem ursprünglichen Fortbildungsplan abweichen, auf die neue Fortbildungsmaßnahme und deren Konzeption abgestellt werden muss. Bei der Abweichung vom Fortbildungsplan handelt es sich nämlich um einen Umstand, der förderrechtliche Konsequenzen haben kann. Denn gemäß § 6 Abs. 2 AFBG ist eine Abweichung vom Fortbildungsplan nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und nur dann förderunschädlich, wenn auch die neue Fortbildungsplanung, d.h. die Maßnahme unter Berücksichtigung der neuen Konzeption die AFBG-Fördervoraussetzungen erfüllt.”,
vermengt die – maßnahmenbezogene – Frage der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG, die das Berufungsgericht hier (auch) zu beurteilen hatte, mit den in § 6 AFBG geregelten individuellen Förderungsvoraussetzungen. Für die Förderung im Einzelfall folgt unmittelbar aus § 6 Abs. 2, §§ 7, 11 AFBG, dass bei einer in mehreren Abschnitten durchgeführten Maßnahme, die nach dem Konzept des Maßnahmenträgers und dem vorgelegten Fortbildungsplan – prospektiv – auch nach der Fortbildungsdichte förderungsfähig ist, die Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht – retrospektiv – insgesamt entfällt, wenn der Teilnehmer die Maßnahme ohne wichtigen Grund zu einem späteren Zeitpunkt als im Ausbildungsplan vorgesehen fortsetzt; dies unterstreicht auch § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren indes allein eine Förderung für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004, also für einen Zeitraum, in dem die Maßnahme entsprechend dem Fortbildungsplan mit im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG hinreichender Fortbildungsdichte durchlaufen worden ist. Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts und entsprechenden Vorbringens der Beklagten ist nicht zu beurteilen, ob dies auch dann gilt, wenn der Teilnehmer bereits zu Beginn der Maßnahme geplant hatte, bei der Maßnahmendurchführung vom vorgelegten Fortbildungsplan abzuweichen.
Rz. 10
1.4 Schließlich stützt die Beklagte die geltend gemachte Grundsatzrüge in ihren Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 ohne Erfolg darauf, dass der Senat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – BVerwG 5 B 90.08 – von seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 5 C 17.08 und BVerwG 5 C 10.08 – abweiche. Dabei kann offen bleiben, ob dieses nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterbreitete Vorbringen (noch) als Ergänzung zu bereits geltend gemachten Zulassungsgründen zu werten und daher zu berücksichtigen ist. Denn die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 genügen nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte leitet die grundsätzliche Bedeutung daraus her, dass der erkennende Senat in dem Verfahren BVerwG 5 B 90.08 in konsequenter Umsetzung seiner Urteile vom 11. Dezember 2008 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2008 nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern die Revision hätte zulassen und den Rechtsstreit zur Ermittlung, welcher Teilnehmer des streitbefangenen Lehrgangs das Vorqualifikationserfordernis in seiner Person erfülle bzw. nicht erfülle, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hätte zurückverweisen müssen. Die Beklagte verkennt insoweit, dass der erkennende Senat in dem Beschluss vom 28. Mai 2009 auf die in den Urteilen vom 11. Dezember 2008 aufgestellten Rechtssätze nicht eingegangen, geschweige denn von diesen abgewichen ist. Die Zulassung der Revision scheiterte vielmehr daran, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützt hatte und nicht im Hinblick auf jede Begründung ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wurde und vorlag. Abgesehen davon lassen die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage einer erneuten grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren durch den Senat bedürfte.
Rz. 11
2. Die Revision ist auch nicht gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.
Rz. 12
2.1 Divergenz im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Darlegungserfordernisse erfüllt die Beschwerde nicht.
Rz. 13
2.2 Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe
“gemäß den Vorgaben des BVerwG auf die Prüfungsordnung zum ‘Fachberater für Finanzdienstleistungen’ und die in der Prüfungsordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung abgestellt. Diese Vorgehensweise ist nach Maßgabe des BVerwG zutreffend, da der Bildungsträger nicht auf eigene, sondern die in der Prüfungsordnung normierten Voraussetzungen zurückgegriffen hat. […] Doch hat das Gericht dabei Vorqualifikationserfordernisse als hinreichend angesehen, die nicht hinreichend sind” (Beschwerdebegründung S. 34),
macht die Beschwerde keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern eine im Einzelfall unzutreffende Anwendung der vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats geltend. Die Beklagte geht bei ihren Einwendungen gegen das Berufungsurteil zudem von dem auch nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass auch bei Maßnahmeteilnehmern, die über eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 oder 2 AFBG hinreichende Vorqualifikation verfügen,
“selbst bei Abstellen auf die Prüfungsordnung zum ‘Fachberater für Finanzdienstleistung’ (richtig wäre ‘Fachwirt für Finanzdienstleistung’ gewesen) nicht jede x-beliebige Berufsausbildung, sondern nur spezifische kaufmännische Berufsausbildungen zuzüglich einer unterschiedlich langen sachdienlichen Berufspraxis oder eine rein sachdienliche Berufstätigkeit in Vollzeit von mindestens vier Jahren (zweijährige des Fachwirtes ist nach BVerwG und OVG unstreitig nicht ausreichend) zur Zulassung berechtigten” (Beschwerdebegründung a.a.O.).
Rz. 14
Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch nicht – wovon die Beklagte ausgeht – festgestellt, dass der Fortbildungsträger eigene Zugangs- und Vorqualifikationsanforderungen in Anknüpfung an die Prüfungszulassungsvoraussetzungen aufgestellt hat.
Rz. 15
3. Die Revision ist schließlich auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Rz. 16
3.1 Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe aus dem Sachverhalt falsche Schlussfolgerungen gezogen, schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dargetan.
Rz. 17
3.2 Auch mit dem Vorbringen, dass “zumindest ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gegeben ist, da ggf. in drei Fällen keine weiteren Beweise erhoben worden sind, obwohl sich dem Gericht angesichts des gesamten Sachverhaltes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen”, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Durch die – ihrerseits zur Amtsermittlung berufene und befugte – Beklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht schon nicht durch Stellung eines Beweisantrages auf die von ihr nunmehr beanstandete unterbliebene Sachaufklärung hingewirkt worden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Januar 2009 – BVerwG 9 B 64.08 – juris Rn. 5). Es ist auch nichts dafür vorgetragen, dass und aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht in welchen drei Fällen die Erhebung welcher weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 28. Mai 2009 – BVerwG 5 B 90.08 –). Überdies gründet die Aufklärungsrüge auf der – zudem unzutreffenden (s.o.) – Rechtsauffassung, dass das Vorqualifikationserfordernis nur bei einer kaufmännischen Berufsausbildung oder einer mindestens vierjährigen sachdienlichen Berufstätigkeit erfüllt sei. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, ist Grundlage indes allein die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts (stRspr vgl. Beschluss vom 12. Januar 2009 – BVerwG 5 B 48.08 – juris Rn. 5), die von jener der Beklagten abweicht.
Rz. 18
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 19
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen
Fundstellen