Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, durch den der Beklagte den Beigeladenen ein Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zurückübertragen hat. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte im Juni 1989 auf ihr Eigentum an dem mit Mietwohnhäusern bebauten Grundstück verzichtet, das daraufhin in Volkseigentum überführt worden war. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladenen aufgehoben, weil im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts das Grundstück weder überschuldet gewesen sei noch eine Überschuldung unmittelbar bevorgestanden habe und deshalb der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht erfüllt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Das angefochtene Urteil weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 – BVerwG 7 C 39.93 – (BVerwGE 98, 87) ab. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit einem sie tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Hingegen sind die Voraussetzungen einer Zulassung wegen Divergenz nicht erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, auf den Einzelfall fehlerhaft anwendet. Anders als die Beigeladenen offenbar meinen, stellt damit ein Verstoß des angefochtenen Urteils gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein keinen Grund dar, aus dem die Revision zugelassen werden kann.
a) Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind zur Feststellung einer Überschuldung des Grundstücks dem Grundstückswert nach Abzug der noch valutierenden dinglichen Belastungen die übrigen dem Grundstück zuzuordnenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Die Beigeladenen entnehmen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang zutreffend den abstrakten Rechtssatz, dass zu den bereits vorhandenen Verbindlichkeiten ausnahmsweise solche Aufwendungen gehören können, die der Eigentümer in der Vergangenheit für notwendige Instandsetzungsarbeiten erbracht, jedoch weder aus den Mieterträgen noch mit Fremdmitteln, sondern aus seinem sonstigen Vermögen finanziert hat, wenn der Einsatz eigener Geldmittel nach Anlass, Art und Umfang mit der Aufnahme eines Immobilienkredits vergleichbar erscheint (BVerwGE 98, 87 ≪93 f.≫).
Das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Es hat jedoch als Verbindlichkeiten jene 10 000 M nicht berücksichtigt, welche der Verwalter der seinerzeitigen Eigentümerin teils deren Privatkonto, teils einem gemeinsamen Hauskonto entnommen hat, das auch für weitere Miethäuser der Eigentümerin geführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles angenommen, diese Entnahmen könnten nicht wie ein Darlehn als bestehende Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Die Beigeladenen halten die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft. Damit kann aber nicht eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden.
b) Aus demselben Grund ist das Verwaltungsgericht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem weiteren Rechtssatz in dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass nur der Einsatz eigener Mittel für “große Instandsetzungen” einen darlehnsersetzenden Charakter hat (BVerwGE 98, 87 ≪94≫). Ausgehend von eben diesem Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht die Entnahmen aus dem Privatkonto und dem gemeinsamen Hauskonto deshalb nicht als darlehnsersetzenden Einsatz eigener Mittel gewertet, weil es in tatsächlicher Hinsicht nicht hat feststellen können, dass diese Mittel für “große Instandsetzungen” aufgewandt worden sind. Die Beigeladenen wenden sich nur gegen diese tatsächliche Würdigung.
Soweit die Beigeladenen sich in ihrer Beschwerde mit der mangelnden Berücksichtigung der Entnahmen aus dem Privatkonto und dem gemeinsamen Hauskonto befassen, ergeben ihre Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch keinen Verfahrensfehler, welcher die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte.
Das Verwaltungsgericht hat aus drei von einander unabhängigen und deshalb selbstständig tragenden Gründen angenommen, dass die Entnahmen aus dem Privatkonto der Eigentümerin und aus dem gemeinsamen Hauskonto im Jahre 1977 nicht als darlehnsersetzender Einsatz eigener Mittel und damit als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Unter anderem hat sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Entnahme aus dem Privatkonto im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts im Juni 1989 bereits wieder ausgeglichen gewesen sei. Die Mittel auf dem gemeinsamen Hauskonto könnten bezogen auf den Zeitpunkt der Entnahme im Jahre 1977 nicht bestimmten Mietwohngrundstücken der Eigentümerin zugeordnet werden; es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass dem gemeinsamen Hauskonto seinerzeit ohnehin nur Mittel entnommen worden seien, die aus den Erträgen des zurückbegehrten Grundstücks herrührten. Falls das Hauskonto zum Zeitpunkt der hier streitigen Entnahme aus Erträgen anderer Grundstücke gespeist gewesen sei, sei nicht ausgeschlossen, dass es in den Folgejahren bis zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts aus Erträgen des zurückbegehrten Grundstücks wiederaufgefüllt worden sei und diese Mittel auf die anderen Grundstücke verwendet worden seien, mit der Folge, dass das “Darlehn” als getilgt zu gelten hätte.
Jedenfalls gegen diese Begründung haben die Beigeladenen keine zulässigen Verfahrensrügen vorgebracht. Die Beigeladenen werfen insoweit dem Verwaltungsgericht nur pauschal vor, es habe diesen Punkt mit den Beteiligten nicht ausreichend erörtert und die Beweismittel nicht sachgerecht gewürdigt (Seite 26 der Beschwerdeschrift). Sie legen aber nicht dar, dass sie über die vorliegenden und ausgewerteten Unterlagen hinaus in einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung noch Entscheidungserhebliches hätten vortragen können.
Offenbleiben kann, ob die Beigeladenen mit ihren Ausführungen auf Seite 3 bis 12 ihrer Beschwerdeschrift die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen haben, denn das angefochtene Urteil könnte auf insoweit unterlaufenen Verfahrensfehlern nicht beruhen.
Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2003 – BVerwG 7 C 24.02 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 28) ab.
Die Beigeladenen benennen keinen abstrakten Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung aufgestellt hat und dem das Verwaltungsgericht mit einem ebenfalls abstrakten Rechtssatz widersprochen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Möglichkeit aufgezeigt, die Überschuldungsfrage in vereinfachter Weise dadurch zu klären, dass aus dem Mittel von Rohsachwert (Sachwert ohne Berücksichtigung des Instandsetzungsbedarfs) und Ertragswert der Spielraum für Instandsetzungsmaßnahmen errechnet und mit unstreitig aufgewendeten Kosten verglichen wird. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die dafür vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Formel zurückgegriffen. Es hat vielmehr – auch mit Hilfe eines Sachverständigen – den Beleihungswert des Grundstücks konkret ermittelt und ihm nach Abzug der dinglichen Belastungen die ebenfalls mit sachverständiger Hilfe konkret ermittelten Kosten der Instandsetzungen gegenüber gestellt, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Immobilie unaufschiebbar notwendig gewesen waren, aber von der Eigentümerin aufgrund der ökonomischen Zwangslage unterlassen worden waren. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung einer Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 8. Mai 2003 nicht ausgegeben. Es hat lediglich darauf hingewiesen, daneben möge es in bestimmten Fällen nahe liegen, die innerhalb der Beleihungsgrenze realisierbaren Instandsetzungskosten abstrakt anhand der übrigen bekannten Größen zu ermitteln.
Das angefochtene Urteil weicht nicht entscheidungserheblich von dem schon erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 – BVerwG 7 C 39.93 – (BVerwGE 98, 87) in der Frage ab, auf welche Weise der Wert festgestellt werden muss, zu dem das Grundstück seinerzeit im Wege der Beleihung für eine Verschuldung hätte eingesetzt werden können. Hat der Grundstückseigentümer vor dem Verzicht versucht, einen Kredit zur Instandhaltung des Miethauses zu erhalten, und auf diese Weise eine konkrete Beleihungsgrenze in Erfahrung gebracht, ist diese zugrunde zu legen. War dies nicht der Fall, muss die Beleihungsgrenze nachträglich mit Hilfe der in der DDR geltenden Bewertungsvorschriften ermittelt werden (BVerwGE 98, 87 ≪91≫). Die Beigeladenen meinen, dafür hätte die Preisverfügung Nr. 3/87 vom 30. April 1987 herangezogen werden müssen, während das Verwaltungsgericht auf die Bewertungsrichtlinie vom 4. Mai 1960 zurückgegriffen hat, die zum Gesetz vom 25. April 1960 über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz (GBl I S. 257) erlassen worden war. Nach beiden Regelwerken war jedoch der Grundstückswert aus dem Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert zu berechnen, wobei der Sachwert die Obergrenze bildete. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 16. März 1995 nur die Anwendung der Preisverfügung Nr. 3/82 vom 9. Dezember 1982 ausgeschlossen, die eine Bewertung von Mietgrundstücken vorrangig nach dem gegenüber dem Sachwert ungünstigeren Ertragswert vorschrieb.
Zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts galt für die Bewertung von Grundstücken zwar die Preisverfügung Nr. 3/87 vom 30. April 1987. Das Verwaltungsgericht hat sie aber insoweit nicht herangezogen, als sie Vorgaben für die Ermittlung des nachhaltigen Reinertrags macht, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die dafür erforderlichen Daten nicht vorliegen und sich nicht mehr feststellen lassen. Das Verwaltungsgericht hat es deshalb für richtig gehalten, den Reinertrag unter Rückgriff auf die pauschalierte Berechnungsweise der Bewertungsrichtlinie vom 4 Mai 1960 zu ermitteln. Hierzu enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine gegenteiligen Aussagen.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), welche die Beigeladenen ihr in diesem Zusammenhang beimessen. Sie möchten die Frage geklärt wissen,
ob der pauschalierte Ansatz des Ertragswertes unter Absetzung von 75 % pauschalierter Kosten dann gerechtfertigt ist, wenn für die vergangenen vier Jahre feststeht, dass die Ausgaben insgesamt Jahr für Jahr über den Einnahmen gelegen haben, oder ob ein nachhaltiger durchschnittlicher Reinertrag gebildet werden kann, wenn die konkreten Abrechnungen über die Einnahmen und die Ausgaben eines Grundstücks der letzten vier Jahre vor Übergang in Volkseigentum vorliegen.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist, soweit eine über den Einzelfall hinausweisende Antwort möglich ist. Ist im Rahmen des Mittelwertverfahrens der Ertragswert eines Grundstücks festzustellen, kommt es danach auf den “nachhaltigen” Reinertrag an (Urteil vom 16. März 1995 – BVerwGE 7 C 39.93 – BVerwGE 98, 87 ≪93≫). Als nachhaltig sind nur dauerhaft aussagekräftige Reinerträge anzuerkennen, es sei denn, die Ertragslage hätte sich wegen eines nachweisbaren äußeren Umstandes wesentlich verändert. In diesem Fall ist als Grundlage der Prognose dauerhafter Erträge nur der “jüngste” Reinertrag heranzuziehen, der diese Veränderung der Ertragslage manifestiert (Beschluss vom 19. Januar 2000 – BVerwG 8 B 349.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 5). Wann aus den Akten ersichtliche Erträge des Grundstücks dauerhaft aussagekräftig sind und auf sie deshalb die Prognose eines nachhaltig erzielbaren Reinertrags gestützt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles. Das Verwaltungsgericht hat hier angenommen, das verfügbare Datenmaterial ermögliche keine Aussage über den nachhaltigen Reinertrag. Die Beigeladenen zeigen nicht auf, dass angesichts dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähige Antworten über den Einzelfall hinaus zu erwarten wären.
Dass das Verwaltungsgericht von dem erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen ist, haben die Beigeladenen nicht ordnungsgemäß dargelegt. Sie haben nicht aufgezeigt, dass dem angefochtenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der einem abstrakten Rechtssatz in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Die Beigeladenen weisen darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe angenommen, nur auf ein oder zwei Jahre gegründete durchschnittliche Reinerträge seien nicht dauerhaft aussagekräftig und könnten deshalb nicht als nachhaltig anerkannt werden. Die Beigeladenen sehen einen Widerspruch zu dieser Entscheidung darin, dass das Verwaltungsgericht auf vier Jahre gegründete Reinerträge nicht als eine ausreichend aussagekräftige Grundlage für den nachhaltigen Reinertrag des Grundstücks anerkannt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes nicht entschieden, dass für mehr als nur zwei Jahre festgestellte Reinerträge als nachhaltig erzielbar anzuerkennen sind. Die Beigeladenen übersehen im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, auch für die vier Jahre vor dem Eigentumsverzicht den Reinertrag ordnungsgemäß zu ermitteln, weil die angegebenen Ausgaben nicht ausreichend aufgeschlüsselt seien und sich deshalb nicht den Positionen zuordnen ließen, die als Ausgaben bei der Ermittlung des Reinertrags berücksichtigt werden dürften.
- Keinem Zulassungsgrund lässt sich die Rüge der Beigeladenen zuordnen, das Verwaltungsgericht hätte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen A.… nicht folgen dürfen, soweit dieser die Kosten der unaufschiebbar notwendigen Instandsetzungen anhand der Richtpreise der Bauakademie, nicht aber nach der Preisanordnung 212 beziffert hat. Die Beigeladenen übersehen bei ihren Ausführungen im Übrigen auch, dass nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der Preisanordnung 212 zwar von höheren Kosten für die notwendigen Instandsetzungen auszugehen wäre, diese höheren Kosten aber den nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten verbleibenden Wert des Grundstücks immer noch nicht erschöpft hätten (Seite 21 des Urteilsabdrucks).
Das angefochtene Urteil weicht nicht entscheidungserheblich von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 – 7 C 39.93 – (BVerwGE 98, 87) in der Frage ab, an Hand welchen Maßstabs zu beurteilen ist, ob Instandsetzungsmaßnahmen unaufschiebbar notwendig waren. Ziel der Maßnahmen musste es danach zwar sein, die Nutzbarkeit zu erhalten. Die Instandsetzungsmaßnahmen mussten aber nicht in dem Sinne unabweisbar gewesen sein, dass andernfalls unmittelbar die Unbewohnbarkeit des Mietwohnhauses gedroht hätte. Notwendig waren sie vielmehr auch dann, wenn in absehbarer Zeit die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Hauses gefährdet oder ein weitaus größerer Sachschaden als Folge der unterbliebenen Reparatur zu erwarten gewesen wäre. Für die Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten ist die Sicht des verständigen Hauseigentümers ausschlaggebend (BVerwGE 98, 87 ≪96 f.≫).
Die Beigeladenen zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Sie sind nur der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte bei zutreffender Anwendung dieses Maßstabs weitere Instandsetzungsmaßnahmen als unaufschiebbar notwendig anerkennen müssen. Sie wenden sich damit wiederum nur gegen die angeblich fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten Rechtssatzes auf den Einzelfall.
Soweit die Beigeladenen in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts angreifen, ergeben sich aus ihren Ausführungen keine Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruht.
a) Soweit das Verwaltungsgericht eine Erneuerung der Abwasserleitungen nicht für unaufschiebbar notwendig gehalten hat, hat es sich auf die Aussage des von ihm vernommenen sachverständigen Zeugen T.… gestützt. Es hat dessen Aussage entnommen, es sei nicht erforderlich gewesen, die Abwasserleitungen auszutauschen, weil deren regelmäßige Wartung ausgereicht habe, Überschwemmungen durch Rückstau zu verhindern. Die Beigeladenen würdigen die Aussage des Zeugen anders. Sie setzen an die Stelle der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ihre eigene Bewertung. Damit lässt sich die Zulassung der Verfahrensrevision nicht erreichen. Unbegründet ist der sinngemäß erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe (entscheidungserhebliche) Teile der Aussage des Zeugen ausgeblendet und seine Überzeugung deshalb fehlerhaft gebildet (§ 108 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Darstellung der Beigeladenen hat der Zeuge T.… im weiteren Verlauf seiner Vernehmung nicht seine Aussage korrigiert, dass bei regelmäßiger Wartung der Abwasserleitung das Wasser abfloss. Er hat nur darüber hinaus eine Erneuerung der Abwasserleitung mit Blick auf mögliche Schäden durch eingedrungenes Wurzelwerk unter der Voraussetzung für notwendig gehalten, dass Folgeschäden am Gebäude auftreten, die der Zeuge nach seiner Aussage aber nicht bemerkt hatte.
b) Soweit das Verwaltungsgericht Kosten für Rückstaudoppelverschlüsse außer Ansatz gelassen hat, hat es sich auf die Aussage des von ihm vernommenen Zeugen R.… gestützt. Es hat ihr entnommen, durch den Verschluss der Toilette im Keller mit Zement habe ein Austreten zurückgestauten Wassers aus dem Toilettenbecken verhindert werden können. Die Beigeladenen greifen nur die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts an, dass man sich mit dieser Maßnahme habe behelfen können.
c) Soweit das Verwaltungsgericht Kosten für einen Benzinabscheider nicht berücksichtigt hat, übersehen die Beigeladenen, dass es nach der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts wegen der geringen Kosten eines Benzinabscheiders ohnehin nicht auf die Notwendigkeit seines Ersatzes ankommt, weil die Berücksichtigung der hierfür aufzuwendenden Kosten nicht zu einer Überschuldung des Grundstücks führte.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit die Beigeladenen als klärungsbedürftig die Frage aufwerfen,
ob die Entscheidung eines staatlichen Organs der DDR nach dem 18. Oktober 1989, die einen Eigentumsverzicht aus einer ökonomischen Zwangslage staatlich genehmigte und zum Eigentumsübergang in Volkseigentum führte, in analoger Anwendung der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 VermG unwirksam ist und keinen Vertrauensschutz genießt.
Die Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten und macht deshalb die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht erforderlich. Das Vermögensgesetz schützt nicht das Vertrauen des Staates darin, dass die Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum Bestand hat. Auf eine Begrenzung seines Vertrauens durch eine Stichtagsregelung kommt es daher von vornherein nicht an. Ist ein Eigentumsverzicht aus den Gründen des § 1 Abs. 2 VermG erklärt worden, ist das Grundstück zurückzuübertragen, unabhängig davon, ob der Verzicht vor oder nach dem 18. Oktober 1989 genehmigt worden ist. Die Beigeladenen übersehen, dass die Rückübertragung des Grundstücks an sie nicht an einem Vertrauensschutz des Staates für seinen Erwerb, sondern daran scheitert, dass ihre Rechtsvorgängerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht aus den Gründen des § 1 Abs. 2 VermG auf ihr Eigentum verzichtet hat und deshalb kein Schädigungstatbestand erfüllt ist.
In diesem Zusammenhang werfen die Beigeladenen dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht auf den von ihnen vorgetragenen Gesichtspunkt einer analogen Anwendung der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG eingegangen sei. Das Gericht ist zwar verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG auf die Genehmigung eines Eigentumsverzichts liegt außerhalb rechtlich vertretbarer Auffassungen. Das Verwaltungsgericht brauchte auf diesen Gesichtspunkt deshalb nicht eigens einzugehen. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag der Beigeladenen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Auch ein Begründungsmangel scheidet insoweit aus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.