Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 27.07.2011; Aktenzeichen 13 LC 96/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat ihr Prozessbevollmächtigter beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Rz. 2
1. Der Klägerin ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 und 3 VwGO) zu gewähren. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses in Lauf gesetzt wurden. Ein mittelloser Rechtsmittelführer, der – wie die Klägerin – innerhalb der Rechtsmittelfrist die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, ist bis zur Entscheidung über den Antrag grundsätzlich ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Nachdem der Klägerin vom Senat für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, hat sie den Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend Wiedereinsetzung beantragt und das versäumte Rechtsmittel nachgeholt und begründet.
Rz. 3
2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 4
2.1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Berufung unter Verstoß gegen § 60 VwGO verworfen. Zur Begründung macht sie geltend, mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe die Frist für die Einlegung der Berufung und die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO Berufung eingelegt habe. Aus diesem Grund hätte ihr auch im Berufungsverfahren Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.
Rz. 5
Die Klägerin hat gegen das – ihrem Prozessbevollmächtigten am 10. März 2011 zugestellte – Urteil des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 2 VwGO die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, sondern zunächst persönlich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2011, der ausweislich der Akten am 9. Mai an die Klägerin abgesandt wurde, hat das Berufungsgericht diesen Anträgen stattgegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat aber erst mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt.
Rz. 6
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht vorliegen. Die Klägerin war wegen ihrer Mittellosigkeit zwar ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung dieses Rechtsmittels verhindert. Dieses Hindernis ist mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des von der Klägerin benannten Rechtsanwalts im Beschluss des Berufungsgerichts vom 4. Mai 2011 aber entfallen. Hierdurch wurde die Klägerin in die Lage versetzt, ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen und Berufung einzulegen. Nachdem der beigeordnete Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 4. Mai 2011 die Vertretung der Klägerin angezeigt hat, ist davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter spätestens ab diesem Tag Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses hatten. Die Frist, innerhalb derer ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 60 Abs. 2 VwGO zulässig und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen war, lief damit spätestens am 25. Mai 2011 ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert der Umstand, dass das Berufungsgericht den Beschluss vom 4. Mai 2011 dem beigeordneten Rechtsanwalt weder förmlich zugestellt noch übersandt hat, den Beginn des Laufs der 2-Wochen-Frist nach § 60 Abs. 2 VwGO schon deshalb nicht, da diese Frist allein an den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses anknüpft und nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe einer Entscheidung in Lauf gesetzt wird (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1997 – BVerwG 3 C 43.96 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 211). Etwas anderes ergibt auch nicht aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 1983 – 1 BJ 72/83 – (MDR 1983, 877), die sich lediglich mit der Frage befasst, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist maßgeblich ist, wenn der Prozesskostenhilfebeschluss sowohl dem Beteiligten persönlich als auch dem beigeordneten Rechtsanwalt zugestellt wurde. Bedurfte es für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist keiner förmlichen Zustellung, kommt es auch nicht darauf an, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Heilung eines Zustellungsmangels vorliegen.
Rz. 7
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Frist des § 60 Abs. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat keine Tatsachen für eine unverschuldete Fristversäumnis dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 1, 2 Satz 2 VwGO). Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumung grundsätzlich dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Urteil vom 8. März 1983 – BVerwG 1 C 34.80 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 m.w.N.). Dabei muss er sich auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Übernahme des Mandats für das Berufungsverfahren umgehend durch geeignete Schritte – etwa durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten – Klarheit über den Stand des Verfahrens verschaffen können und müssen. Das Unterbleiben dieser Maßnahme ist der Klägerin als Verschulden zuzurechnen.
Rz. 8
2.2. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Frage, ob jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, die entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG aufgenommen wurden, einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge haben, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, rechtfertigt dies eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, da diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre, nachdem die Klägerin – wie oben dargelegt – gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht rechtzeitig Berufung eingelegt hat.
Rz. 9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Prof. Dr. Dörig, Fricke
Fundstellen