Verfahrensgang
Thüringer OVG (Urteil vom 14.05.2013; Aktenzeichen 8 DO 1167/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P… wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet.
Rz. 2
1. Die 1972 geborene Beklagte steht als Steuerobersekretärin (BesGr A 7) im Dienst des Klägers. Im Jahr 2006 wurde sie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hatte es als Käuferin eines Grundstücks und damit Schuldnerin der Grunderwerbsteuer unterlassen, dem Finanzamt mitzuteilen, dass der Kaufpreis im Anschluss an die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages von den Parteien des Kaufvertrages in einer Zusatzvereinbarung um 10 000 € erhöht worden war. Zudem wurde die Beklagte im Jahr 2007 wegen Betruges zu Lasten der Sozialbehörden in Höhe von ca. 9 100 € zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte in das Amt einer Steuersekretärin (BesGr A 6) zurückgestuft. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 3
Die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen der beiden Strafurteile seien nicht erfüllt. Die Feststellungen des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung stünden nicht im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. In Bezug auf die Verurteilung wegen Betruges müsse sich die Beklagte an ihrem Geständnis festhalten lassen. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, bei der Verfahrensabsprache seien die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gewahrt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten geltend gemachte psychische Erkrankung in einem Zusammenhang mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten stehe. Die der Beklagten zur Last gelegten Vergehen hätten jeweils Bezug zu ihren Dienstpflichten als Finanzbeamtin. Zu Gunsten der Beklagten seien jedoch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens sowie ihre besondere familiäre Situation zu berücksichtigen. Das einheitliche Dienstvergehen erfordere eine Rückstufung um mindestens zwei Gehaltsstufen. Deshalb müsse aus Rechtsgründen eine Zurückstufung auf die Gehaltsgruppe des Eingangsamts erfolgen.
Rz. 4
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Rz. 5
a) Dies gilt zunächst für die von der Beklagten erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG).
Rz. 6
Die Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den Fragen:
“Verliert ein Beamter das Recht, sich gegenüber dem Disziplinargericht auf die Gebotenheit eines Lösungsbeschlusses nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG zu stützen, immer dadurch, dass er in dem von ihm gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG zugrunde gelegten Strafverfahren die ordentlichen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft hat oder, kommt es bei der Bewertung auch auf subjektive Elemente des Einzelfalls an?
Wenn ja, ist durch eine unzulässige informelle strafprozessuale Verfahrensabsprache oder durch eine psychische Erkrankung ein Grund gegeben, der bei dieser Bewertung in der Regel Berücksichtigung beansprucht?”
Rz. 7
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bedingungen, unter denen sich die Verwaltungsgerichte von einem rechtskräftigen Strafurteil zu lösen haben, sind geklärt. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen sind ausgehend von diesen Grundsätzen einzelfallbezogen zu beantworten und haben deshalb keine allgemeine Bedeutung.
Rz. 8
Bereits nach seinem Wortlaut setzt § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG für die Bindung der Disziplinarorgane ein rechtskräftiges Strafurteil voraus. Unter welchen Umständen dieses Urteil Rechtskraft erlangt hat, z.B. durch Rechtsmittelverzicht, ist für die Bindungswirkung, die im Interesse der Rechtssicherheit verhindern soll, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden, grundsätzlich unerheblich. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht sich von den tatsächlichen Feststellungen dieses rechtskräftigen Urteils zu lösen hat, sind in der Rechtsprechung geklärt.
Rz. 9
Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten “sehenden Auges” auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 – BVerwG 1 D 13.99 – BVerwGE 112, 243 ≪245≫ = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 – BVerwG 1 D 15.03 – Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 – BVerwG 2 B 65.07 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 – BVerwG 2 B 43.10 – Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 und vom 15. März 2013 – BVerwG 2 B 22.12 – juris Rn. 6 ff.).
Rz. 10
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.
Rz. 11
b) Eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Abweichung von einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG) scheidet ebenfalls aus.
Rz. 12
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18). Dies ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Rz. 13
Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist.
Rz. 14
Gegenstand des in der Beschwerdebegründung herangezogenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 – (NJW 2013, 1058), von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll, ist die Rechtslage seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) am 4. August 2009. Dies kommt sowohl in Leitsatz 4 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013, der den abschließenden Charakter dieses Gesetzes betont, als auch in den Ausführungen zu Transparenz- und Dokumentationspflichten in Rn. 97 des Beschlusses zum Ausdruck, die in der Beschwerdebegründung der Beklagten ausdrücklich genannt sind. Das Urteil, durch das die Beklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und das nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf einem Teilgeständnis der Beklagten infolge einer Abrede zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung beruht, stammt vom Mai 2007. Damit waren die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, insbesondere § 257c StPO, für diese Abrede nicht maßgeblich.
Rz. 15
c) Auch in Bezug auf den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG) kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Rz. 16
Die Beklagte rügt, das Oberverwaltungsgericht habe es entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG unterlassen, innerhalb des Disziplinarsenats eine Feststellung darüber herbeizuführen, ob die Mehrheit seiner Mitglieder Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Urteils hat, mit dem die Beklagte wegen Betruges verurteilt worden ist. Das trifft nicht zu.
Rz. 17
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln (Satz 2).
Rz. 18
Ungeachtet des Umstandes, dass es die Beklagte unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf eine förmliche Beschlussfassung des Oberverwaltungsgerichts nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG zu stellen, obwohl der Senat für Disziplinarsachen im Beschluss vom 18. März 2013 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, berichtigt durch den Beschluss vom 29. März 2013, seine Einschätzung zur Bindung an die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen der Beklagten detailliert dargelegt hatte, ist die Verfahrenrüge deshalb unbegründet, weil die Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts nicht gegen das Gesetz verstößt.
Rz. 19
§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG schreibt nicht vor, dass der Spruchkörper, der nach § 59 Abs. 1 ThürDG die angemessene Disziplinarmaßnahme unabhängig von tatsächlichen Feststellungen und disziplinarrechtlichen Wertungen des Dienstherrn selbst bestimmt, in jedem Fall vorab einen gesonderten Beschluss über die Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren trifft und diesen verkündet. Die gesetzliche Regelung, deren Wortlaut an § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO angelehnt ist, sieht einen solchen Beschluss nur vor, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Gerichts die Richtigkeit von tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren bezweifelt. Andernfalls hat das Gericht im Urteil die Gründe darzulegen, die es nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG dazu veranlasst haben, sich nicht von den grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen.
Rz. 20
3. Aus den vorstehenden Darlegungen zu 2. ergibt sich, dass auch der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres bisherigen Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten unbegründet ist. Die Rechtsverfolgung der Beklagten bietet auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden niedrigeren Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347 ≪357≫) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG).
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Hartung, Dr. Kenntner
Fundstellen