Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 21.08.2009; Aktenzeichen 11 C 318/08.T) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 3
a) Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren klären lassen,
ob § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Satz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG die Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift dahingehend gestatten, dass zielförmige Festlegungen eines in Kraft getretenen und nicht förmlich aufgehobenen Regionalplans dann nicht mehr der Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG unterliegen, wenn nachfolgend zielförmige Festlegungen eines Landesentwicklungsplans in Kraft getreten sind, die die Notwendigkeit einer Anpassung des Regionalplans auslösen (Frage B.I.1), und ferner
ob die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG auch dann die Auslegung dahingehend gestattet, dieser enthalte eine implizite Zielabweichungsentscheidung von zielförmigen Festlegungen eines Raumordnungsplans, wenn der Planfeststellungsbeschluss in seiner Begründung ausdrücklich davon ausgeht, dass eine solche Zielabweichung nicht erforderlich sei (Frage B.I.2).
Rz. 4
Mit diesen Fragen macht die Beschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 317 juris Rn. 803 ff.) habe der Auffassung des Klägers, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen die im Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000) festgelegten Ziele Ziffer 10.2-14 (Waldbereich, Bestand), Ziffer 3.1-2 (Regionaler Grünzug) sowie Ziffer 4.1-5 und 4.1-7 (Grundwassersicherung) und damit gegen die raumordnungsrechtliche Beachtenspflicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG verstoße, zu Unrecht eine Absage erteilt (Beschwerdebegründung S. 3 f.).
Rz. 5
Offenbleiben kann, ob der Kläger als anerkannter Naturschutzverein die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit den Zielfestlegungen eines Regionalplans trotz seiner auf naturschutzrelevante Regelungen beschränkten Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193 – im Folgenden: BNatSchG a.F.; entspricht im Wesentlichen § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2542 – im Folgenden: BNatSchG n.F.) rügen kann. Der Grundsatzrüge bleibt jedenfalls deshalb der Erfolg versagt, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan sind.
Rz. 6
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – ebenso wie zuvor schon die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss – auf den Standpunkt gestellt, dass durch den Landesentwicklungsplan 2000 (LEP 2000) i.d.F. der LEP-Änderung 2007 die neue wirksame Zielbestimmung “Vorrangflächen Flughafenerweiterung” hinzugetreten sei, die die Notwendigkeit der Anpassung des RPS 2000 auslöse und die dem neuen Ziel entgegenstehenden Zielfestlegungen im RPS 2000 bis zu einer Anpassung zurückdränge. Die Auflösung dieser Normenkollision erfolge mit Hilfe des Gedankens der Planhierarchie, nach der sich der höherstufige LEP 2000 durchsetze. Außerdem führe auch die Kollisionsregel, wonach eine neuere Norm – hier der LEP 2000 i.d.F. der LEP-Änderung 2007 – die ältere – hier den RPS 2000 – verdränge, zum Vorrang des LEP (UA S. 317 f. juris Rn. 805 f.). “Unabhängig von alledem” führten die beanstandeten Abweichungen von den Festsetzungen im RPS 2000 auch deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Planfeststellungsbehörde – wenn auch nicht ausdrücklich – insoweit eine wirksame landesplanerische Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 3 HLPG getroffen habe. “Im Einzelnen” verweist der Verwaltungsgerichtshof hierzu auf sein Urteil vom 28. Juni 2005 – 12 A 8/05 – (NVwZ 2006, 230; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – BVerwG 4 B 49.05 – Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit auf zwei selbständig tragende Begründungselemente gestützt.
Rz. 7
aa) Die Frage B.I.2, die auf das zweite Begründungselement des Verwaltungsgerichthofs zielt, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden.
Rz. 8
Mit dieser Frage will die Beschwerde geklärt wissen, ob auch dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich zugrunde legt, dass eine Zielabweichungsentscheidung nicht erforderlich sei, und aus diesem Grund auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Zielabweichung nicht prüft, davon auszugehen ist, dass eine solche Entscheidung aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses von diesem mit umfasst sein kann (Beschwerdebegründung S. 10). Ob die Planfeststellungsbehörde implizit eine Zielabweichung zugelassen hat, ist eine Frage der Auslegung des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung in der Regel nicht zu (Beschluss vom 2. August 2000 – BVerwG 9 B 210.00 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61). Allein aus dem Vortrag, die Planfeststellungsbehörde habe eine Zielabweichung nicht für erforderlich gehalten, ergibt sich nicht zwingend, dass das Ergebnis der Auslegung aus Rechtsgründen in einer bestimmten Richtung vorgezeichnet gewesen wäre. Auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Rz. 9
Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht mit der Behauptung auf, eine rechtliche Würdigung der Frage, ob Ziele des RPS 2000 dem Planfeststellungsbeschluss entgegenstehen und ob eine wirksame Abweichungsentscheidung vom Planfeststellungsbeschluss konzentriert werde, sei dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen und werde auch nicht durch den Verweis auf das Urteil vom 28. Juni 2005 ersetzt, weil der dort zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem hier zu würdigenden Sachverhalt vergleichbar sei (Beschwerdebegründung S. 13). Mit dieser Behauptung wird allein eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht.
Rz. 10
Zur Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 LuftVG selbst wirft die Beschwerde keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf.
Rz. 11
bb) Die hinsichtlich des ersten Begründungselements des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Grundsatzrüge (Frage B.I.1) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.
Rz. 12
Ist eine Entscheidung – wie hier – auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ Nr. 26 = NJW 1997, 3328; stRspr). Daran fehlt es hier, weil hinsichtlich des zweiten Begründungselements – wie dargelegt – ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Das erste Begründungselement kann deshalb hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Rz. 13
b) Zum Gebietsschutz hält die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig,
ob es in einer Situation, in der sich die Möglichkeit einer vorhabenbedingt erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH- oder Vogelschutz-Gebiets durch einen bestimmten Wirkungszusammenhang nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht ausschließen lässt, mit Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG bzw. den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, auf eine “Worst-Case-Betrachtung” zu verzichten, wenn die vorliegenden standortspezifischen Erkenntnisse ihrerseits nur eine plausible, aber keine über wissenschaftlich vernünftige Zweifel erhabene Prognose über das Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen erlauben (Frage B.II.1).
Rz. 14
Die Beschwerde meint, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs dürfe immer dann, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen, mit Analogieschlüssen gearbeitet werden, die ihrerseits nicht über jeden vernünftigen und wissenschaftlich begründeten Zweifel erhaben, sondern lediglich plausibel begründet und vertretbar sein müssten (Beschwerdebegründung S. 22 f.). Ohne Rückgriff auf diese rechtlichen Maßstäbe, die der Verwaltungsgerichtshof herangezogen habe, wäre – so die Beschwerde weiter – der Beweis des Ausbleibens erheblicher Beeinträchtigungen der Avifauna durch Lärmimmissionen und von Lebensraumtypen durch Schadstoffeinträge (insbesondere Stickstoffoxyde) nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu führen gewesen. Diese Maßstäbe seien aber mit den unionsrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie unvereinbar. Im Kern geht es der Beschwerde damit um die Frage, ob die Behörde im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf der Grundlage von Analogieschlüssen verneinen darf, auch wenn diese ihrerseits nicht über jeden vernünftigen und wissenschaftlich begründeten Zweifel erhaben, sondern lediglich plausibel begründet und vertretbar sind. Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Rz. 15
aa) Soweit es um Beeinträchtigungen der Avifauna durch Lärmimmissionen geht, beruht die Frage auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist.
Rz. 16
Dass die vorliegenden standortspezifischen Erkenntnisse nur eine plausible, aber keine über wissenschaftlich vernünftige Zweifel erhabene Prognose über das Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen erlauben, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er hat im Gegenteil ausgeführt, die von der Beigeladenen angewandte Methode zur Bewertung der Wirkungen der vorhabenbedingten Lärmzunahme auf die Avifauna in den Natura-2000-Gebieten im Umfeld des Frankfurter Flughafens sei aus naturschutzfachlicher Sicht hinreichend geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung der vorgenannten Schutzgebiete mit der zu fordernden Gewissheit auszuschließen; auch der von der Planfeststellungsbehörde gezogene Analogieschluss von der derzeitigen Lärmsituation im Umfeld des bestehenden Flughafens auf die zukünftige Situation sei berechtigt und führe zur hinreichenden Gewissheit, dass im Planungsfall keine erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der maßgeblichen Avifauna stattfinden würden (UA S. 53 f. juris Rn. 136). Hiergegen gerichtete Einwände des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen erörtert und zurückgewiesen (UA S. 63 juris Rn. 157).
Rz. 17
Nichts anderes ergibt sich, soweit die Beschwerde auf Rn. 149 des erstinstanzlichen Urteils (UA S. 58 f.; Rn. zitiert nach juris) verweist. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeführt, es sei “schlüssig und plausibel”, dass die Planfeststellungsbehörde dem Vorschlag des Kieler Instituts für Landschaftsökologie nicht gefolgt sei. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass insoweit wissenschaftlich vernünftige Zweifel hinsichtlich des Ausbleibens erheblicher Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen verbleiben. Er hat derartige Zweifel vielmehr verneint, weil es schlüssig und plausibel sei, den Schwellenwert für die Dauer der Störgeräusche nicht für alle hier maßgeblichen Brutvogelarten auf zwölf Minuten je Stunde festzulegen, sondern ihn artspezifisch nach der Länge der Gesangsstrophe der jeweils betroffenen Vogelart zu bestimmen. Welche vernünftigen Zweifel an diesem Ansatz bestehen sollten, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
Rz. 18
bb) Soweit erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen durch vorhabenbedingte Stickstoffeinträge in Frage stehen, rechtfertigt die aufgeworfene Frage ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Rechtssätze der Vorinstanz, die die Beschwerde insoweit beanstandet, waren für die angegriffene Entscheidung nicht tragend.
Rz. 19
In rechtlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof die folgenden Maßstäbe formuliert: Die Situation, in der Analogieschlüsse für zulässig erachtet werden, sei dadurch gekennzeichnet, dass sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweise. Dieser durch “wissenschaftliche Unsicherheit” geprägte Zustand schlage zwangsläufig auf die wissenschaftliche Absicherung des Analogieschlusses durch. Solle der Analogieschluss als Möglichkeit, unter Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken zu überbrücken, nicht ad absurdum geführt werden, sei es notwendig, die Überprüfung der Berechtigung des Analogieschlusses auf die Vertretbarkeit zu beschränken. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – (BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f.) hat der Verwaltungsgerichtshof sodann weiter ausgeführt, “von daher” erweise sich eine naturschutzfachliche Meinung – wie die der Gutachter des Klägers – nicht bereits deshalb als vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Dies sei erst dann der Fall, wenn sich die “strengere Auffassung” als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde (UA S. 102 f. juris Rn. 245).
Rz. 20
Ob diese Maßstäbe mit Bundesrecht vereinbar sind, kann dahingestellt bleiben, denn sie waren für die vorinstanzliche Entscheidung nicht tragend.
Rz. 21
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, die Planfeststellungsbehörde habe sich die hinreichende Gewissheit davon verschafft, dass den betroffenen Natura-2000-Gebieten keine erhebliche Beeinträchtigung durch Schadstoffeinträge drohten (UA S. 75 juris Rn. 186); es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Prognose der Planfeststellungsbehörde (UA S. 77 juris Rn. 190). Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers seien nicht begründet. Die Planfeststellungsbehörde sei nicht gehalten gewesen, ihre Risikobetrachtung nach dem Konzept der Critical Loads vorzunehmen (UA S. 78 ff. juris Rn. 192 ff.). Da es für die Bewertung von Stickstoffeinträgen keine allgemein anerkannten Erkenntnisse gebe, die eine verlässliche Risikoprognose im Hinblick auf die Wirkung vorhabenbedingter Schadstoffeinträge zuließen, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde zum Zwecke der Risikoabschätzung aus der Belastung und dem Zustand von Lebensraumtypen im Umfeld des Flughafens in der Ist-Situation 2005 schlussfolgert, wie sich die vorhabenbedingt zunehmende Stickoxydbelastung auf den Erhaltungszustand der umliegenden FFH-Gebiete auswirken werde (UA S. 80 f. juris Rn. 197). Der Abschätzung liege die Annahme zugrunde, dass eine bestimmte gegenwärtige Belastung mit Stickoxyden, die einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen nicht verhindert, eine Irrelevanzschwelle markiere; wenn diese auch nach Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens nicht überschritten wird, könne eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Lebensraumtypen mit der zu fordernden hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden (UA S. 81 f. juris Rn. 200). Das von der Planfeststellungsbehörde gewählte Modell rechtfertige die Prognose, dass eine Beeinträchtigung der Lebensraumtypen ausgeschlossen werden könne (UA S. 96 f. juris Rn. 234).
Rz. 22
Auch die methodischen Einwände des Klägers griffen nicht durch. Die theoretischen Ausführungen der Gutachterin des Beklagten zeigten, dass der Analogieschluss wissenschaftlich plausibel und vertretbar sei; die Plausibilität werde durch die Stellungnahmen der Gutachter des Klägers nicht in Frage gestellt. Diese führten selbst im Hinblick auf die Kernthese der Gutachterin des Beklagten aus, es sei möglich, dass Stickstoffeinträge den durchwurzelten Bodenraum ohne schädliche Wechselwirkungen passieren und keine Schädigungen der Vegetation hervorrufen; sie seien allerdings der Auffassung, dass zur Verifizierung dieser These weitere Untersuchungen angestellt werden müssten. Die Notwendigkeit einer tiefer gehenden Prüfung des konkreten Einzelfalls sei indes nicht zu erkennen (UA S. 100 f. juris Rn. 240 f.).
Rz. 23
Auch den Einwand des Klägers, eine fachlich angemessene Prognose könne nicht durch einen Vergleich der in der Luft vorhandenen Stickstoffanteile vorgenommen werden, sondern verlange eine Bestimmung der konkreten Bodeneinträge, weist der Verwaltungsgerichtshof zurück (UA S. 101 f. juris Rn. 242).
Rz. 24
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe sich die hinreichende Gewissheit davon verschafft, dass den betroffenen Natura-2000-Gebieten keine erhebliche Beeinträchtigung durch Schadstoffeinträge drohten (UA S. 75 juris Rn. 186), wird von dieser detaillierten Prüfung getragen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt bereits auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass der Analogieschluss des Beklagten keinen vernünftigen, wissenschaftlich begründeten Zweifeln ausgesetzt sei, eben weil die seitens des Klägers vorgetragenen Zweifel aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs wissenschaftlich nicht durchgriffen und auch sonstige Umstände zu Zweifeln keinen Anlass gäben.
Rz. 25
Erst im Anschluss hieran und “ungeachtet dessen” (UA S. 102 f. juris Rn. 245) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem Hinweis veranlasst, dass eine naturschutzfachliche Meinung – wie die der Gutachter des Klägers – sich nicht bereits deshalb als vorzugswürdig erweise, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig halte, sondern erst dann, wenn sich die “strengere Auffassung” als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht diese Maßstäbe “insbesondere” auf die von den Gutachtern des Klägers vertretene Auffassung, wonach bei Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete nicht habe verneint werden dürfen. Diese ergänzenden Erwägungen haben die Funktion eines weiteren, selbständig tragenden Begründungselements, mit dem das bereits zuvor gewonnene Ergebnis zusätzlich untermauert werden sollte.
Rz. 26
Die Prämisse, die die Beschwerde ihrer Frage unterlegt, dass nämlich der Verwaltungsgerichtshof eine lediglich plausible, aber nicht über wissenschaftlich vernünftige Zweifel erhabene Prognose habe ausreichen lassen und seine Entscheidung hierauf auch gestützt habe, trifft also auch hinsichtlich der Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch vorhabenbedingte Schadstoffeinträge nicht zu. Die Behauptungen der Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof erst am Ende seiner umfangreichen Ausführungen klarstelle, anhand welchen Maßstabs er die Prognosemodelle und Analogieschlüsse der Planfeststellungsbehörde überprüft habe, und dass sich nur auf diesen – nach Ansicht der Beschwerde verfehlten – Maßstab die wiederholten Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen ließen, die Planfeststellungsbehörde habe sich die “hinreichende Gewissheit” vom Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen verschafft (Beschwerdebegründung S. 19), findet in der angegriffenen Entscheidung keine Stütze. Sie wird sowohl durch die Wortwahl (“ungeachtet dessen”) als auch durch Prüfungsabfolge und -inhalt widerlegt.
Rz. 27
c) Rechtsgrundsätzlich klären lassen möchte die Beschwerde ferner die Frage,
ob Art. 6 Abs. 4 FFH-RL verlangt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL die hierzu behördlicherseits angeordneten Kohärenzmaßnahmen auf FFH-Flächen wirksam werden, die zuvor in die Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen worden sind und mithin gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL unterfallen (Frage B.II.2.1),
bzw. ob es zur Gewährleistung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 4 FFH-RL jedenfalls erforderlich ist, dass in diesem Zeitpunkt die für Kohärenzmaßnahmen benötigten Flächen der Kommission bereits nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nachgemeldet worden sind (Frage B.II.2.2).
Rz. 28
Diese Fragen lassen sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten; es besteht kein Zweifel, dass sie zu verneinen sind.
Rz. 29
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes “Natura 2000” nicht stets bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets wirksam sein müssen. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden; das gilt nicht nur für Art und Umfang der Maßnahmen, sondern auch für den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird; ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – wie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, so kann es im Einzelfall hinnehmbar sein, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 199 f.). Je nach Art der Beeinträchtigung und der zum Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen kann es funktionsbezogen aber auch geboten sein, dass die erforderlichen Maßnahmen bereits vor dem Beginn der Vollzugsmaßnahmen eingeleitet oder wirksam werden. Das gilt auch, wenn die Kohärenz des Netzes “Natura 2000” – wie hier – durch Integration neuer Flächen in das Schutzgebietsnetz gesichert werden soll. Auch insoweit kann es hingenommen werden, dass die in das Schutzgebietsnetz zu integrierenden Flächen im Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL noch nicht in die Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen und der Kommission auch noch nicht nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nachgemeldet worden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Planfeststellungsbehörde sichergestellt hat, dass im Ergebnis alle Maßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind, um die globale Kohärenz von Natura 2000 zu schützen (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2006 – BVerwG 4 B 49.05 – Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 21 Rn. 21).
Rz. 30
Der Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Er konnte mit der Planfeststellungsbehörde realistischerweise davon ausgehen, dass die Kommission die bezeichneten Gebiete bis zur Vollendung des Vorhabens gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL in die Liste aufnehmen wird bzw. dass die Gebiete jedenfalls nachgemeldet sein werden. Gründe, aus denen eine Nachmeldung der Flächen sowie eine entsprechende Änderung der Kommissionsliste scheitern könnten, sind nicht ersichtlich; sie lassen sich weder den Feststellungen der Vorinstanz noch dem Vorbringen der Beschwerde entnehmen. Die Planfeststellungsbehörde hat außerdem Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Integration der Gebiete in das Schutzgebietsnetz – aus welchem Grund auch immer – scheitert. Für den Fall, dass die Europäische Kommission die bezeichneten Gebiete nicht oder nicht vollständig in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL aufnehmen sollte, hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten, der Vorhabenträgerin ergänzende Kohärenzsicherungsmaßnahmen aufzuerlegen.
Rz. 31
d) Klären lassen möchte die Beschwerde weiter die Fragen,
ob Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III (Phase 1) sowie i.V.m. Art. 3 der FFH-RL verlangt, dass alle in einem seitens eines Mitgliedstaates gemeldeten FFH-Gebiet tatsächlich vorkommenden prioritären Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL im Rahmen der Gebietsmeldung im sog. “Standarddatenbogen” erfasst sein müssen (B.II.3.1.1),
ob nach Feststellung der Existenz eines prioritären Lebensraumtyps nach Anhang I der FFH-RL in einer Grunddatenerfassung in einem zu meldenden oder bereits gemeldeten FFH-Gebiet die Pflicht für den Mitgliedstaat besteht, nach dem Kriterium des Anhangs III, Phase 1, A. d) diesen Lebensraumtyp einzubeziehen (B.II.3.1.2),
ob sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-RL auch auf solche (prioritären) Lebensraumtypen nach Anhang I zu erstrecken hat, die im Zuge der Meldung des Gebiets nicht im “Standarddatenbogen” aufgeführt waren bzw. welche der Mitgliedstaat bei der Bestimmung der für dieses Gebiet geltenden Schutzgegenstände und -ziele nicht mit aufgenommen hat, wenn solche (prioritären) Lebensraumtypen nach Anhang I innerhalb des gemeldeten bzw. ausgewiesenen FFH-Gebiets tatsächlich vorkommen (B.II.3.2), und schließlich
ob die Vorschrift des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL (Einholung einer Stellungnahme der Kommission) bereits dann anwendbar ist, wenn ein im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL durch ein Projekt betroffenes FFH-Gebiet einen prioritären Lebensraumtyp nach Anhang I einschließt, welcher nicht zu den Schutz- und Erhaltungszielen des Gebiets erklärt wurde und durch das betreffende Projekt erheblich beeinträchtigt wird (B.II.3.3).
Rz. 32
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass das strenge Schutzregime des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL für prioritäre Lebensraumtypen an die Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL anknüpfe und deshalb nur für solche prioritären Lebensraumtypen gelten könne, für die eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dies setze voraus, dass die Erhaltung oder Wiederherstellung des betreffenden priöritären Lebensraumtyps zum Ziel der Gebietsausweisung bestimmt worden seien (UA S. 36 f. juris Rn. 98 f.). Hinsichtlich des eventuell im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald vorkommenden Lebensraumtyps LRT*6230 (“Artenreiche montane Borstgrasrasen ≪und submontan auf dem europäischen Festland≫ auf Silikatböden”) sei ein Schutzziel nicht bestimmt und deshalb auch eine Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Infolgedessen würden sich auch die auf die Existenz des prioritären Lebensraumtyps LRT*6230 gerichteten, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers als unerheblich erweisen (UA S. 37 f. juris Rn. 100). Die Fläche, die der vom Kläger behauptete prioritäre Lebensraumtyp LRT*6230 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald einnehme, stelle auch kein potentielles FFH-Gebiet dar mit der Folge, dass die Zulässigkeit des Vorhabens, das diesen Lebensraumtyp berühre, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen wäre (UA S. 38 juris Rn. 102). Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Lebensraumtyp LRT*6230, wenn er denn vorläge, zu melden.
Rz. 33
Hiergegen wendet sich die Beschwerde. In erster Linie geht es ihr um Klärung der Fragen B.II.3.2 und 3, die darauf zielen, ob das strenge Schutzregime des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL unabhängig von der Formulierung eines entsprechenden Erhaltungsziels immer dann greift, wenn prioritäre Lebensraumtypen in einem FFH-Gebiet tatsächlich vorhanden sind und vorhabenbedingt beeinträchtigt werden. Nur wenn diese Frage zu verneinen wäre, stellen sich die Fragen B.II.3.1.1 und 2.
Rz. 34
aa) Die Fragen B.II.3.2 und 3 rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig.
Rz. 35
Ob die Fragen – wie der Beklagte und der Beigeladene meinen – bereits deshalb nicht entscheidungserheblich sind, weil sich der Verwaltungsgerichtshof “schließlich” davon überzeugt gezeigt hat, “dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch tatsächlich keinen Lebensraumtyp *6230 einschließt” (UA S. 43 juris Rn. 110), kann dahingestellt bleiben. Gerade auf das Vorliegen dieses Lebensraumtyps zielten die Beweisanträge des Klägers vom 5. und 19. Juni 2009. Gegen ihre Ablehnung wendet sich der Kläger mit einer Verfahrensrüge.
Rz. 36
Die Fragen III.3.2 und 3 lassen sich aber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 und 2 FFH-RL knüpfen nach Wortlaut und Systematik nicht an jedwede Gebietsbeeinträchtigung, sondern an “negative Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung” an (EuGH, Urteil vom 14. April 2005 – Rs. C-441/03 – Slg. 2005, I-3043 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – BVerwG 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 35 Rn. 8). Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit eines Projekts mit den Schutzzielen des betreffenden Gebiets (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2007 – Rs. C-418/04 – Slg. 2007, I-10947 Rn. 243 sowie vom 14. April 2005 a.a.O. Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 72). Gehört der Schutz eines prioritären Lebensraumtyps nicht zu den Erhaltungszielen des Gebiets, kann die Verträglichkeitsprüfung bezogen auf diesen Lebensraumtyp nicht – wie in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorausgesetzt – zu einem negativen Ergebnis führen.
Rz. 37
Der Schutzgedanke, auf den der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 – BVerwG 4 C 12.07 – (a.a.O. Rn. 8) abgestellt hat, führt entgegen der Auffassung der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 44) nicht zu einem anderen Ergebnis. Die verfahrensrechtliche Einbeziehung der Kommission dient zwar dem besonderen Schutz prioritärer Lebensräume und Arten; die Kommission soll jedoch nur für den Fall, “dass eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, das Vorhaben könne ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL)”, ihrerseits einer Bewertung der möglicherweise beeinträchtigten ökologischen Werte vornehmen können.
Rz. 38
bb) Die Fragen B.II.3.1.1 und 2 versteht der Senat so, dass die Beschwerde klären lassen möchte, ob Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL jedenfalls dann anwendbar ist, wenn für einen prioritären Lebensraumtyp zwar kein Erhaltungsziel formuliert worden ist, ein solches Ziel aber hätte formuliert werden müssen, sei es im Wege der Aufnahme im sog. Standarddatenbogen für das betreffende Schutzgebiet, sei es durch Nachmeldung. Damit zielen die Fragen B.II.3.1.1 und 2 in der Sache auf das, was der Verwaltungsgerichtshof unter der Überschrift “Potenzielles FFH-Gebiet” (UA S. 38 ff. juris Rn. 101 ff.) erörtert hat, auch wenn sich die Beschwerde die damit verbundenen rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich nicht zu Eigen macht (Beschwerdebegründung S. 53).
Rz. 39
Diese Fragen lassen sich ebenfalls auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung beantworten; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es auch insoweit nicht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete einen gewissen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum einräumt (EuGH, Urteil vom 11. September 2001 – Rs. C-67/99 – Slg. 2001, I-5757 Rn. 33). Dies gilt auch bei Gebieten mit prioritären Lebensraumtypen. Auch derartige Gebiete haben die Mitgliedstaaten nicht ausnahmslos zu melden (Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 4 A 59.01 – BVerwGE 118, 15 – juris Rn. 23 und 25). Dementsprechend müssen sie auch nicht den Schutz jedes im Gebiet vorhandenen prioritären Lebensraumtyps unabhängig von seiner konkreten Schutzwürdigkeit als Erhaltungsziel festlegen. Nichts anderes gilt, wenn es nicht um die erstmalige Meldung eines Gebiets geht, sondern um eine entsprechende Nachmeldung. Denn es macht keinen Unterschied, ob es um die erstmalige Unterschutzstellung oder um die erstmalige Identifizierung eines in einem mit anderen Erhaltungszielen unter Schutz gestellten FFH-Gebiet gelegenen prioritären Lebensraumtyps geht. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichteinbeziehung des Lebensraumtyps LRT*6230 die Grenzen des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums überschritten haben könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt (UA S. 39 ff. juris Rn. 104 ff.).
Rz. 40
e) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
ob es den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL an die Transparenz einer Verkehrsprognose, der mit ihr verbundenen Prognoseunsicherheiten und damit an die Überprüfbarkeit der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses genügt, wenn ein Gericht bei der Rechtskontrolle einer Verkehrsprognose, die sowohl hinsichtlich ihrer Methodik, der Datengrundlagen und ihrer Ergebnisse angegriffen wird, nur darauf abstellt, dass eine behördliche Prognose über einen bestimmten Verkehrsbedarf rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt worden und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (Frage B.II.4).
Rz. 41
Diese Frage bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Rz. 42
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund vorliegt, wenn ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung entspricht (Urteil vom 9. Juli 2009 – BVerwG 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 Rn. 14, vgl. auch Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 159). Damit gilt der diesbezüglich für die Überprüfung von Verkehrsprognosen entwickelte rechtliche Maßstab (vgl. Urteile vom 20. Januar 2010 – BVerwG 9 A 22.08 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 30 sowie vom 18. März 2009 – BVerwG 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 105, jeweils m.w.N.) auch bei der Prüfung von Abweichungsgründen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Ob der Abweichungsgrund der FFH-Belange überwiegt, hängt von dem Ergebnis der im Weiteren erforderlichen konkreten Abwägung ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 14).
Rz. 43
Die Revision wäre auch dann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Frage dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Beschwerde klären lassen will,
welche Nachweise für die Feststellung und die sich daran anschließende Gewichtung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erforderlich sind (S. 57 der Beschwerdebegründung),
oder
welche Darlegungspflichten betreffend Detaillierungsgrad und Transparenz der Verkehrsprognose zur Nachvollziehbarkeit und Beurteilung der Belastbarkeit derselben – einschließlich der enthaltenen Prognoseunsicherheiten – seitens des Vorhabenträgers und insbesondere für die die Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL treffende Behörde bestehen (S. 62 und 68 der Beschwerdebegründung).
Rz. 44
Diese Fragen lassen sich nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und sind somit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht fähig. Dasselbe gilt für die augenscheinlich hinter diesen Fragen stehende Frage, ob die einer (Luft-) Verkehrsprognose zugrunde liegende Ziel-Quell-Matrix offenzulegen ist.
Rz. 45
Soweit die Beschwerde die Bedeutung von “Prognoseunsicherheiten” bei der Gewichtung der Abweichungsgründe thematisiert (Beschwerdebegründung S. 60 ff.), zeigt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf ebenfalls nicht auf. Mit welchem Gewicht Prognoseunsicherheiten zu Buche schlagen, beurteilt sich nach der Senatsrechtsprechung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet worden ist. Als Faustregel lässt sich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 17).
Rz. 46
f) Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren klären lassen,
ob nach dem Zeitpunkt der Feststellung der EU-Kommission, dass ein ausreichendes Netz von Vogelschutzgebieten in einem Mitgliedstaat ausgewiesen worden ist, auch weiterhin die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL besteht, “flächen- und zahlenmäßig geeignete Gebiete” auszuweisen (B.II.5.1), und weiter
ob ein Teilgebiet, welches zum integralen Bestandteil eines bereits ausgewiesenen Vogelschutzgebiets gehört und von der ökologischen Ausstattung die Vogelarten beherbergt, die für die Ausweisung als Vogelschutzgebiet maßgeblich waren, von dem räumlichen Umgriff des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets ausgegrenzt werden darf (B.II.5.2).
Rz. 47
Die Beschwerde bezieht diese Fragen auf die Annahme, dass der Kelsterbacher Wald aufgrund seines Mittel- und Schwarzspechtvorkommens als Teil des Vogelschutzgebiets “Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau” hätte mit ausgewiesen werden müssen (Beschwerdebegründung S. 70). Sie ist der Auffassung, dass der Kelsterbacher Wald bis zu einer entsprechenden Ausweisung oder Einbeziehung in das betreffende Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet zu behandeln sei. Im Ergebnis sei der Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig, weil er gegen das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL verstoße (Beschwerdebegründung S. 76).
Rz. 48
aa) Frage II.5.1 ist nicht klärungsbedürftig. Wie die Beschwerde selbst einräumt (Beschwerdebegründung S. 76 f.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23. März 2006 – Rs. C-209/04 – Slg. 2006, I-2755 Rn. 43) geklärt, dass das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren der Vogelschutzrichtlinie zwar einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, so dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz von Vogelschutzgebieten entstanden ist, dass aber auch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen sind, so dass weitere Gebiete gegebenenfalls trotz des bereits erreichten Verfahrensstandes noch unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst jetzt herausstellt (Beschluss vom 13. März 2008 – BVerwG 9 VR 9.07 – Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33 LS 4 und Rn. 21). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 49
Das gilt auch, soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spiegele sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht wieder (Beschwerdebegründung S. 74 ff.). Die Beschwerde entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 16) den Rechtssatz, angesichts des in Deutschland erreichten Melde- und Gebietsausweisungsstandes sei eine weitere Meldung nur dann notwendig, wenn ein zusätzliches Gebiet vorliege, welches eine Lücke im Netz der Vogelschutzrichtlinie schließe. Hiernach – so die Beschwerde weiter – könnte angenommen werden, dass eine weitere Meldung zusätzlicher Gebiete nicht mehr in Betracht komme, weil inzwischen ein Netz von Vogelschutzgebieten entstanden sei. Eine solche Auffassung sei mit der Verpflichtung, die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als Vogelschutzgebiete auszuweisen (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL), und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu vereinbaren. Diese Annahmen der Beschwerde finden in der bisherigen Rechtsprechung keine Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 21) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs herausgestrichen, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse auch “für die Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen” sind, so dass weitere Gebiete gegebenenfalls trotz des bereits erreichten Verfahrensstandes unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst jetzt herausstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit klargestellt, dass auch in dem von der Beschwerde unterstellten Fall einer fachlich unzutreffenden Gebietsabgrenzung eine Pflicht zur Nachmeldung bestehen kann. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt deshalb nicht vor.
Rz. 50
Die aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Einen Rechtssatz dergestalt, dass künftig keine Verpflichtung mehr bestehe, flächen- und zahlenmäßig geeignete Gebiete als Europäische Vogelschutzgebiete auszuweisen oder in bestehende Vogelschutzgebiete einzubeziehen, hat die Vorinstanz nicht aufgestellt.
Rz. 51
bb) Frage B.II.5.2 ist nicht entscheidungserheblich; im Übrigen wäre sie auch nicht klärungsbedürftig.
Rz. 52
Die Frage setzt als Prämisse voraus, dass das fragliche Gebiet “Kelsterbacher Wald” integraler Bestandteil des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets ist. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat im Gegenteil angenommen, “dass die Waldfläche des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets Mönchbruch und der Kelsterbacher Wald keine integralen Bestandteile eines Gebiets und keine zusammengehörige einheitliche Waldfläche darstellen”. Dies werde letztlich auch vom Kläger nicht verkannt, der ja neben der Einbeziehung in das vorhandene auch die Ausweisung des Kelsterbacher Waldes als eigenständiges Vogelschutzgebiet gefordert habe, was aber bei einem einheitlichen homogenen Gebiet ein verfehlter Vorschlag wäre (UA S. 22 juris Rn. 62). Die Vorinstanz hat auch nicht – wie von der Beschwerde weiter vorausgesetzt – festgestellt, dass der Kelsterbacher Wald dieselben Vogelarten beherbergt, die für die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets “Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau” maßgeblich waren. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit darauf, der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs ihre eigene Sichtweise, dass das ausgewiesene Vogelschutzgebiet fehlerhaft abgegrenzt worden sei, gegenüber zu stellen.
Rz. 53
Frage B.II.5.2 wäre – ihre Entscheidungserheblichkeit unterstellt – im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen. Hiervon geht die Beschwerde letztlich selbst aus, indem sie ausführt, die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage ergebe sich insbesondere aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. Dezember 2007 – Rs. C-418/04 – Slg. 2007, I-10947 Rn. 145), und dem Verwaltungsgerichtshof vorhält, der von ihm zugrunde gelegte Rechtssatz stehe im Widerspruch hierzu (Beschwerdebegründung S. 72). Unberechtigt ist in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf der Beschwerde, die Vorinstanz habe sich, obwohl der Kläger schriftsätzlich auf diese Rechtsprechung hingewiesen und seinen Tatsachenvortrag hierauf bezogen habe, hiermit nicht auseinandergesetzt (Beschwerdebegründung S. 73); das Gegenteil ist der Fall (UA S. 21 f. juris Rn. 62).
Rz. 54
cc) Der Sache nach geht es der Beschwerde – über die ausdrücklich formulierten Grundsatzfragen hinaus – schließlich auch darum, “ob in Deutschland – trotz der abgeschlossenen Meldung und der Bestätigung der Gebietskulisse durch die EU-Kommission – dann von faktischen Vogelschutzgebieten auszugehen ist, wenn sich herausstellt, dass ausgewiesene Vogelschutzgebiete fehlerhaft abgegrenzt worden sind” (Beschwerdebegründung S. 76). Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.
Rz. 55
Auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Vorinstanz ist nicht – wie die Frage voraussetzt – zu dem Ergebnis gelangt, dass das Landschaftsschutzgebiet “Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau” falsch abgegrenzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr unter Auswertung des aktuellen Verzeichnisses der “Important Bird Areas” aus dem Jahre 2002 (IBA 2002), des hessischen Fachkonzepts für die Auswahl der Vogelschutzgebiete sowie weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse angenommen, dass die Abgrenzung dieses Schutzgebiets rechtlich nicht zu beanstanden sei (UA S. 20 ff. juris Rn. 60 ff.). Auch insoweit beschränkt sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf, der Wertung der Vorinstanz ihre eigene Auffassung entgegenzusetzen, ohne damit eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufzuwerfen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Auslegung des hessischen Fachkonzepts durch die Vorinstanz angreift, verkennt sie, dass hierbei nicht Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung in Frage steht (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2009 – BVerwG 4 B 8.09 – juris Rn. 7), an die das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Rz. 56
Im Übrigen hat der Senat bereits an anderer Stelle betont, dass alles dafür spricht, dass bezüglich der unter Schutz gestellten Gebietsteile gemäß Art. 7 FFH-RL ein Regimewechsel eintritt, während es für die aufgrund fehlerhafter Abgrenzung nicht unter Schutz gestellten, aber unter Schutz zu stellenden Gebietsteile beim Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 V-RL bleibt (Beschluss vom 11. November 2009 – BVerwG 4 B 57.09 – UPR 2010, 103 ≪insoweit nicht veröffentlicht≫, juris Rn. 12).
Rz. 57
g) Hinsichtlich des FFH-Gebietsschutzes für klärungsbedürftig hält die Beschwerde schließlich die Fragen,
ob der Schutzgebietstyp der Landschaftsschutzverordnung geeignet ist, hinsichtlich eines ausgewählten Vogelschutzgebiets den Regimewechsel gemäß Art. 7 FFH-RL herbeizuführen (Frage B.II.6.1.),
ferner
ob es für den Regimewechsel ausreicht, dass in einer Schutzgebietsverordnung zur Ausweisung eines Vogelschutzgebiets dieses räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird, oder ob es für den Regimewechsel nicht vielmehr auch verordnungsrechtlicher Hinweise auf das allgemeine Störungs- und Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL sowie insbesondere Festsetzungen der zu beachtenden Ge- und Verbote bedarf (Frage B.II.6.2.).
Rz. 58
Mit diesen Fragen wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es für den Regimewechsel gemäß Art. 7 FFH-RL ausreiche, dass das Vogelschutzgebiet räumlich eindeutig bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird (UA S. 14 juris Rn. 43). Dem hält die Beschwerde entgegen, dass der Regimewechsel nur Platz greifen könne, wenn die Schutzgebietsausweisung im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL und Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, vorgenommen worden ist (Beschwerdebegründung S. 88).
Rz. 59
Dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens feststellen: Der Wechsel des Schutzregimes gemäß Art. 7 FFH-RL von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL tritt unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt.
Rz. 60
Gemäß Art. 7 FFH-RL treten, was die nach Art. 4 Abs. 1 der V-RL zu besonderen Schutzgebieten (im Folgenden: BSG) erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ab dem Datum für die Anwendung der FFH-RL bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der V-RL zum BSG erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL ergeben. Nach seinem Wortlaut knüpft Art. 7 FFH-RL den Regimewechsel also lediglich an den Umstand, dass ein Gebiet überhaupt zum Schutzgebiet erklärt worden ist.
Rz. 61
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für den Wechsel des Schutzregimes einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung (Urteil vom 1. April 2004 – BVerwG 4 C 2.03 – BVerwGE 120, 276 ≪285≫ juris Rn. 32). Der Europäische Gerichtshof fordert überdies, dass die Bestimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden BSG gerechtfertigt haben, ebenso wie die Abgrenzung eines BSG unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen muss, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL sowie aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in Verbindung mit Art. 7 der FFH-RL resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht würde (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – Rs. C-535/07 – NuR 2010, 791 Rn. 64). Eine solche Entscheidung mit Außenwirkung, die die Arten, die die Ausweisung des betreffenden BSG gerechtfertigt haben, ebenso wie die Abgrenzung des BSG verbindlich festlegt, liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 13 juris Rn. 42) hier in Gestalt der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Untermainschleusen” vom 28. März 2006 (StAnz S. 910) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. September 2006 (StAnz S. 2324) vor. Die Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets “Untermainschleusen” bestimmt den Schutzzweck (§ 2 Abs. 1 bis 3) sowie die Erhaltungsziele (§ 2 Abs. 4), legt die Grenzen des Schutzgebiets fest (§ 1 Abs. 2 bis 4) und enthält Schutz- und Erhaltungsregelungen (§§ 3 ff.). Damit ist den Mindestanforderungen für einen Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL Rechnung getragen.
Rz. 62
Weder Art. 7 FFH-RL noch das Bundesnaturschutzgesetz machen den Regimewechsel demgegenüber davon abhängig, dass das durch die Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau auch den materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt. Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es für einen Wechsel des Schutzregimes gemäß Art. 7 FFH-RL unbeachtlich ist, ob das mit der Ausweisung gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL entspricht (EuGH, Urteile vom 13. Juni 2002 – Rs. C-117/00 – Slg. 2002, I-5335 Rn. 25 sowie vom 20. September 2007 – Rs. C-388/05 – Slg. 2007, I-7555 Rn. 25). In beiden Fällen hat der Europäische Gerichtshof den beklagten Mitgliedstaat wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verurteilt, weil ein Europäisches Vogelschutzgebiet nicht ausreichend geschützt worden sei. Trotz dieses Befundes hat der Gerichtshof in beiden Fällen festgestellt, dass aufgrund der erfolgten Ausweisung als Schutzgebiet Art. 6 Abs. 2 FFH-RL und nicht Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL Anwendung findet, der Wechsel des Schutzregimes also eingetreten ist. Daraus folgt, dass es auch nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für den Wechsel des Schutzregimes zwar auf die Ausweisung als Schutzgebiet, nicht aber darauf ankommt, ob das mit der Ausweisung gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt. Diese Position ist im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 (a.a.O.), auf das sich die Beschwerde bezieht und hierbei insbesondere aus der Einlassung der Kommission Argumente für ihre Auffassung herzuleiten versucht, bestätigt worden. Auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof geprüft, ob die Rüge, der beklagte Mitgliedstaat habe allgemein gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 bzw. 2 V-RL und aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL i.V.m. Art. 7 FFH-RL verstoßen, begründet ist, was voraussetzt, dass der Wechsel des Schutzregimes gemäß Art. 7 FFH-RL unabhängig von der Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 bzw. 2 V-RL und aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL eintreten kann.
Rz. 63
Nichts anderes folgt entgegen Gellermann (DVBl. 2004, 1198 ≪1202 ff.≫) aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 (a.a.O.). Zwar heißt es in dieser Entscheidung (S. 284 f. juris Rn. 31) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 – Rs. C-415/01 – Slg. 2003, I-2089 Rn. 26), die Ausweisung als Schutzgebiet müsse automatisch und unmittelbar die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen. Mit diesen Ausführungen werden aber lediglich die materiellrechtlichen Anforderungen in Bezug genommen, denen Schutz- und Erhaltungsregelungen genügen müssen. Die Aussage, dass ein Wechsel des Schutzregimes nur dann erfolgt, wenn das mit der Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt, lässt sich auch diesen Ausführungen nicht entnehmen.
Rz. 64
h) Zum Artenschutzrecht wirft die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf,
ob es mit den Anforderungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL und Art. 5, Art. 9 Abs. 1 V-RL bzw. der § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8 BNatSchG vereinbar ist,
den Umfang und die Reichweite einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung lediglich mit der Angabe zu umreißen, in Bezug auf welche Tierarten und welche Verbotstatbestände diese gilt, ohne genauer darzulegen, welche Maßnahmen an welchen Orten in Bezug auf welche geschützten Lebensstätten von Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäischer Vogelarten zugelassen werden (Frage B.III.1.1),
die Entscheidung auf Erkenntnisse floristischer und faunistischer Bestandsaufnahmen zu stützen, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sechs bis sieben Jahre alt waren und nicht mit dem Ziel der Prüfung einer vorhabenbedingten Erfüllung der Verbotstatbestände erhoben wurden (Frage B.III.1.2.),
ferner
ob es mit den Anforderungen der Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, Art. 9 Abs. 1 V-RL bzw. des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG,
wonach eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind bzw. es keine andere zufriedenstellende Lösung geben darf,
vereinbar ist,
die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung einer grundsätzlich zur Vorhabenrealisierung in Frage kommenden Vorhabenalternative darauf zu beschränken, ob eine Vorhabenrealisierung auf den Alternativflächen zu ähnlichen Betroffenheiten von nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Arten oder europäischen Vogelarten führt (Frage B.III.2.1),
behördlicherseits keine genauen Feststellungen darüber zu treffen, welche Verbotstatbestände in Bezug auf welche Angehörigen von Arten des Anhangs IV der FFH-RL bzw. europäischen Vogelarten in welcher Qualität und Quantität sowie an welchen Orten und in Bezug auf welche geschützten Lebensstätten letztlich erfüllt zu werden drohen (Frage B.III.2.2),
sowie schließlich
ob Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL bzw. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG,
wonach eine Ausnahme nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zugelassen werden darf,
es nicht erfordert,
dass vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das qualitative und quantitative Ausmaß der Verwirklichung von Verbotstatbeständen im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Arten und Individuen der Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie der europäischen Vogelarten ermittelt werden muss (Frage B.III.3.1),
dass die Behörde das Gewicht der artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen einer spezifischen Abwägung davon abhängig machen muss, in welcher Quantität und Qualität es in Bezug auf Individuen und geschützte Lebensstätten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie der europäischen Vogelarten zur Verwirklichung von Verbotstatbeständen kommt (Frage B.III.3.2).
Rz. 65
aa) Frage B.III.1.1 ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. In welcher Weise Art und Umfang einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung umschrieben werden müssen, um hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) festzulegen, inwieweit Verbotstatbestände verwirklicht werden dürfen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, u.a. von der Verbreitung der Arten sowie den Standorten ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Maßnahmegebiet und Art und Umfang der Maßnahmen, durch die Verbotstatbestände verwirklicht werden können. Der Sache nach richtet sich die Beschwerde gegen die auf den vorliegenden Fall bezogene Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses in Verbindung mit der Begründung eindeutig ergebe, für welche Arten die Planfeststellungsbehörde von der Verwirklichung welcher Verbote ausgehe (UA S. 247 juris Rn. 617). Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts kommt indes eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zu (Beschluss vom 30. Mai 2000 – BVerwG 11 B 18.00 – juris).
Rz. 66
bb) Frage B.III.1.2 ist, soweit sie auf die zu fordernde Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen zielt, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ebenfalls nicht zugänglich. Auch die Beantwortung dieser Frage hängt – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Letzteres hat die Vorinstanz für den vorliegenden Fall verneint, ohne dass die Beschwerde dieser Feststellung mit beachtlichen Verfahrensrügen entgegengetreten wäre.
Rz. 67
Soweit Frage B.III.1.2 darauf abzielt zu klären, ob eine naturschutzfachliche Bestandsaufnahme auch dann als Grundlage für die Ermittlung einer vorhabenbedingten Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände tauglich ist, wenn sie nicht mit diesem Ziel erhoben wurde, ist sie nicht klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich ohne Weiteres in der Weise beantworten, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf alle einschlägigen Erkenntnisse stützen darf, unabhängig davon, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck diese gewonnen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 59 sowie vom 9. Juli 2009 – BVerwG 4 C 12.07 – Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 35 Rn. 44 f.) speisen sich die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können (Urteile vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 59 ff.).
Rz. 68
cc) Auch die unter B.III.2 formulierten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind nicht entscheidungserheblich.
Rz. 69
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus zwei selbständig tragenden Gründen angenommen, dass es zur Erreichung der Planziele keine zumutbare Alternative gemäß § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2873, in Kraft getreten am 18. Dezember 2007, im Folgenden: BNatSchG 2007, bzw. keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gebe: Wenn man sich dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 240 f.) anschließe, folge allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufriedenstellende Lösung darstelle, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (UA S. 275 juris Rn. 691 ff.). “Ungeachtet dessen” stünden hier auch die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften den vorgeschlagenen Alternativen entgegen (UA S. 276 juris Rn. 694).
Rz. 70
Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ Nr. 26; stRspr). Daran fehlt es hier. Hinsichtlich des ersten Begründungselements – die Unverträglichkeit der in Betracht kommenden Alternativen mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete – macht die Beschwerde einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht geltend. Lediglich in der Begründung legt sie dar, es bedürfe höchstrichterlicher Überprüfung, ob in der Weise, wie der Verwaltungsgerichtshof es vorliegend als geklärt erachte, wirklich jede – gegebenenfalls auch nur geringfügige – erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000 Gebiets, welche sich bei Realisierung eines Vorhabens in einer nicht planfestgestellten Variante einstellen würde, dazu führe, dass es zu einer Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote bei Realisierung des Vorhabens in der planfestgestellten Variante keine in rechtlicher Hinsicht vorrangige Alternative gebe (Beschwerdebegründung S. 105). Damit ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die erste Begründung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wäre die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Schwanheimer Wald durch die Nordost-Variante nicht – auch nicht im Vergleich zum planfestgestellten Vorhaben – geringfügig; keine der untersuchten Varianten gehe mit geringeren Beeinträchtigungen als das planfestgestellte Vorhaben einher (UA S. 217 juris Rn. 538 f.).
Rz. 71
Unabhängig davon sind die unter B.III.2.1 und 2 formulierten Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Hiernach braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort; außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 119, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 240 sowie vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 567). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass alle drei näher zu betrachtenden Varianten zu ähnlichen Betroffenheiten von nach Anhang IV geschützten Arten führten; auch bei den betroffenen Vogelarten bestünden keine signifikanten Unterschiede (UA S. 276 juris Rn. 694). Die Variante Nordost scheide zudem aus naturschutzexternen Gründen, insbesondere aus Gründen des Lärmschutzes, und bei Berücksichtigung aller Belange als Alternative aus (UA S. 277 juris Rn. 697). Soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe hierbei die Belange des Artenschutzes nicht mit dem diesen tatsächlich zukommenden Gewicht gegenüber gestellt (Beschwerdebegründung S. 97), rügt sie die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall; eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich daraus nicht.
Rz. 72
dd) Auch die Fragen B.III.3.1 und 2 lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Rz. 73
Frage B.III.3.1 bezieht sich – ebenso wie bereits Frage B.III.2.2 – auf die artenschutzrechtlich gebotene Ermittlungsintensität, hier allerdings fokussiert auf die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Auch insoweit gilt, dass es von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens abhängt, welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, und dass es diesbezüglich keinen allgemeinverbindlichen Standard gibt. Auch die zu fordernde Ermittlungsintensität hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zudem müssen die Anforderungen an die Ermittlungstiefe sowohl die Grenzen der tatsächlichen Durchführbarkeit von Ermittlungen als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Frage B.III.1.1 verwiesen werden.
Rz. 74
Auch Frage III.3.2 lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Bei der Prüfung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL bzw. des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen, sind die für das Vorhaben sprechenden Belange den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen geschützter Arten gegenüber zu stellen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 127 sowie vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 239). Das Gewicht, mit dem das Artenschutzinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt auch vom Ausmaß der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ab. Erforderlich ist eine Beurteilung dieser Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009 – BVerwG 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 Rn. 26 zu der im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL vorzunehmenden Abwägung). Soweit die Beschwerde geltend macht, die Vorinstanz habe diese Grundsätze falsch angewandt, rügt sie eine unzutreffende Rechtsanwendung; ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird insoweit nicht geltend gemacht.
Rz. 75
i) Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde im Bereich des Artenschutzrechts ferner die Fragen (B.III.4),
ob Art. 16 Abs. 1 FFH-RL mit der Formulierung, “unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen”, die Anforderung stellt, dass jedenfalls hinsichtlich solcher Populationen im Einwirkungsbereich eines Vorhabens keine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes eintreten darf, die in keinem Austauschverhältnis mit anderen, für Individuen der Art nicht erreichbaren Populationen der Art stehen,
und ob die Erhaltung solcher Populationen ein selbständiges Schutzgut darstellt, so dass es für eine Ausnahmeerteilung nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auf die Beibehaltung des Erhaltungszustandes der im Einwirkungsbereich des Vorhabens betroffenen Population ankommt.
Rz. 76
So formuliert würden sich die Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wären nur entscheidungserheblich, wenn davon auszugehen wäre, dass sich “im Einwirkungsbereich” des streitgegenständlichen Vorhabens der Erhaltungszustand mindestens einer der dort vorhandenen Populationen einer geschützten Art, die in keinem Austauschverhältnis mit anderen Populationen dieser Art stehen und deshalb “isoliert” sind, verschlechtern würde. Demgegenüber hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die zusammenfassende Aussage des qualitätssichernden Gutachtens festgestellt, dass “für alle betroffenen Arten des Anhangs IV der FFH-RL sich der Erhaltungszustand im Umfeld des Flughafens durch das Vorhaben nicht verschlechtern wird und die aktuellen Populationsgrößen gewahrt bleiben werden, weil im Vorfeld oder während des Eingriffs geeignete konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen sowie mittel- bis langfristig wirkende Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes getroffen werden” (UA S. 288 juris Rn. 728). An diese Feststellungen, denen die Beschwerde nicht in beachtlicher Weise durch Verfahrensrügen entgegen getreten ist, wäre der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden.
Rz. 77
Die Beschwerde ist allerdings offenbar der Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof und – so ist im Sinne der Beschwerde weiter zu unterstellen – auch das qualitätssichernde Gutachten von einem unzutreffenden rechtlichen Verständnis des in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL verwendeten Begriffs der “Populationen” ausgegangen seien mit der Folge, dass die auf das Qualitätssicherungsgutachten gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Bundesrechtsverstoß infiziert sein könnte. In der Beschwerdebegründung (S. 111) wendet sie sich jedenfalls auch gegen die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten Rechtssätze, wonach es für § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 entgegen dem klägerischen Vortrag nicht auf eine Beurteilung der Vorhabenswirkung auf jede selbständige Population der jeweiligen Art ankomme, sondern auf die Auswirkungen auf die Populationen in einem größeren räumlichen Zusammenhang (UA S. 287 juris Rn. 725), und dass maßgeblich sei, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreiche, als lebensfähiges Element erhalten bleibe (UA S. 286 juris Rn. 722). Sie hält dem entgegen, der Begriff “Populationen” könne schlechterdings nur so verstanden werden, dass damit sämtliche vom Austausch mit anderen Populationen der jeweils gleichen Art abgekoppelten Vorkommen gemeint seien. Diese Populationen müssten “mithin jeweils – also alle – in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet – also nicht etwa durch Umsiedlung ‘verpflanzt’ – in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen” oder mindestens – was allerdings bereits dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zuwider laufe – in ihrem jeweiligen Erhaltungszustand verweilen (Beschwerdebegründung S. 114 f.). Die Beschwerde möchte mithin auch geklärt wissen, ob es bei der in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL formulierten “Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen”, um den Erhaltungszustand der Art oder aber um den Erhaltungszustand der einzelnen Populationen geht (Beschwerdebegründung S. 111).
Rz. 78
Auch diese Frage rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Die Beschwerde trägt vor, die konkreten Auswirkungen einer unterschiedlichen Beantwortung dieser Rechtsfrage sei seitens des Klägers am Beispiel der Kreuzkröte festgemacht worden. Die vorhabenbetroffene Lokalpopulation der Kreuzkröte sei vorliegend unstreitig auf den Kelsterbacher Wald begrenzt und damit “isoliert”, weil die Bundesautobahn A 3 eine unüberwindbare Barriere darstelle. Sie befinde sich dort in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Daraus folge, dass von der “Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes” als Zulassungsgrund nicht ausgegangen werden könne. Durch die kumulativ wirksamen (vorhabenbedingten) Einwirkungen verschlechtere sich der Erhaltungszustand der Population erheblich (Beschwerdebegründung S. 112 f.). Damit legt die Beschwerde hinsichtlich der Kreuzkröte einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. Zwar ist auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei der Kreuzkrötenpopulation im Kelsterbacher Wald um eine isolierte Population handelt (UA S. 295 juris Rn. 744). Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Kreuzkrötenpopulation im Kelsterbacher Wald hat die Vorinstanz indes gerade nicht angenommen. Sie hat im Gegenteil festgestellt, dass für den Bestand der Population der Kreuzkröte nördlich der A 3 die Maßnahmen M 6 und M 18 durchgeführt würden, und hierzu ausgeführt: “Hierdurch werden für die Kreuzkröte geeignete Lebensräume geschaffen bzw. verbessert, so dass der Erhaltungszustand der bestehenden Population nicht verschlechtert wird” (UA S. 296 juris Rn. 747).
Rz. 79
Dass die Grundsatzfrage auch hinsichtlich anderer vorhabenbedingter Arten entscheidungserheblich sein könnte, hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Rz. 80
j) Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde schließlich die Frage,
ob die Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007,
wonach “ein Verstoß gegen die lebensstättenbezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen die individuenbezogenen Verbote nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 nicht vor(liegt), soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird”,
mit Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art. 5, Art. 9 V-RL vereinbar ist, wenn sich aus der Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 ergibt, dass das deutsche Recht eine Verwirklichung von in Art. 12 Abs. 1 FFH-RL oder Art. 5 V-RL genannten Verbotstatbestände per gesetzlicher Rückausnahme zulässt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tatbestandsverwirklichung unter allen einschlägigen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art. 9 V-RL einer Ausnahmegenehmigung zugänglich wäre (Frage B.III.5.1),
und ob dies auch in Bezug auf die Erfüllung des Tötungsverbotstatbestandes des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, Art. 5 V-RL, § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 gilt (Frage B.III.5.2).
Rz. 81
Kurz gefasst geht es der Beschwerde um die Vereinbarkeit der mit der “Kleinen Novelle” zum Bundesnaturschutzgesetz eingeführten Rückausnahme zu den lebensstättenbezogenen Verboten nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie. Diese Fragen würden sich in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen.
Rz. 82
Die Beschwerde weist selbst darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss zunächst hinsichtlich einer ganzen Reihe von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie von europäischen Vogelarten davon ausgeht, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 im Hinblick auf die gesetzliche Rückausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 nicht erfüllt sind, diese Vorgehensweise dann aber in der Weise einschränkt, dass er gleichwohl eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes unterstellt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 für erforderlich hält (Beschwerdebegründung S. 117). Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die Auffassung vertreten, dass § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 entgegen der klägerischen Einschätzung mit Unionsrecht vereinbar sei. Er hat aber zugleich festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde die Vorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 ausdrücklich nicht zur Grundlage ihrer weiteren Entscheidung gemacht hat (UA S. 268 f. juris Rn. 672). Die für den Fall einer Verwirklichung von Verbotstatbeständen hinsichtlich der betroffenen Arten vorgenommene Ausnahmezulassung halte einer Überprüfung am Maßstab des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 stand. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit auch in diesem Punkt auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist. Daran fehlt es hier. Zu der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Ausnahmezulassung einer rechtlichen Überprüfung standhalte, ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargetan. Insoweit geht auch der Einwand, es sei eine Vorlage dieser Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV erforderlich, ins Leere.
Rz. 83
2. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 84
a) Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers vom 5. Juni 2009 zum Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps LRT*6230 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht ausreichend begründet und dadurch gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen (Verfahrensrüge C.I), legt sie nicht ordnungsgemäß dar, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann.
Rz. 85
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Beweisantrag zwar durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten und mündlich begründeten Gerichtsbeschluss abgelehnt, der Inhalt der Begründung sei jedoch nicht protokolliert worden. Tatsächlich habe der Vorsitzende weniger eine Begründung gegeben als vielmehr erklärt, trotz der im Bauablauf unmittelbar bevorstehenden Zerstörung des – aus Sicht des Klägers – als LRT*6230 einzustufenden Biotops keine Veranlassung zu sehen, eine Unterbrechung der laufenden Bauarbeiten zu verfügen oder anderweitig herbeizuführen. Damit fehle es an einer aktenkundigen Begründung des ablehnenden Gerichtsbeschlusses. Im Urteil würden zwar die am 19. Juni 2009 gestellten Beweisanträge wiederholt angesprochen, der am 5. Juni 2009 gestellte Beweisantrag werde in der angegriffenen Entscheidung aber an keiner Stelle erwähnt. Da eine Begründung für die Ablehnung somit sowohl im Sitzungsprotokoll als auch in den Entscheidungsgründen fehle, verstoße das Urteil gegen § 86 Abs. 2 VwGO. Das Urteil könne auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Schon im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO sei von einem Beruhenszusammenhang auszugehen. Aber auch unabhängig davon bestehe die konkrete Möglichkeit eines Beruhenszusammenhangs. Sie ergebe sich insbesondere aus der doppelten Begründung des angegriffenen Urteils. Der Verwaltungsgerichtshof habe zunächst ausgeführt, dass es auf das tatsächliche Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps LRT*6230 nicht ankomme, weil dieser Lebensraumtyp nicht zum Erhaltungsziel des Gebiets erklärt worden und auch nicht ersichtlich sei, dass sich seine Aufnahme in die Erhaltungsziele aus fachlichen Gründen aufgedrängt hätte. Trotz dieses rechtlichen Ausgangspunkts habe der Verwaltungsgerichtshof dann aber die tatsächliche Feststellung getroffen, dass ein prioritärer Lebensraumtyp LRT*6230 nicht vorkomme. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht schlüssig geltend gemacht.
Rz. 86
Zur schlüssigen Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO gehört, dass innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche – zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten – Ausführungen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht oder welche weitere Beweiserhebung er beantragt hätte (Beschluss vom 19. November 1997 – BVerwG 2 B 178.96 – juris Ls 3). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde beschränkt sich auf den – abstrakten – Hinweis, dass auch § 86 Abs. 2 VwGO einschließlich der darin enthaltenen Begründungspflicht der Gewährleistung rechtlichen Gehörs diene (Beschwerdebegründung S. 129). Inwiefern dem Kläger konkreter Vortrag oder die Möglichkeit weiterer Beweisantragstellung abgeschnitten worden sei, legt die Beschwerde nicht dar.
Rz. 87
Auch im Übrigen hat die Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte; nur dann kann nämlich die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen (Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369). Nach der – mit Grundsatzrügen nicht erfolgreich angegriffenen – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs war – wie bereits dargelegt – ein eventuell im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald vorkommender Lebensraumtyp LRT*6230 bereits aus Rechtsgründen vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL ausgeschlossen (UA S. 37 f. und 43 juris Rn. 100 und 109). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beweisantrag des Klägers deshalb aus seiner Sicht konsequent als unerheblich abgelehnt. Die vom Verwaltungsgerichtshof gleichwohl geäußerte Überzeugung, “dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch tatsächlich keinen prioritären Lebensraumtyp LRT*6230 einschließt” (UA S. 43 juris Rn. 110), war nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragend.
Rz. 88
b) Die Beschwerde rügt ferner eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. und 23. Juni 2009 gestellten Beweisanträge (Verfahrensrüge C.II). Auch insoweit hat sie einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Rz. 89
Die Beschwerde räumt unter Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift (S. 47; VGH-Akte Bd. XXIV Bl. 4154) ein, dass der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs die Ablehnungsgründe stichwortartig erläutert und sodann zu jedem einzelnen Beweisantrag den jeweiligen Ablehnungsgrund benannt hat. Sie ist aber der Auffassung, dass dies den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht entsprochen habe, u.a. weil nicht zum Ausdruck gekommen sei, welche Rechtsauffassung der Ablehnung zugrunde gelegt worden sei und auf welche Gutachten das Gericht seine Entscheidung stützen wolle (Beschwerdebegründung S. 134 ff.).
Rz. 90
Damit überspannt die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung eines Gerichtsbeschlusses nach § 86 Abs. 2 VwGO. Soweit das Gericht die Erhebung eines beantragten Beweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt, muss es seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen; dies kann es vielmehr den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten (Beschluss vom 10. Juni 2003 – BVerwG 8 B 32.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57). Gleiches gilt, soweit es die Einholung eines Sachverständigenbeweises ablehnt, weil es aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten und fachkundigen Stellungnahmen hinreichend sachkundig ist (Beschluss vom 4. November 2010 – BVerwG 9 B 85.09 – NVwZ-RR 2011, 126); auch insoweit kann es die Würdigung der Gutachten und Stellungnahmen den schriftlichen Urteilsgründen vorbehalten. Etwas anderes gilt nur, soweit die Beteiligten mit der Rechtsauffassung und der Würdigung der Gutachten nicht zu rechnen brauchen (Beschluss vom 25. August 2004 – BVerwG 9 BN 2.04 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 = NVwZ 2004, 1510). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
Rz. 91
Erst recht ist ein Mangel in der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO oder eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dargetan. Der Beschwerdevortrag enthält nichts dazu, welche weitere Sachverhaltsermittlung sich der Vorinstanz hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 567.99 – juris und vom 19. Februar 2007 – BVerwG 2 B 19.07 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49). Sie legt auch nicht dar, mit welchem rechtlichen Gesichtspunkt, auf den die Vorinstanz sein Urteil gestützt hat, auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ohne richterlichen Hinweis nicht hätte zu rechnen brauchen (zu diesen Voraussetzungen Beschluss vom 12. Februar 1999 – BVerwG 3 B 169.98 – juris).
Rz. 92
c) Die Beschwerde rügt schließlich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Verfahrensrüge C.III). Sie macht geltend, die im Zusammenhang mit der Ablehnung der klägerischen Beweisanträge erhobene Verfahrensrüge setze sich dahin fort, dass es der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen seien. Das Urteil könne hierauf beruhen. Auch mit diesem Vortrag zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigt, nicht auf.
Rz. 93
aa) Die Beschwerde wendet sich gegen die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, “aus den obigen Ausführungen” ergebe sich, dass zu der Frage der Bewertung der Beeinträchtigungen, denen die vorhandene Hirschkäferpopulation im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald ausgesetzt sei, “eine Vielzahl gutachterlicher Stellungnahmen vorliegt, die dem Senat eine Entscheidung der strittigen Fragen ermöglicht” (UA S. 120 juris Rn. 283). Sie macht geltend, dass die jeweiligen Beweisthemen den “obigen Ausführungen” nicht zugeordnet werden könnten; es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher gutachterlicher Stellungnahmen der Verwaltungsgerichtshof die jeweiligen Beweisthemen gewürdigt habe (Beschwerdebegründung S. 140). Insbesondere sei in Bezug auf Beweisthema C.12 nicht erkennbar, an welcher Stelle der Verwaltungsgerichtshof anhand von Gutachten beurteilt habe, ob der Erhaltungszustand der Hirschkäferpopulation im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald vorhabenbedingt von der Wertstufe “sehr gut” (A…) auf “mittel-schlecht” (C…) im Sinne von Art. 1 der FFH-RL verschlechtert werde.
Rz. 94
Dass der Verwaltungsgerichtshof damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen haben könnte, ist dem Beschwerdevortrag nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht jede einzelne Beweisbehauptung abgehandelt, sondern die Einwände des Klägers zu Themenkomplexen zusammengefasst. So hat er sich unter den Überschriften “1.4.2.4.2 Habitateignung der Inselflächen” (UA S. 115 ff. juris Rn. 269 ff.) sowie “1.4.2.4.3 Habitateignung und Alter der Eichenbestände” (UA S. 118 f. juris Rn. 277 ff.) mit etwaigen Änderungen des Erhaltungszustands der Hirschkäferpopulation im Kelsterbacher Wald und dem diesbezüglichen Beweisvorbringen auseinandergesetzt. Dass er dabei entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 95
Auch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO ist insoweit nicht dargetan. Warum die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten gewesen sein soll, insbesondere, aufgrund welcher besonderen Umstände das diesbezügliche tatrichterliche Ermessen (Beschlüsse vom 23. April 1996 – BVerwG 11 B 96.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 ≪insoweit nicht veröffentlicht≫ = NVwZ 1996, 1010 und vom 12. Juni 1997 – BVerwG 11 B 13.97 – juris) vorliegend hätte eingeschränkt sein können, legt die Beschwerde nicht dar.
Rz. 96
bb) Als Beispiel für die behaupteten Verfahrensverstöße führt die Beschwerde die Begründung an, mit der der Verwaltungsgerichtshof den klägerischen Beweisantrag D.II.1 abgelehnt hat (Beschwerdebegründung S. 140 f.). Sie behauptet, der Verwaltungsgerichtshof verhalte sich nicht zu der damit unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Anwendung von flächenbezogenen Schwellenwerten für den Eintrag von Schadstoffen (“Critical Loads”) das nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft beste verfügbare Instrument zur Feststellung der Schwellenwerte für schadstoffbedingte Veränderung des Zustands eines Ökosystems sei; ein Gutachten, welches diese Frage beantworten könnte bzw. auf welches sich das Gericht beziehe, werde nicht benannt. Unter der Überschrift “1.4.2.3.2 Critical loads” enthalte das Urteil zwar Ausführungen, weshalb die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten gewesen sei, ihre Risikobetrachtung nach dem Konzept der Critical Loads vorzunehmen. Damit habe das Gericht jedoch die unter Beweis gestellte Frage nicht unter Heranziehung von Gutachten gewürdigt. Sollte das Gericht zu der Überzeugung gelangt sein, dass der Beweisantrag unerheblich gewesen sei, wäre die Ablehnung jedenfalls fehlerhaft begründet (Beschwerdebegründung S. 141).
Rz. 97
Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Beschluss vom 23. Januar 1996 a.a.O.). Die Beschwerde zieht selbst in Erwägung, dass das Konzept der Critical Loads vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus betrachtet nicht entscheidungserheblich und der Beweisantrag deshalb unerheblich war, meint aber, dass der Beweisantrag dann mit einer lediglich fehlerhaften Begründung abgelehnt worden sei. Ein Verstoß gegen die in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO normierte Verpflichtung der Gerichte, die Begründung für die Zurückweisung von Beweisanträgen in den Entscheidungsgründen darzulegen, soweit dies nicht bereits durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschehen ist (Beschluss vom 10. Juni 2003 a.a.O.), ist damit von vornherein nicht dargetan.
Rz. 98
cc) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde schließlich behauptet, für den Kläger sei nicht erkennbar, in welchem Kapitel unter Zugrundelegung welcher Gutachten seine mit Beweisantrag D.II.2 unter Beweis gestellte Behauptung gewürdigt worden sei (Beschwerdebegründung S. 142).
Rz. 99
Mit diesem Beweisantrag hat der Kläger seine Behauptung, dass Critical-Load-Ansätze unter Einbeziehung von Stoffbilanzen und biogeochemischer Modelle unmittelbar in den betroffenen Flächen für eine Risikoabschätzung unverzichtbar seien, unter Beweis gestellt. Auch insoweit räumt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 142) ein, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Kapitel “1.4.2.3.2 Critical loads” (UA S. 78 ff. juris Rn. 192 ff.) mit dem Thema auseinandergesetzt und hierbei zum Ausdruck gebracht habe, dass eine weitergehende Untersuchung der in den FFH-Gebieten geschützten Arten nicht notwendig gewesen sei. Gleichwohl beanstandet sie, dass sich das Gericht mit dem Beweisthema nicht auseinandergesetzt habe: Den Beweisantrag mit der pauschalen Begründung abzulehnen, dass Gutachten vorlägen und im Übrigen nicht ersichtlich sei, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn sich hätte erzielen lassen, sei aufgrund der mangelnden Angaben des Gerichts, wie es zu seiner Auffassung gelangt sei, nicht möglich (Beschwerdebegründung S. 142).
Rz. 100
Auch damit verfehlt die Beschwerde die Substantiierungsanforderungen. Abgesehen davon findet auch die Behauptung der Beschwerde, das Gericht habe die unter Beweis gestellte Frage nicht unter Heranziehung von Gutachten gewürdigt, im angegriffenen Urteil keine Stütze (UA S. 79 f. juris Rn. 195).
Rz. 101
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Philipp, Petz
Fundstellen