Verfahrensgang
VG Magdeburg (Aktenzeichen 5 A 430/00 MD) |
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. März 2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 397 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 ist begründet. Die angefochtene Entscheidung weicht zwar nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 – BVerwG 8 C 20.98 – (Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage bieten, welche Auswirkungen die Entscheidung eines Rechtsnachfolgers jüdischer Betroffener zugunsten einer Pauschalentschädigungssumme nach Maßgabe des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche und dessen daraufhin vor dem Anspruchsübergang gemäß Art. 3 Abs. 9 dieses Abkommens erklärte Rücknahme seines Restitutionsantrages für die Rechtsstellung der Beigeladenen zu 1 hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 – und damit die vorliegende Zulassungsentscheidung – das angefochtene Urteil nur betrifft, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß
Fundstellen
Dokument-Index HI637793 |
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