Verfahrensgang

VG Potsdam (Aktenzeichen 9 M 6/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2001 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft (§ 37 Abs. 2 VermG).

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts als Urteile ausgeschlossen. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für verwaltungsgerichtliche Beschlüsse aller Art, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden. Dabei ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluss geführt hat, auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die – wie z.B. Streitwertbeschlüsse oder Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren – der Sachentscheidung nachfolgen. Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen. Dies hat der Senat bereits für Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 – BVerwG 8 B 120.99 – Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22) und für Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 – BVerwG 8 B 22.00 – Buchholz, a.a.O., Nr. 25 m.w.N.) entschieden. Um einen solchen Beschluss im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens handelt es sich im vorliegenden Fall. Der anwaltlich vertretene Antragsteller ist trotz des Hinweises auf die vorgenannten Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hierauf nicht weiter eingegangen.

Die von Gesetzes wegen unanfechtbare Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Vollstreckungsantrag des Antragstellers ist auch nicht deshalb ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren würde und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (vgl. zu solchen Ausnahmefällen: Beschluss vom 29. Januar 1998 – BVerwG 8 B 2.98 – Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 20 m.w.N.). Ein derartiger Gesetzesverstoß zu Lasten des Antragstellers ist hier nicht ersichtlich.

2. Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. März 2001 den Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks beschieden hat und schon deshalb für Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2000 – BVerwG 8 C 22.99 – (Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 4 S. 1 ≪5 ff.≫) bestätigten Neubescheidungsverpflichtung kein Raum mehr sein dürfte. Ob die Ablehnung der Übereignung eines Ersatzgrundstücks unter Hinweis auf die geänderte Gesetzeslage (vgl. hierzu Urteil vom 30. Mai 2001 – BVerwG 8 C 13.00 – zur Veröffentlichung vorgesehen) rechtens ist, ist im Rahmen eines etwaigen Verfahrens gegen den neuen Bescheid zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Sailer, Krauß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI637797

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