Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen 7 K 634/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Rz. 2
1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie arbeitet keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage heraus, sondern rügt im Stil einer Berufungsbegründung lediglich die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Dabei macht sie geltend, dieses habe die Erbausschlagungserklärung der Rechtsvorgänger der Kläger zu Unrecht für wirksam gehalten, die Pflichtteilsregelung des § 1371 Abs. 3 BGB übersehen und die Kläger entgegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber den Rechtsnachfolgern der Kommanditisten der eingezogenen Kommanditgesellschaft benachteiligt. Die Ausführungen dazu lassen jedoch nicht erkennen, in welcher Hinsicht revisionsrechtlicher Klärungsbedarf bezüglich der erbrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Vorschriften bestehen könnte. Im Übrigen ist in der bisherigen Rechtsprechung bereits geklärt, dass die Erbenstellung keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG begründet, wenn der Betreffende nicht in vollem Umfang in die Rechtsposition des geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand eingetreten ist. Auch aus dem Pflichtteilsrecht ergibt sich keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (Beschlüsse vom 7. September 1998 – BVerwG 8 B 118.98 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40 S. 60 f. und vom 20. Mai 2003 – BVerwG 8 B 36.03 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 73 S. 86 f.)
Rz. 3
2. Soweit die Beschwerde sich mit dem fristgerecht am 11. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen “Nachtrag” zur Beschwerdebegründung zusätzlich auf Verfahrensmängel beruft, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass eine Substantiierung der behaupteten Mängel gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fehlt, ist kein Verfahrensverstoß zu erkennen. Insbesondere folgt aus der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts festzustellen, welche vermögenswerten Rechte durch “Surrogation” an die Stelle des dem Rechtsvorgänger der Kläger entzogenen Gesellschaftsanteils getreten sein könnten, um damit den Klägern die Spezifizierung und Geltendmachung solcher Ansprüche zu ermöglichen. Die Aufklärungspflicht hat nur die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zum Gegenstand, nicht die Entscheidung über das Bestehen von Rechten. Diese ist der Rechtsanwendung zuzuordnen, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann.
Rz. 4
Neues Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Kläger vom 9. Juli 2010 konnte nicht berücksichtigt werden, da die Frist zur Beschwerdebegründung bereits am 12. Februar 2010 abgelaufen war.
Rz. 5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen