Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.07.2002; Aktenzeichen 15 S 259/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen –, vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 1 ArbGG).

  • Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs München vom 22. Dezember 1982 – Nr. 17 C 82 A.1979 – (PersV 1984, 159) und vom 23. Oktober 1991 – 17 P 91.1947 – (PersR 1993, 95) ab.

    Den vorgenannten Entscheidungen haben die Beteiligten zutreffend den Rechtssatz entnommen, dass der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag, die Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu ersetzen, nur auf solche Gründe gestützt werden kann, die der Dienststellenleiter zuvor mit der Bitte um Zustimmung an den Personalrat herangetragen hat (vgl. in diesem Zusammenhang zu den Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Kündigungsgründen: Beschluss vom 28. Januar 1998 – BVerwG 6 P 2.97 – BVerwGE 106, 153, 169). Einen davon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Insbesondere liegt seiner Entscheidung entgegen der Annahme in der Beschwerdebegründung kein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Dienststellenleiter den gegenüber dem Personalrat geltend gemachten Kündigungsgrund im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ausgetauscht hätte. Vielmehr hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (Beschlussabdruck S. 3 f.) den im Zustimmungsantrag vom 9. Oktober 2001 genannten Kündigungsgrund – Entziehung der Fahrerlaubnis und elfmonatige Wiedererteilungssperre – im Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung aufrechterhalten. Dieser Kündigungsgrund bleibt durch die in der Antragsschrift ebenfalls angestellte Erwägung unberührt, der Hinweis des Beteiligten zu 1 auf die als Krankheit einzustufende Alkoholproblematik des Beteiligten zu 2 sei nicht geeignet, die außerordentliche Änderungskündigung in Frage zu stellen, sondern rechtfertige sie zusätzlich. Nur auf den ursprünglich geltend gemachten und im gerichtlichen Verfahren aufrechterhaltenen Kündigungsgrund hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich abgestellt; auf die zusätzliche Erwägung des Antragstellers ist er nicht eingegangen, sondern hat sich mit der angesprochenen Alkoholproblematik nur unter dem Blickwinkel einer möglichen Entlastung des Beteiligten zu 2 auseinander gesetzt (Beschlussabdruck S. 13). Diese Behandlung des Ersetzungsbegehrens lässt eine Abweichung vom oben genannten Rechtssatz in den zitierten Entscheidungen nicht erkennen.

  • Ebenso wenig weicht der angefochtene Beschluss vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 1992 – OVG PV Bund 8.91 – (PersR 1992, 323) oder vom Senatsbeschluss vom 28. Januar 1998 (a.a.O., S. 161) ab. Beiden Entscheidungen ist der Rechtssatz zu entnehmen, dass die für den Ersetzungsantrag entsprechend § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende 2-Wochen-Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Dienststellenleiter von den maßgebenden, für oder gegen die Kündigung sprechenden Tatsachen Kenntnis erhält. Diesen Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses sinngemäß zugrunde gelegt. Als eine für die hier in Rede stehende außerordentliche Änderungskündigung maßgebliche Tatsache hat der Verwaltungsgerichtshof auch angesehen, dass der Beteiligte zu 2 die ihm vom Antragsteller gesetzte Frist zum Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages hat verstreichen lassen. Dies geschah in der Erwägung, dass ohne ein solches Angebot die Kündigung nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig gewesen wäre. Eine Abweichung von den zitierten Entscheidungen ist nicht erkennbar, weil sich ihnen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass das kurzfristige Angebot einer einvernehmlichen Lösung im Falle einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung als maßgebliche Tatsache für den Fristbeginn entsprechend § 626 Abs. 2 BGB ausscheiden soll.
 

Unterschriften

Bardenhewer, Gerhardt, Büge

 

Fundstellen

Dokument-Index HI871967

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